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Weihnachtsgeld nach Kündigung nicht ausgeschlossen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Zahlreiche Arbeitnehmer werden in der kommenden Lohnabrechnung für November wieder eine jährliche Sonderzahlung vorfinden, die oft als Weihnachtsgeld oder Gratifikation bezeichnet wird. Die Regelungen, wer wann wie viel bekommt, sind dabei nicht immer leicht zu durchschauen. So verwundert es nicht, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell wieder über einen solchen Fall zu entscheiden hatte.

Anspruch auf Weihnachtsgratifikation

Angestellte eines Verlages hatten mehrere Jahre in Folge jeweils mit dem Novembergehalt eine Sonderzahlung erhalten, die immer als Gratifikation bzw. Weihnachtsgratifikation bezeichnet war. Dazu bestimmten „Richtlinien", die der Arbeitgeber jeweils im Herbst verschickt hatte, dass die Zahlung nur an Verlagsangehörige erfolgen sollte, die sich am 31.12. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden.

Im Streitjahr allerdings hatte der Kläger sein Arbeitsverhältnis bereits zum 30.09. gekündigt. Trotzdem forderte er in seiner Klage vor dem Arbeitsgericht zumindest ein anteiliges Weihnachtsgeld von 9/12 für das letzte Jahr - und bekam vom BAG schließlich recht.

Vergütung geleisteter Arbeit

Ob in derart streitigen Fällen noch ein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht oder nicht, orientiert sich regelmäßig daran, weshalb es die Zahlung überhaupt gibt. Oft soll damit die im vergangenen Jahr geleistete Arbeit, zum Beispiel auch die Erreichung bestimmter Ziele, nochmals honoriert werden.

In dem Fall hat der Arbeitnehmer, auch wenn er inzwischen gekündigt hatte, seine Sonderzahlung in den vergangenen Monaten schon erarbeitet. Das darf ihm nicht mehr weggenommen werden. Entsprechend besteht auch ein Anspruch, jedenfalls zeitanteilig für die Monate, in denen das Arbeitsverhältnis bestand.

Honorierung der Betriebstreue

In anderen Fällen soll eine Sonderzahlung die Arbeitnehmerschaft an das Unternehmen binden, zu zukünftigen Leistungen für das Unternehmen anspornen und so die Betriebstreue in den Vordergrund stellen. Davon kann bei Mitarbeitern, die bereits gekündigt haben, keine Rede mehr sein. Hier lassen die Gerichte sogar Stichtagsregelungen zu, nach der Arbeitgeber bereits gezahltes Geld zurückverlangen können, wenn Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung kündigen.

Dafür sah das BAG im eingangs beschriebenen Fall aber keine konkreten Anhaltspunkte. Zudem schließen sich Vergütung geleisteter Arbeit und Honorierung der Betriebstreue als Zwecke einer Gratifikation nicht aus. Entsprechend ging das BAG hier von einem Mischcharakter der Weihnachtsgratifikation aus. Sie war jedenfalls auch Vergütung für bereits in der Vergangenheit geleistete Arbeit. So durfte der Kläger seine Weihnachtsgratifikation anteilig für 9 von 12 Monaten verlangen.

Letztlich muss aber im Einzelfall geprüft werden, ob Mitarbeiter nach einer Kündigung noch Anspruch auf eine Sonderzahlung haben oder nicht. Weniger Glück hatte beispielsweise die Arbeitnehmerin im hier beschriebenen Fall: Sonderzahlung trotz Kündigung?

(BAG, Urteil v. 13.11.2013, Az.: 10 AZR 848/12)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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