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Viel zu schnell unterwegs und trotzdem kein Fahrverbot?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Fahrverbote sind für die Betroffenen ärgerlich und manchmal sogar existenzbedrohend. Aus diesem Grund kann in Härtefällen von Fahrverboten auch abgesehen werden. Dafür braucht es aber eine gute Begründung und entsprechende Nachweise.

Bußgeld, Punkte und Fahrverbot

Eine selbstständige Kieferorthopädin mit zwei Praxen hatte es wohl eilig, als sie außerhalb geschlossener Ortschaften einmal mit 22 km/h und rund ein halbes Jahr später sogar mit 43 km/h zu schnell geblitzt wurde.

Für den ersten Verkehrsverstoß hatte sie schon einen Bußgeldbescheid über 70 Euro und einen Punkt in Flensburg bekommen. Für den zweiten Verstoß verhängte die Behörde darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat. Damit wollte sich die Fahrerin allerdings nicht abfinden und zog vor Gericht.

Sie erklärte, die Sicht an dem sonnigen Tag sei gut gewesen, es habe außerordentlich geringer Verkehr geherrscht und es sei zu keiner wesentlichen Gefährdungssituation gekommen. Außerdem würde ein Fahrverbot für sie eine besondere Härte darstellen und ihre Existenz gefährden.

Prüfung außergewöhnlicher Umstände

Tatsächlich kann in Einzelfällen von Fahrverboten abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dass dafür als Ausgleich oft ein höheres Bußgeld festgesetzt wird, nehmen die meisten Betroffenen gerne in Kauf. Sie können sich aber nicht einfach „freikaufen“, sondern müssen die besonderen Umstände, weshalb ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden soll, sehr gut begründen.

Tageslicht, Sonne und wenig Verkehr sind laut Urteil keine außergewöhnlichen Umstände, die zu einem Absehen von dem Fahrverbot führen würden. Die angeführte besondere Härte und mögliche Existenzbedrohung schaute sich das zuständige Amtsgericht (AG) Zeitz dagegen genauer an.

Existenzgefährdung für Selbstständige?

Ein Fahrverbot kann unverhältnismäßig sein, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz bedroht wird. Das muss der Betroffene aber im Zweifel auch nachweisen können. Die pauschale Aussage, auf das Auto angewiesen zu sein, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, reicht jedenfalls nicht aus.

In dem entschiedenen Fall hielt es das Gericht bereits für fernliegend, dass die wirtschaftliche Existenz der Kieferorthopädin mit zwei Praxen vernichtet werden könnte, selbst wenn sie während des einmonatigen Fahrverbots ihren Beruf nicht ausüben könnte. Zu ihrer konkreten wirtschaftlichen Situation hatte die Dame selbst keine Angaben gemacht.

Denkbar wäre es laut Gericht auch gewesen, sich vertreten zu lassen, einen Fahrer zu engagieren oder auf Taxen zurückzugreifen. Das hätte die Kieferorthopädien zumindest versuchen und ggf. vergebliche Bemühungen nachweisen müssen. Daran fehlte es hier und das verhängte Fahrverbot wurde vom Gericht nicht aufgehoben.

(AG Zeitz, Urteil v. 13.06.2017, Az.: 13 OWi 733 Js 210853/16)

Jobverlust für Arbeitnehmer?

In einem anderen Fall war gegen einen Familienvater und Baumonteur ein ebenfalls einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Der vorwiegend im Außendienst auf Baustellen beschäftigte Mann befürchtete deswegen seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Allerdings war nicht bewiesen, dass der Betroffene tatsächlich mit einer Kündigung rechnen musste, die seine Existenz gefährdet hätte. Laut Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg wären dafür beispielsweise entsprechende Zeugenaussagen des Arbeitgebers und die Vorlage von Kontounterlagen erforderlich gewesen.

(OLG Bamberg, Beschluss v. 22.07.206, Az.: 3 Ss OWi 804/16)

(ADS)

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