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Verliebt, verlobt, verheiratet, geschieden – Populäre Rechtsirrtümer aus dem Familienrecht (Teil 1)

  • 7 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Jedes Jahr rufen die Vereinten Nationen (UN) am 15.05. den Internationalen Tag der Familie zur Bekräftigung der Bedeutung von Familien aus, der auch in Deutschland mit vielen Aktionen begangen wird. Dieses Jahr hat der Gedenktag das Motto „Von App bis Zeit für Familie: Wir fördern Vereinbarkeit“.

Familien gibt es heutzutage in den unterschiedlichsten Formen und Konstrukten, denn ständig entstehen neue Formen des zwischenmenschlichen Zusammenlebens und mehr Alternativen zur klassischen Ehe. Je mehr Familienmodelle entstehen, desto mehr neue Gesetze, richtungsweisende Urteile und Gesetzesänderungen gibt es. Damit Sie sich nicht im Dschungel des Familienrechts verirren, sondern die gemeinsame Zeit mit der Familie genießen können, hat die juristische Redaktion von anwalt.de hat die populärsten Rechtsirrtümer im Familienrecht zu Ehe, Trennung, Scheidung, Kindern, Vorsorge und Co. herausgesucht. Während sich dieser Teil mit den Mythen rund um die Ehe beschäftigt, geht es im zweiten Teil  um Kinder, andere Verwandte und wichtige Vorsorgefragen. 

5 Rechtsirrtümer in der Ehe

Auch wenn es heute viele mögliche Lebensformen für Paare gibt, dominiert die Ehe immer noch das Familienleben der Deutschen. In der Rechtswelt gibt es deshalb nicht nur etliche Regelungen zur Ehe, sondern auch einige besonders populäre Mythen. 

Irrtum 1: Nach der Hochzeit gehört den Ehegatten alles je zur Hälfte

Gesetzlich leben Ehepartner nach der Hochzeit im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbart haben. Dieser Güterstand bedeutet aber gerade nicht, dass den Ehepartnern ab dem Zeitpunkt der Hochzeit alle Vermögenswerte gemeinsam gehören. Stattdessen ändert sich bei dem bereits vorhandenen Vermögen mit der Hochzeit rechtlich gar nichts und das neu erwirtschaftete Vermögen gehört zunächst dem Ehepartner, der es eingenommen hat. Wird die Ehe später geschieden, wird für beide Ehepartner getrennt deren jeweiliges Vermögen zu Beginn der Ehe und zum Zeitpunkt der Scheidung ermittelt. Der Vermögenszuwachs wird dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen den beiden Ehepartnern hälftig aufgeteilt bzw. ausgeglichen. 

Irrtum 2: Ehegatten haften wechselseitig für ihre Schulden

Ähnlich wie beim Eigentum, das auch nach der Hochzeit der jeweilige Ehepartner behält, haftet auch nur jeder Ehepartner für die eigenen Schulden. Eine automatische Mithaftung für einzelne Verbindlichkeiten des anderen Partners gibt es in der Ehe nicht. Lediglich bei Geschäften zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs besteht eine Ausnahme. Außerhalb dieses Bereichs entsteht eine Mithaftung nur dann, wenn beide Partner z. B. einen Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben haben oder ein Ehepartner eine Bürgschaftserklärung abgibt. Anders sieht es hingegen aus, wenn Ehepartner nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sondern im Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt haben, denn dieser zeichnet sich dadurch aus, dass die Ehepartner tatsächlich gemeinschaftliches Vermögen gründen. Dieses Gesamtgut haftet dann auch für alle Schulden mit der Konsequenz, dass für die Verbindlichkeiten eines Ehepartners das Vermögen beider Ehepartner haftet. 

Irrtum 3: Keine Ehe ohne Ehevertrag

Zu den hartnäckigsten Mythen im Familienrecht gehört der Irrglaube, dass man die Ehe nicht ohne Ehevertrag eingehen sollte und dieser nur vor der Hochzeit wirksam geschlossen werden kann. Beides ist falsch. Ob ein Ehevertrag notwendig ist oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich behält ohne Ehevertrag jeder Ehepartner auch nach der Hochzeit seine Besitztümer und seine Schulden. Im Fall der Scheidung wird nur das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt, wobei das Gesetz den in der Ehe wirtschaftlich schwächer gestellten Ehepartner schützt, der sich weniger entwickeln konnte (z. B. weil er bzw. sie sich um Haushalt und Kinder gekümmert hat). Sinnvoll und notwendig ist der Ehevertrag hingegen bei Unternehmern, um zu verhindern, dass das Unternehmen durch Scheidung und Rosenkrieg untergeht. 

Eine Vorschrift, wonach der Ehevertrag zwingend vor der Eheschließung abgeschlossen werden muss, gibt es nicht. Im Gegenteil regelt § 1408 BGB ausdrücklich, dass die Eheleute ihren Güterstand auch nach Eingehung der Ehe noch mit einem Ehevertrag aufheben und ändern können. Man kann daher auch getrost ohne Ehevertrag heiraten und sich in aller Ruhe überlegen, ob ein Ehevertrag erforderlich ist und diesen später abschließen.   

Irrtum 4: Wer sich wirklich liebt, braucht keinen Ehevertrag

Im Irrgarten der populärsten Rechtsirrtümer in Bezug auf die Ehe findet sich auch das Gegenstück – nämlich, dass kein Ehevertrag erforderlich ist, wenn man sich wirklich liebt. Auch hier gilt: Eine pauschale Aussage, ob ein Ehevertrag notwendig ist oder nicht, gibt es nicht. Die Aussage „wer wirklich liebt, braucht keinen Ehevertrag“ ist deshalb genauso falsch wie „keine Ehe ohne Ehevertrag“. Ehepartner sollten daher stets selbst prüfen, wie sie ihre güterrechtliche Rechtsbeziehung geregelt haben wollen und ob hierfür ein Ehevertrag notwendig ist oder nicht. 

Irrtum 5: Ehepartner sind automatisch vertretungsbefugt

Schwerwiegende Folgen hat der Irrglaube, dass Ehepartner durch die Hochzeit zu gesetzlichen Vertretern werden. Diesen Automatismus gibt es nicht und der Kreis der gesetzlichen Vertreter beschränkt sich im Familienrecht auf die Beziehung Eltern-Kind. Zur Vertretung des anderen Partners benötigen Ehegatten deshalb eine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Das gilt sowohl für einzelne Alltagsfälle (z. B. das Abholen der Post) als auch für den gesamten Vorsorgebereich (Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung). 

5 Rechtsirrtümer zur Trennung & Scheidung

Auch wenn die Ehe einst als Bund fürs Leben gedacht war, werden die meisten Ehen heute nicht mehr durch den Tod, sondern vielmehr vom Familienrichter geschieden. Rechtsirrtümer bei Trennung und Scheidung gibt es zuhauf. 

Irrtum 1: Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Kinder wird kein Anwalt benötigt

Eine Scheidung ohne Anwalt gibt es nicht. Die Ehe kann in Deutschland nur durch einen Richter geschieden werden. Voraussetzung für die Scheidung der Ehe durch einen Richter ist, dass einer der beiden scheidungswilligen Ehepartner einen Scheidungsantrag stellt. Da im Scheidungsverfahren grundsätzlich Anwaltszwang herrscht, kann solch ein Scheidungsantrag nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden. 

Irrtum 2: Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann ein Anwalt beide Ehegatten vertreten

Den gemeinsamen Anwalt gibt es nicht, denn berufsrechtlich dürfen Rechtsanwälte nur einen Ehegatten vertreten. Grund dafür ist, dass Anwälte nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) keine widerstreitenden Interessen vertreten dürfen. Formal gesehen handelt es sich bei scheidungswilligen Ehepartnern aber gerade um Gegner mit unterschiedlichen rechtlichen Interessen. Möglich ist hingegen, dass sich nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten lässt. Da der Scheidungsantrag nur von einem Anwalt gestellt werden kann, benötigt derjenige Partner, der die Scheidung einreicht, zwingend einen Anwalt. Der andere Partner hat hingegen die Möglichkeit, das Scheidungsverfahren ohne Anwalt zu durchlaufen, solange er keine eigenen Anträge vor Gericht stellen will. 

Irrtum 3: Kurz nach der Hochzeit kann die Ehe ohne Trennungsjahr annulliert werden

Es ist keine Seltenheit mehr, dass eine Ehe nur noch wenige Monate bzw. ein oder zwei Jahre hält. Trotzdem gelten bei der Scheidung in diesen Fällen die gleichen gesetzlichen Vorschriften wie bei einer Ehescheidung nach mehreren Jahrzehnten. Es gibt weder die Möglichkeit, bei einer kurzen Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden zu werden, noch kann die Ehe aufgrund ihrer kurzen Existenz annulliert werden. Eine Eheannullierung ist deshalb keine schnelle Lösung für ehemals zu schnell entschlossene Ehepartner, sondern stets an sehr enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Danach kommt die Annullierung einer Ehe nur in Betracht, wenn eine Ehevoraussetzung nicht vorgelegen hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Eheverbot vorliegt, eine Scheinehe eingegangen oder ein Ehepartner vor dem Eingehen der Ehe bedroht wurde. Damit ist die Annullierung einer Ehe nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich.  

Irrtum 4: Gegen den Willen des anderen ist eine Scheidung nicht möglich

Voraussetzung für die Ehescheidung ist lediglich, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist und der Scheidungsantrag gestellt wurde. Die Zustimmung des anderen Ehepartners zur Scheidung ist dagegen nicht erforderlich. Bei den Aussagen, eine Scheidung sei gegen den Willen des anderen gar nicht oder erst nach drei Jahren möglich, handelt es sich deshalb um einen Mythos, der zwar weitverbreitet ist, an dem aber rechtlich nichts dran ist.  

Irrtum 5: Ohne Trennungsjahr keine Scheidung 

Grundsätzlich ist die Ehe nach dem gesetzlichen Leitbild immer noch auf Lebenszeit angelegt. Deshalb will der Gesetzgeber, dass sich Ehepartner ihre Entscheidung, die Ehe aufzugeben, reiflich überlegen. In der Regel muss deshalb das Trennungsjahr eingehalten werden. Es gibt aber auch Ausnahmen, die die Juristen als besondere Härtefälle bezeichnen. Hierzu gehören z. B. Straftaten gegen den Ehepartner, die Kinder oder die Eltern des Ehepartners, eine neue Lebenspartnerschaft mit hervorgegangenen Kindern oder die Aufforderung zum Gruppensex. Liegt ein solcher Härtefall vor, kann die Ehe auch ohne Einhaltung des Trennungsjahres geschieden werden. 

(THE)

Foto(s): Shutterstock.com

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