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Populäre Rechtsmythen aus dem Familienrecht (Teil 2)

  • 6 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Bereits im ersten Teil hat die juristische Redaktion von anwalt.de die populärsten Rechtsirrtümer zu Ehe, Trennung und Scheidung zusammengetragen. Im zweiten Teil folgen nun zehn weitere Mythen zu Kindern, Verwandten, Pflege, Betreuung und Vormundschaft.

5 Rechtsirrtümer zu Kind & Kegel

Ursprünglich stand die Redewendung „mit Kind und Kegel“ für die Unterscheidung zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern. Rechtlich sind die Kinder heutzutage weitestgehend gleichgestellt und die Redensart hat sich auf den Rest der Verwandtschaft und den gesamten Hausrat inklusive Haustiere ausgedehnt. Während „familienrechtliche“ Fragen zum Thema Familienhund meist bei der Trennung und Scheidung auftreten, ranken sich einige populäre Rechtsirrtümer ganz allgemein um die lieben Kinder.

Irrtum 1: Eltern haften für ihre Kinder 

Zu den absoluten Klassikern der Rechtsmythen rund ums Kind gehört der weitverbreitete Satz „Eltern haften für ihre Kinder“. Tatsächlich haften Eltern zu keiner Zeit für das Verhalten ihrer Kinder. Sie haben aber eine generelle Aufsichtspflicht, bei deren Verletzung sie entstandene Schäden ersetzen müssen. Eine Haftung der Eltern kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese Haftung beruht aber gerade nicht auf dem Eltern-Kind-Verhältnis, sondern vielmehr darauf, dass die Eltern selbst einen Fehler gemacht haben und ihrer Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder nicht zu Schaden kommen bzw. Dritten keinen Schaden zufügen, nicht nachgekommen sind. Schäden, die entstehen, obwohl die Eltern ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben, müssen sie hingegen nicht übernehmen. 

Irrtum 2: Eltern müssen Rechnungen der Kinder bezahlen

Ebenso falsch ist der Irrglaube, Eltern müssten die Rechnungen ihrer Kinder bezahlen. Rechtlich benötigen Kinder die Zustimmung ihrer Eltern, um einen wirksamen Vertrag schließen zu können. Als gesetzlicher Vertreter obliegt es deshalb den Eltern, Verträge für ihre Kinder abzuschließen, solange diese noch nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind. Die Vertretung beim Abschluss von Verträgen zeichnet sich rechtlich gerade dadurch aus, dass nicht der Vertreter selbst zum Vertragspartner wird, sondern der von ihm Vertretene. Vertragspartner ist deshalb stets das Kind. Daher ist auch das Kind zur Zahlung der Rechnung verpflichtet. Bis zur vollen Geschäftsfähigkeit benötigt das Kind hierzu jedoch ebenfalls formal die Zustimmung der Eltern. Eine Haftung der Eltern für die Begleichung der Rechnung besteht nur, wenn diese eine Bürgschaft übernommen haben. 

Irrtum 3: Leiblicher Vater hat automatisch alle Rechte 

Weitverbreitet ist auch der Irrtum, dass der leibliche Vater eines Kindes automatisch alle aus der Vaterschaft resultierenden Rechte und Pflichten hat. Gesetzlich gilt aber nur bei verheirateten Paaren, dass der Ehemann rechtlich als Vater gilt. In allen anderen Fällen muss die Vaterschaft gesondert festgestellt werden. Ist der biologische Vater nicht mit der Mutter verheiratet, muss er deshalb eine Vaterschaftsanerkennung unterschreiben, wobei die Mutter dieser zustimmen muss. Selbst mit der Anerkennung der Vaterschaft erhält der biologische Vater aber nicht alle Rechte, denn er erhält keinen Anspruch auf das Sorgerecht. 

Irrtum 4: Kinder bekommen nur bis zum 27. Lebensjahr Unterhalt 

Besonders viele Irrtümer ranken sich auch um die Unterhaltspflicht und deren Ende. Hartnäckig hält sich hier vor allem der Irrglaube, die Unterhaltpflicht ende spätestens im Alter von 27 Jahren. Tatsächlich gibt es aber keine starre Altersgrenze, mit der die Unterhaltsverpflichtung der Eltern endet. Wie lange Unterhalt an ein Kind gezahlt werden muss, hängt davon ab, wann das Kind in der Lage ist, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. Als Faustregel gilt daher, dass volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch haben, bis sie ihre erste Ausbildung bzw. ihr erstes Studium abgeschlossen haben. Bei den meisten Kindern ist das spätestens mit 27 Jahren der Fall. Ebenso wie es Fälle gibt, bei denen die Unterhaltspflicht bedeutend eher endet, gibt es auch Kinder, die nach dem 27. Lebensjahr noch unterhaltsberechtigt sind.

Irrtum 5: Unterhaltsberechtigt sind nur Kinder

Nicht nur bei der Frage, wie lange die Unterhaltspflicht besteht, sondern auch bei der Frage, wer überhaupt unterhaltsberechtigt ist, irrt so mancher. Als zentraler Paragraf regelt § 1601 BGB, dass Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Die Unterhaltsverpflichtung knüpft deshalb nicht an die elterliche Fürsorgepflicht, sondern ganz allgemein an die Verwandtschaft an. Unterhaltsberechtigt können deshalb auch umgekehrt die Eltern selbst sein (sog. Elternunterhalt) oder Großeltern gegenüber Enkelkindern bzw. Kinder gegenüber ihren Großeltern. 

5 Rechtsirrtümer zur Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft

Zum Familienrecht gehören nicht nur die bekannten Themen Ehe, Trennung, Scheidung, Unterhalt und Sorge, sondern auch Regelungen zu teilweise außerhalb der Verwandtschaft liegenden Bereichen wie Pflege, Betreuung und Vormundschaft. 

Irrtum Nummer 1: Kopie der Vorsorgevollmacht genügt

Ein besonders fataler Irrtum ist der Glaube, dass eine Kopie der Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten ausreicht. Die Vorsorgevollmacht wird zwar mit ihrer Erteilung sofort wirksam, rechtlich handlungsfähig ist der Bevollmächtigte aber nur, wenn er die Vorsorgevollmacht im Original vorlegen kann. Eine bloße Kopie ist deshalb wertlos, weil der Rechtsverkehr nur auf das Bestehen einer Vollmacht vertrauen darf, wenn ihm die Originalurkunde vorgelegt wird. Deshalb kann der Bevollmächtigte nicht handeln, solange sich das Original im Besitz des Vollmachtgebers befindet und er nur eine Kopie erhalten hat. 

Irrtum Nummer 2: Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung sind das Gleiche 

Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung sind keine Synonyme, sondern drei unterschiedliche Rechtsinstitute. Um am Rechtsverkehr aktiv teilnehmen zu können, muss man geschäftsfähig sein. Da Kinder und Jugendliche noch nicht bzw. nur beschränkt geschäftsfähig sind, benötigen sie einen gesetzlichen Vertreter. Im Normalfall sind das die Eltern des Minderjährigen. Liegt das Sorgerecht nicht mehr bei den Eltern, übernimmt ein Vormund diese Aufgabe. Die Vormundschaft bezieht sich damit auf die gesetzliche Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie ist allumfassend und mit der elterlichen Fürsorge vergleichbar. Die Pflegschaft bezieht sich dagegen nur auf einen abgegrenzten Verantwortungsbereich. Vormundschaft und Pflegschaft unterscheiden sich damit dadurch, dass die Vormundschaft sämtliche Angelegenheit erfasst, während die Pflegschaft sich nur auf einen abgegrenzten Teilbereich erstreckt. 

Geschäftsunfähig sind nach § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht nur Minderjährige unter sieben Jahren, sondern auch Erwachsene, deren freie Willensbestimmung durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen ist. Klassische Beispiele für eine solche krankheitsbedingte Geschäftsunfähigkeit sind Demenz, Schizophrenie oder Suchterkrankungen. Die gesetzliche Vertretung von geschäftsunfähigen Volljährigen bezeichnet man als rechtliche Betreuung. Vormundschaft und Betreuung unterscheiden sich somit dadurch, dass die Vormundschaft Minderjährige betrifft, während die rechtliche Betreuung bei Volljährigen angeordnet wird.

Irrtum Nummer 3: Pflegschaft und Adoption sind fast das Gleiche

Paare, die keine Kinder bekommen können, entscheiden sich oft dafür, ein Kind zu adoptieren oder die Pflegschaft zu übernehmen. Bei diesen beiden Möglichkeiten bestehen aber entgegen der weitverbreiteten Meinung erhebliche Unterschiede. Die Adoption zeichnet sich dadurch aus, dass die angenommenen Kinder auch rechtlich zu Kindern der Adoptiveltern werden. Die Adoptivkinder sind dann juristisch gesehen nicht mehr mit ihren leiblichen Eltern verwandt und sämtliche Rechte (z. B. Sorgerecht) und Pflichten (z. B. Unterhalt) gehen auf die Adoptiveltern über. Bei Pflegekindern erhalten die Pflegeeltern hingegen nur die Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten des täglichen Lebens, während die elterliche Sorge bei den leiblichen Eltern oder dem Jugendamt verbleibt. 

Irrtum Nummer 4: Wer nicht geschäftsfähig ist, kann entmündigt werden

Der Irrglaube einer möglichen Entmündigung hält sich hartnäckig, obwohl es die Entmündigung als solche schon seit 1992 nicht mehr gibt. Die Entmündigung wurde damals mit dem Betreuungsgesetz (BtG) sprachlich und inhaltlich durch das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung ersetzt. Der größte Unterschied zur früheren Entmündigung ist, dass bei der Betreuung nicht mehr das „Alles-oder-nichts“-Prinzip gilt, sondern die Anordnung der Betreuung sich stets nach den geistigen Fähigkeiten des Fürsorgebedürftigen richtet. So bauen z. B. Demenzkranke geistig erst allmählich ab und verlieren ihre geistigen Fähigkeiten gerade nicht mit einem Schlag. Dementsprechend wird die rechtliche Betreuung nur für die Bereiche angeordnet, die der Demenzkranke selbst nicht mehr regeln kann. Eine allumfassende Betreuung wird hingegen nur oder erst dann angeordnet, wenn der Betroffene keinen Bereich seines Lebens mehr selbst organisieren kann.

Foto(s): istockphoto.com

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