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Vorsorgevollmacht: Definition, Inhalt und Tipps zur Erstellung

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Vorsorgevollmacht: Definition, Inhalt und Tipps zur Erstellung

Ein schwerer Unfall, eine unheilbare Krankheit: Es kann ganz schnell gehen und jeden treffen. Wenn Sie plötzlich nicht mehr für sich selbst entscheiden können, brauchen Sie einen Vertreter. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer im Notfall für Sie handeln soll.

Die wichtigsten Fakten

  • Mittels Vorsorgevollmacht können Sie Personen bevollmächtigen, die für Sie Entscheidungen trifft, wenn Sie das nicht mehr können.
  • Die Vorsorgevollmacht ist an keine bestimmte Form gebunden, sollte jedoch besser schriftlich erfolgen.
  • Der Bevollmächtigte ist nur in von Ihnen bestimmten Bereichen bevollmächtigt.
  • Die Auffindbarkeit verbessert eine Erfassung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

So gehen Sie vor

  1. Bestimmen Sie, in welchen Bereichen Sie jemand im Notfall vertreten soll.
  2. Überlegen Sie sich, wen Sie als Vertrauensperson auswählen.
  3. Reden Sie mit Ihrer Vertrauensperson über Ihr Vorhaben.
  4. Beginnen Sie mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift und Ihrem Geburtsdatum sowie den Daten des Vollmachtnehmers.
  5. Formulieren Sie genau, für welche Bereiche die Vorsorgevollmacht gelten soll.
  6. Vermerken Sie, ab wann und wie lange die Vorsorgevollmacht wirksam sein soll.
  7. Nicht vergessen: Ort, Datum und Unterschrift.
  8. Registrieren Sie die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Wer nicht mehr selbst rechtswirksame Entscheidungen treffen kann, bedarf einer oder mehrerer Personen, die das erledigen können. Dazu dient die sogenannte Vorsorgevollmacht. Sie gilt nur, wenn eine dauerhafte krankhafte Störung des Geistes keine rechtskräftigen Erklärungen mehr zulässt – im Gesetz wird das als Geschäftsunfähigkeit bezeichnet. Vorliegen muss die Vorsorgevollmacht schon vor Eintritt dieses Zustands, denn Geschäftsunfähige können niemanden mehr bevollmächtigen. Die Vorsorgevollmacht verlangt Vertrauen in die Person, die Sie vertreten darf. Diese kann in Ihrem Namen rechtskräftige Erklärungen abgeben, die direkte rechtliche Folgen für Sie haben.

Sie können einen Generalbevollmächtigten ein, der in allen rechtlichen Angelegenheiten entscheidet oder aber Sie weisen der Person nur ganz bestimmte Aufgaben zu. Wer umfassende Vorsorgevollmacht hat, ist insbesondere zu Entscheidungen in den Bereichen

  • der Gesundheitsfürsorge, 
  • des Aufenthaltsorts, 
  • der Vermögensverwaltung, 
  • dem Behördenumgang, 
  • der Vertretung vor Gericht und 
  • der Teilnahme an Post- und Telefonverkehr

ermächtigt. Die genannten Punkte sollten in jedem Fall bei der Vollmacht bedacht worden sein. Eine Handlungsbeschränkung ist möglich. Sie kann jedoch eine Betreuung erforderlich machen, wenn die bevollmächtigte Person dann nicht handeln kann.

Bei höchstpersönlichen Geschäften wie der Eheschließung oder der Testamentserrichtung entscheidet ohnehin das Betreuungsgericht. Das gilt oft auch bei lebensbedrohlichen Gesundheitseingriffen oder beim Risiko eines schweren, länger andauernden Gesundheitsschadens. Die Beteiligung des Betreuungsgerichts kann jedoch entfallen, wenn die Vorsorgevollmacht auch dies abdeckt und zwischen dem Bevollmächtigten und behandelndem Arzt Einvernehmen über Ihren dahingehenden Willen besteht. 

Wichtig ist, eine enge Vertrauensperson auszuwählen: Der Bevollmächtigte darf nämlich je nach Umfang seiner Bevollmächtigung in Ihrem Namen, gegenüber Ärzten, Behörden, Versicherungen, Banken oder dem Rententräger tätig werden und unterliegt dabei keiner Kontrolle. Anders ist es bei einer Betreuungsvollmacht. In dieser kann man dem Gericht einen Betreuer vorschlagen, der dann vom Gericht auf Eignung überprüft und fortlaufend überwacht wird.

Reden Sie mit der Vertrauensperson. Ein Vollmachtnehmer ist nämlich nicht dazu verpflichtet, die Vollmachtstätigkeit anzunehmen. Lehnt also Ihre gewünschte Vertrauensperson die Vollmacht ab, müssten Sie jemanden anderen als Bevollmächtigten ernennen.

Es kann durchaus passieren, dass im Laufe der Jahre die in der Vollmacht genannte Person nicht mehr Ihr Vertrauen genießt. Dann müssen Sie die Vorsorgevollmacht widerrufen: Fordern Sie dazu das Originaldokument zurück und löschen Sie die Registrierung beim Vorsorgeregister.

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Wie erstellt man eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht kann jeder selbst verfassen. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden und kann somit sowohl mündlich als auch schriftlich erstellt werden. Von der mündlichen Erteilung einer Vollmacht ist aus Beweisgründen abzuraten.

Der Gang zum Notar ist nicht notwendig, aber besonders bei umfassenden Vermögen und der gewünschten Vertretung in Grundstücksangelegenheiten zu empfehlen. Letztere setzte eine Beglaubigung voraus durch den Notar oder die Betreuungsbehörde (BGH, Beschluss vom 12.11.2020, Az.: V ZB 148/19).

Banken erkennen Vorsorgevollmachten mitunter nicht an und verlangen eine von ihnen angebotene spezielle Vollmacht. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Bei einer Weigerung kann sich die Bank schadensersatzpflichtig machen.

Was beinhaltet die Vorsorgevollmacht?

Da sich die Vorsorgevollmacht auf alle rechtlichen Handlungen beziehen kann, sollte der Text so ausführlich wie möglich beschreiben, bei welchen Angelegenheiten der Bevollmächtigte Sie vertreten darf. Darf der Bevollmächtigte in medizinischen Angelegenheiten für Sie entscheiden, also z. B. die Krankenunterlagen einsehen und über ärztliche Zwangsmaßnahmen entscheiden? Oder soll er z. B. Zugriff auf Ihre Konten bekommen? Eine Vorsorgevollmacht beinhaltet aber nicht Ihre Wünsche über medizinische Behandlungen. Diese müssen Sie unbedingt in einer Patientenverfügung  bestimmen.

Zudem sollten Sie klar festlegen, in welchen Wohn- und Vermögensangelegenheiten der Bevollmächtigte für Sie Entscheidungen treffen und ob er Sie vor Gericht sowie gegenüber Behörden vertreten darf.

Bedenken Sie auch, dass die Vorsorgevollmacht nur dann Beachtung findet, wenn alle Beteiligten darüber informiert sind, dass ein solches Schriftstück existiert. Am besten bewahren Sie das Dokument in Ihren persönlichen Unterlagen auf. Der Bevollmächtigte muss von der Vorsorgevollmacht wissen. Er benötigt unbedingt das Originaldokument der Vorsorgevollmacht– Banken und Behörden akzeptieren keine Kopien.

Alternativ können Sie eine Vorsorgevollmacht auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Der Vorteil ist, dass die Vollmacht so im Notfall garantiert Beachtung findet. Ist nämlich eine Betreuung nötig, fragt das Gericht beim Register ab, ob und welche Urkunden angemeldet sind. Das macht im Ernstfall die Ernennung eines Betreuers durch ein Gericht überflüssig.

Wie können Ehepartner ohne Vorsorgevollmacht handeln?

Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner haben mit Jahresbeginn 2023 ein gesetzliches Notvertretungsrecht erhalten. Dieses ersetzt jedoch keine umfassendere Vorsorgevolllmacht. Zum einen gilt das bereits durch die inhaltiche Beschränkung der Vertretung auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Zum anderen gilt das durch die zeitlich beschränkte Geltung auf einen Zeitraum von sechs Monaten. Der Zeitraum beginnt mit der entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Mit Ablauf der sechs Monate endet das gesetzliche Notvertretungsrecht. In bestimmten Situationen besteht zudem von vornherein kein Notvertretungsrecht. Ausschlussgrund ist dem zugrundeliegenden § 1358 BGB zufolge das Getrenntleben der Ehegatten.

Auch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sollten deshalb besser um Vorsorgevollmachten für den jeweils anderen kümmern. Ein ausreichendes gesetzliches Vertretungsrecht aufgrund der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft existiert auch mit dem Notvertretungsrecht weiterhin nicht.

Foto(s): ©Pixabay/valelopardo

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