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Unterschrift verweigert: keine Sperrzeit beim ALG

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Wem nach der Weigerung, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, gekündigt wird, dem droht keine Sperre beim Arbeitslosengeld (ALG). Das stellte das Sozialgericht (SG) Heilbronn klar. Ein Arbeitnehmer, der zunächst geringfügig beschäftigt war, sollte einen neuen Arbeitsvertrag mit Vollzeitbeschäftigung unterzeichnen. Da der Vertrag nach Ansicht des Beschäftigten umfangreiche Wochenendarbeit vorsah, setzte er seinen Namen nicht darunter. Statt der Weiterbeschäftigung folgte die Kündigung. Als der nun Arbeitslose ALG beantragte, teilte ihm die Arbeitsagentur mit, dass die Auszahlung zunächst für 12 Wochen gesperrt sei. Der Ex-Arbeitnehmer habe die Entlassung durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten selbst herbeigeführt.

In der Tat sieht das Gesetz eine Sperrzeit vor: Dazu muss das Arbeitsverhältnis entweder vom Arbeitnehmer selbst beziehungsweise vom Arbeitgeber wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens beendet worden sein. Letzteres liegt vor, wenn gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, eine tarifvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung verstoßen wurde. Das sei nach Ansicht der Richter nicht gegeben. Der Arbeitsvertrag habe mangels Unterschrift noch gar nicht bestanden. Infolgedessen konnte er auch nicht verletzt werden. Die Ablehnung der Unterzeichnung dürfe aufgrund der herrschenden Vertragsfreiheit nicht nachteilig ausgelegt werden. Die Sperre des ALG sei somit rechtswidrig.

(SG Heilbronn, Urteil v. 29.10.2011, S 7 AL 4100/08)

(GUE)

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