Wie sind Arbeitskosten am Bau abzurechnen?
- 2 Minuten Lesezeit
[image]Streit über die richtige Abrechnung von Bauarbeiten ist genauso häufig wie Auseinandersetzungen über angebliche Baumängel. Grundsätzlich ist Nachprüfbarkeit dabei wichtiger als umfassende Details.
Die Abrechnung von Arbeitskosten am Bau richtet sich bei privaten Bautätigkeiten meist nach Werkvertragsrecht und erfolgt auf Stundenlohnbasis. Dagegen finden sich bei größeren und insbesondere öffentlichen Bauprojekten hiervon abweichende Vertragsgestaltungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
Fehlende Vergütungsvereinbarung gilt als stillschweigend gegeben
Zunächst einmal gilt: Ohne Werkvertrag geht grundsätzlich nichts. Will der Unternehmer also Zahlungsansprüche geltend machen, muss er dessen Zustandekommen beweisen. Spätere Änderungen oder zusätzliche Vereinbarungen muss dagegen derjenige beweisen, der sich auf sie beruft. Teil des Werkvertrags ist in aller Regel auch die Vergütungsvereinbarung. Fehlt sie aber, geht der Unternehmer dennoch nicht leer aus. In diesem Fall gilt sie als stillschweigend vereinbart. Ihre Höhe richtet sich nach dem, was für vergleichbare Leistungen gezahlt wird. Gibt es zudem entsprechende Gebührenordnungen - z. B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - für einzelne Arbeiten, sind diese maßgebend. Fällig wird die Vergütung dann mit Abnahme des Werks, sofern keine andere Regelung getroffen wurde. Bei Mängeln besteht ein Recht, die Zahlung teilweise bis zu ihrer Behebung zu verweigern. In der Regel ist das der doppelte Betrag dessen, was zur Mängelbeseitigung notwendig wäre.
Stichwortartige Leistungsbeschreibung ist ausreichend
Bei vereinbarter Vergütung nach Stunden muss der Unternehmer im Streitfall nur beweisen, wie viele Stunden nach welchem Stundensatz für welche Leistung angefallen sind. Dafür reicht eine stichwortartige Nennung der jeweiligen Arbeit und wer diese nach Berufsgruppen - Architekt, Techniker, Zeichner usw. - getrennt, wann erbracht hat. Dagegen reicht es nicht, bloß die Arbeitsergebnisse zu bezeichnen. Der Auftraggeber muss somit nachvollziehen können, welche Tätigkeit zu welchen Kosten geführt hat - allerdings nicht bis ins letzte Detail.
Liegt eine solch übersichtliche Rechnungsaufstellung vor, kann der Kunde dann nicht einfach behaupten, sie sei falsch. Eine Ausnahme gilt nur für das, was er nicht selbst wahrnehmen kann, darunter insbesondere das, was sich nicht unmittelbar anhand der Baustelle erkennen lässt. Im Übrigen sind von ihm angenommene Rechenfehler, ein den Arbeiten nicht angemessener Stundenumfang sowie bestehende Unklarheiten inhaltlich genau zu benennen. Erst dann ist im weiteren Verlauf wieder der Werkunternehmer am Zug. Er muss diese Zweifel konkret ausräumen, um seinen Zahlungsanspruch nicht zu verlieren. Ein entsprechendes Urteil zum Thema fällte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
(OLG Hamm, Urteil v. 27.03.2012, Az.: 24 U 61/11)
(GUE)
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