Corona-Verordnung Schule BW: Eilantrag gegen Masken- und Testpflicht an Schulen abgelehnt

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat einen Eilantrag gegen die Masken- und Testpflicht an Schulen abgelehnt. Der Beschuss des VGH Baden-Württemberg vom 22. September 2021 ist unanfechtbar (1 S 2944/21). Ordentliche Rechtsmittel sind also nicht mehr möglich.  Der 1. Senat des VGH wies bereits im letzten Schuljahr Anträge gegen die Maskenpflicht und die Testpflicht an Schulen ab.

I.

Als Begründung für die Abweisung des Eilantrages gegen die Regelungen auch für das neue Schuljahr hat der VGH BW folgende Argumente herangezogen:

1. Maskenpflicht

Die Maskenpflicht dient dem legitimen Zweck, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler sowie einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen. Dies entspricht dem sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern und die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen.

Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber zum Schuljahr 2021/2022 nicht mehr vorsieht, dass sich Schülerinnen und Schüler ohne Angabe von Gründen vom Präsenzunterricht abmelden können und sodann einen Anspruch auf Beschulung im Fernunterricht haben, führt nicht dazu, dass die Maskenpflicht nunmehr als unverhältnismäßig zu betrachten ist.

2. Testpflicht

Auch die Testpflicht ist voraussichtlich rechtmäßig. Eine regelmäßige Testung im Schulkontext kann dazu führen, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus entweder gar nicht in die Schule eingetragen oder aber schnell erkannt, infizierte Personen rasch isoliert und so Infektionsketten unterbrochen werden.

II. 

Die streitgegenständlichen Regelungen bleiben also in Kraft:

Meldungen im Internet und den sozialen Medien, der Verwaltungsgerichtshof (VGH) habe die Präsenzpflicht für nicht getestete ungeimpfte Schüler außer Vollzug gesetzt, treffen nicht zu. Diese Berichte und auch die kursierenden Gerüchte, der VGH habe insoweit „eine Notverordnung“ erlassen, entbehren jeder Grundlage und wurden insoweit vom VGH Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung klargestellt.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und FA f. VerwR Diplom-Verwaltungswirt (FH) Christian Thome

Beiträge zum Thema