Widerspruch über das LBV-Kundenportal möglich

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In der Praxis wurden und werden Widersprüche beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) sehr häufig über das dort eingerichtete Kundenportal erhoben. Bis vor Kurzem war in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberrg nicht abschließend geklärt, ob solche Widersprüche überhaupt formwirksam sind.

Einordnung der Entscheidung

Hier hat der VGH Baden-Württemberg nun erfreulicherweise rechtliche Klarheit geschaffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2021 - 4 S 1004/21) und folgendes entschieden:

  • In der Regel erfüllt eine über das Kundenportal des Landes Baden-Württemberg verschlüsselt versandte Nachricht die Anforderungen an die Schriftform gemäß § 70 VwGO.
  • Dies gilt erst recht für ein PDF-Dokument, das die eigenhändige Unterschrift des Urhebers bildlich wiedergibt und als Anhang zu einer Nachricht im Kundenportal verschlüsselt übersandt wird.

Damit erfüllt in der Regel bereits eine über das Kundenportal des LBV verschlüsselt versandte Nachricht die Anforderungen an die Schriftform: In diesem Fall wird eine Textnachricht in der Eingabemaske des Kundenportals verfasst, die neben dem eigentlichen Inhalt stets den Namen, das Geburtsdatum und die Personalnummer des Urhebers anzeigt. Das sodann automatisch generierte PDF-Dokument enthält die vom Beschäftigten an das LBV gerichtete Nachricht. Sofern keine Anhaltspunkte für Störfälle oder Manipulationen - dergleichen nach Auskunft der Informatiker in der mündlichen Verhandlung bislang noch nie aufgetreten sind - ersichtlich sind, genügt in der Regel diese Nachricht den Schriftformanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Wenn bereits ein als Anhang zu einer gewöhnlichen E-Mail versandtes PDF-Dokument die Schriftform nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einzelfall wahren kann, so gilt dies erst recht für ein PDF-Dokument, das die eigenhändige Unterschrift bildlich wiedergibt und als Anhang zu einer verschlüsselten Nachricht im Kundenportal übersandt wird.

Bedeutung für die Praxis

In der Praxis kann aufgrund dieser Entscheidung mit der erforderlichen Rechtssicherheit Widerspruch im Wege einer verschlüsselt versandten Nachricht über das Kundenportal des LBV eingereicht werden.

Christian Thome
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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