Urlaubsabgeltung im Beamtenrecht

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Die Urlaubsgewährung und insbesondere die Urlaubsabgeltung spielt im Beamtenrecht eine immer wichtigere Rolle.

Aus dem Arbeitsrecht ist bekannt, dass der Urlaub normalerweise im Jahr genommen werden muss. Bei Ausscheiden wird der Urlaub ggf. in Geld abgegolten.

Das ist im Beamtenrecht etwas anders. Auch hier kann der Urlaub abgegolten werden, d.h. in Geld ausgezahlt werden. Allerdings gilt das nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub. Dieser ergibt sich aus der Richtlinie 2003/88/EG. Dieser Mindesturlaub beträgt 4 Wochen im Jahr. Abgegolten werden kann der Urlaub auch nur, wenn er aufgrund Erkrankung vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte.

Die Besonderheit ist, dass bereits eingebrachter/verbrauchter Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub auf den Mindesturlaubsanspruch nach der Richtlinie anzurechnen ist.

Darüber hinaus verfällt der Urlaub spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Hier hat die Rechtsprechung allerdings eine Schranke eingebaut. Der Verfall tritt nicht ein, wenn der Dienstherr vorher darauf hingewiesen hat. Diese Rechtsprechung hat sich erst in den letzten Jahren herauskristallisiert und beruht vor allem auf Entscheidungen des EuGH. Insoweit ist bei Krankheit und Ablauf des Kalenderjahres darauf zu achten, einen Antrag auf Abgeltung zu stellen. Sich allein auf einen Hinweis des Dienstherrn zu verlassen, könnte zum Verlust des Abgeltungsrechts führen.

Der Artikel stellt keinen Ersatz für eine individuelle Beratung zu dem Thema dar.

Foto(s): Janus Galka


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