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Wasserschaden von Versicherung reguliert – trotzdem steuerlich absetzbar?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Es gibt für alle möglichen Lebensbereiche Versicherungen – mache sind notwendig, mache überflüssig. Richtig spannend wird es meistens erst, wenn tatsächlich ein Schaden eintritt, der von der Versicherung reguliert werden soll. Glücklich kann sich dann der Versicherungsnehmer schätzen, der eine Versicherung hat, die nach einem Schadenseintritt diesen relativ unproblematisch reguliert. Ob ein Schaden, der durch eine Versicherung reguliert wurde, steuerlich absetzbar ist, musste jetzt das Finanzgericht (FG) Münster in einem aktuellen Urteil entscheiden.

Schaden von Gebäudeversicherung bezahlt

Eine Frau lebte in einem Einfamilienhaus, für das eine Gebäudeversicherung bestand. Im Jahr 2013 kam es in mehreren Räumen zu einem nicht unerheblichen Wasserschaden, der von der beauftragten Handwerksfirma beseitigt wurde. Für diese Arbeiten stellte die Firma schließlich einen Betrag i. H. v. 3224 Euro in Rechnung. Die Frau reichte diese Rechnung dann bei ihrer Gebäudeversicherung ein, die den Betrag vollständig bezahlte.

Steuerliche Absetzbarkeit der Rechnung

In der Einkommensteuererklärung 2013 wollte die Frau die Lohnkosten, die in der Rechnung zur Beseitigung des Wasserschadens aufgeführt waren, als haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich absetzen. In der Folge fragte das Finanzamt bei der Frau nach, ob für solche Schäden eventuell ein Versicherungsvertrag besteht, wenn ja, ob die zuständige Versicherung den Schaden bereits reguliert hat. Beides bejahte die Frau gegenüber dem Finanzamt.

Betrag wurde nicht berücksichtigt

Das zuständige Finanzamt berücksichtigte den Reparaturbetrag nach § 35a EStG im Einkommensteuerbescheid 2013 nicht. Damit war die Frau ganz und gar nicht einverstanden. Deshalb legte sie gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass ihre geleisteten Versicherungsprämien wie Einzahlungen auf ein Sparbuch anzusehen sind. Folglich wurde der Schaden aus diesem Guthaben bezahlt. Sie war zudem der Auffassung, dass die Kosten der Reparatur deshalb steuerlich berücksichtigt werden müssen, da die Beiträge zur Gebäudeversicherung selbst nicht steuerlich anerkannt werden. Außerdem erklärte sie, dass jeder, der keine Gebäudeversicherung hat, die Steuervergünstigung erhalte – das wäre ungerecht. Der Einspruch der Frau wurde vom Finanzamt zurückgewiesen, sodass die Frau schließlich vor dem FG klagte.

Erfolglose Klage

Die Klage der Frau wurde von den Richtern des FG zurückgewiesen – der Einkommensteuerbescheid 2013 des Finanzamtes war rechtmäßig und die Klägerin dementsprechend nicht in ihren Rechten verletzt.
Aufgrund ihrer bestehenden Gebäudeversicherung musste die Frau die Kosten für die Beseitigung des Wasserschadens nicht selbst tragen, sondern bekam sie von der Versicherung ersetzt. Aus diesem Grund war sie wirtschaftlich nicht belastet und hat deshalb keinen Anspruch auf Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35a EStG.
Bezüglich des Arguments, dass sie als Versicherungsnehmerin Beiträge für die Versicherung gezahlt hat, erklärten die Richter, dass durch solche Zahlungen lediglich ein Anspruch auf Schadensregulierung gegen die Versicherung entsteht, falls ein solcher Schaden eintreten sollte. Entsteht kein Schaden, sind die Beiträge bei Versicherungsende verloren und können eben nicht wie angespartes Vermögen behandelt werden.
Die Situation mit nicht-versicherten Steuerpflichtigen, die ihren Schaden aus eigener Tasche bezahlen müssen und aus diesem Grund die Steuervergünstigung erhalten, ist nicht zu vergleichen. Das erhebliche finanzielle Risiko eines Schadens tragen nicht-versicherte Personen selbst. Kommt es dann zu einem Schaden, den sie selbst begleichen, sind sie wirtschaftlich belastet und können die Handwerkerkosten aus diesem Grund bis zu einem Betrag von 1200 Euro von der Steuer absetzen.

Insgesamt hat das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der haushaltsnahen Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG zu Recht verweigert.

Fazit: Hat bereits eine Versicherung die Handwerkerkosten im Rahmen eines Versicherungsfalls reguliert, können diese Kosten nicht erneut als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigt werden.

(FG Münster, Urteil v. 06.04.2016, Az.: 13 K 136/15 E)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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