Welche besonderen Rechte haben Diabetiker?
- 2 Minuten Lesezeit
Menschen mit Diabetes haben einen Anspruch auf:
- Feststellung des Behinderungsgrades durch das Versorgungsamt
- Zusatzleistungen im Fall der Schwerbehinderung
- Schulungen zu verschriebenen Medikamenten über die Krankenkasse bzw. Rentenversicherung
Kein Anspruch besteht hingegen auf:
- allgemeine Diabetes-Schulungen (beispielsweise zur Ernährung)
- automatische Anerkennung einer Schwerbehinderung
Schwerbehinderung
Diabetiker können einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen. Der konkrete Grad der Behinderung wird vom Versorgungsamt festgesetzt und ist abhängig von Faktoren wie dem Diabetestyp, dem Stoffwechsel und der Behandlungsform. Gegen diese Festsetzung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn die Einstufung zu niedrig erscheint.
Ab einem Behindertengrad von 50 gilt man als schwerbehindert und kann Nachteilsausgleiche geltend machen. Eine Schwerbehinderung wird aber nur bei gravierenden Beeinträchtigungen der Lebensführung anerkannt. Die Diabeteserkrankung allein reicht dafür in der Regel nicht aus, es müssen zusätzliche Umstände wie eine besondere Diabetes-Therapie hinzukommen.
Bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können Diabetiker bei der Arbeitsagentur beantragen, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu werden.
Haben Diabetiker besondere Rechte am Arbeitsplatz?
Die Rechte gegenüber dem Arbeitgeber ergeben sich nicht aus der Diabeteserkrankung an sich, sondern aus dem möglichen Status als schwerbehinderter Mensch. Damit hat man einen Anspruch auf:
- eine zusätzliche Arbeitswoche Urlaub pro Jahr (gilt nicht für Gleichgestellte)
- besonderen Kündigungsschutz: Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich
- Befreiung von Mehrarbeit
- mögliche Unzumutbarkeit von Nacht- oder Schichtarbeit
Für Diabetiker ohne Schwerbehinderung oder Gleichstellung gelten die regulären Arbeitnehmerrechte wie Kündigungsschutz sowie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Das bedeutet beispielsweise, dass eine Kündigung nur aufgrund der Diabeteserkrankung unzulässig ist.
Achtung im Verkehr!
Wer als Diabetiker ein Fahrzeug führt, sollte seinen Blutzuckerspiegel im Auge haben. Verursacht man aufgrund von Unterzuckerung einen Unfall, kann das Straßenverkehrsamt den Führerschein entziehen. Wird bei einem verkehrsmedizinischen Gutachten nämlich festgestellt, dass der Diabetiker öfter unterzuckert ist, dies aber nicht als Problem im Straßenverkehr ansieht, spricht dies gegen die Fahrtauglichkeit des Diabetikers. Wenn man eine drohende Unterzuckerung also nicht selbst erkennen kann oder die Gefährlichkeit einer Unterzuckerung im Straßenverkehr ignoriert, kann dies Grund sein, den Führerschein zu entziehen.
(AJO/KKA)
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