Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Verband e.V.

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Uns liegen erneut Abmahnungen des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vor.

Gegenstand der Schreiben ist immer der Vorwurf, der Abgemahnte betreibe unlauteren Wettbewerb; die gerügten Verhaltensweisen variieren allerdings. Wir haben bereits mehrfach über Abmahnungen des IDO Verbands e.V. berichtet, vgl. u. a.:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrecht-abmahnung-des-ido-interessenverbands_125583.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/klage-des-ido-e-v-wegen-vertragsstrafe-wie-reagiert-man-richtig/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-des-ido-interessenverbands-wg-verstosses-gegen-die-textkennzvo_120634.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-des-ido-interessenverbands_118077.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/einstweilige-verfuegung-des-landgerichts-paderborn-ido-interessenverband_083366.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ido-abmahnung-verletzung-wettbewerbsrecht-durch-ebay-angebot_102125.html

Vorliegend wird unter anderem ein Verstoß gegen § 2 PAngV (Preisangabenverordnung) oder Art 14 Abs. 1 EU-VO 524/2013 gerügt, also die falsche oder fehlende Angabe eines Grundpreises und ein fehlender oder falscher Hinweis auf die Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung. 

Die Anforderungen an eine richtige Grundpreisangabe ist weitreichend. Da die Einhaltung eines Unterlassungsversprechens oder eines gerichtlichen Unterlassungstenors durchaus fordernd sein kann und -auch durch Unerfahrenheit bzw. falscher Einschätzung bzgl. der Reichweite der Anforderungen– der Erfahrung nach oft ungenügend umgesetzt wird, wodurch nach Kenntnis durch den Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe verwirkt wird, ist bereits die Frage, ob man ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen überhaupt abgeben will/kann, genau abzuwägen und mit seinem Rechtsvertreter ausführlich zu besprechen. In jedem Fall ist der Abgemahnte von diesem genau hinsichtlich seiner Pflichten und insbesondere zur Reichweite seiner Pflichten aufzuklären, um weitere und wesentlich kostenträchtigere Streitigkeiten zu vermeiden (auch wenn sich eine schematische Ansetzung verbietet, kann im Wettbewerbsrecht beim 1. Verstoß gegen das Unterlassungsversprechen von einer Vertragsstrafe zwischen 2.500,00 EUR und 5.000,00 EUR ausgegangen werden).

Bezüglich des Hinweises auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung sollte der Unternehmer wissen, dass die reine Darstellung der betreffenden Internetadresse, unter welcher die Plattform gefunden werden kann, unzureichend ist. Vielmehr muss diese Adresse verlinkt sein, also in einem ausführbaren/“sprechenden“ Link bestehen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Das OLG Hamm begründet diese Sichtweise u. a. mit der englischen Übersetzung „electronic link“ und dem allgemeinen Verkehrsverständnis eines Links.

Grundsätzlich kann nach Erhalt einer Abmahnung nur angeraten werden, sich von einem versierten (Fach-) Anwalt vertreten zu lassen. Angesichts einer 30-jährigen strafbewehrten Bindung, der Reichweite des Unterlassungsgebots, das teilweise in dem beiliegenden Entwurf zu weitreichend formuliert ist und angesichts ggf. drohender Vertragsstrafen, kann sich ein vorschnelles Vorgehen rächen. Dies insbesondere, weil ein einmal abgegebenes Unterlassungsversprechen nicht mehr ohne Weiteres aus der Welt geschafft werden kann. Mandanten, die mit fünfstelligen Vertragsstrafforderungen zu uns kommen, haben die Wichtigkeit der Erklärung oft zu spät verstanden.

Neben einer Aufwandsentschädigung iHv. 232,05 EUR verlangt der IDO Interessenverband (…) e.V. wie bereits oben angedeutet die Abgabe einer Unterlassungserklärung, mit der unter der Androhung von Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall versprochen werden soll, die gerügten Verhaltensweisen künftig zu unterlassen. Das Versprechen solle vor Abgabe (wenn eine Unterwerfung an dieser Stelle sinnvoll oder jedenfalls gewollt ist) geprüft und ggf. modifiziert werden, um ggf. keine vermeidbaren Nachteile für den Unterzeichner hinzunehmen.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht/

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