Zahlreiche Gerichte verneinen mittlerweile die Abmahnbefugnis von IDO

  • 4 Minuten Lesezeit

IDO mahnt seit Jahren in großem Stil Onlinehändler wegen Wettbewerbsverstöße ab. Viele von IDO abgemahnte Onlinehändler fragen sich, ob IDO überhaupt abmahnen darf? Mit dieser Frage befassen sich glücklicherweise die Gerichte mittlerweile intensiver. 

Wann darf IDO überhaupt abmahnen?

Um Wettbewerbsverstöße berechtigt abzumahnen, muss IDO aktivlegitimiert sein. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dürfen rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (als solchen stuft sich IDO ein) nur abmahnen, sofern ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Dies bedeutet, dass IDO nur Händler aus den Bereichen abmahnen darf, für die IDO vor Gericht beweisen kann, dass eine erhebliche Anzahl von Händlern aus diesem Bereich Mitglied im IDO-Verband sind. Eine "generelle Abmahnbefugnis" von IDO gibt es daher nicht; die Abmahnbefugnis ist vielmehr jeweils für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu prüfen.

Selbst wenn IDO zu einem bestimmten Zeitpunkt eine ausreichende Anzahl an Händlern aus einem bestimmten Bereich angehört haben, kann sich dies jederzeit ändern, weil Händler ihre Mitgliedschaft kündigen oder ihre Tätigkeit einstellen oder mittlerweile andere Waren verkaufen bzw. andere Dienstleistungen anbieten.

OLG Frankfurt a. M. verneint Klagebefugnis von IDO für Bücher und Spielwaren (Urteil vom 02.05.2019, 6 U 58/18)

Dort hatte IDO einen Onlinehändler, der über eBay Comics anbot, wegen zahlreicher wettbewerbsrechtlicher Verstöße abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da der Onlinehändler keine Unterlassungserklärung abgab, erhob IDO Klage auf Unterlassung. Obgleich der beklagte Onlinehändler die Aktivlegitimation von IDO bestritt, gewann IDO in 1. Instanz. Das OLG Frankfurt hob das Urteil jedoch in der Berufung auf.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt konnte IDO nicht dartun, dass IDO eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der beklagte Onlinehändler vertreiben.

Vorliegend – so das GOLG – seien nur IDO-Mitglieder, die Bücher und Spielwaren vertreiben, zu berücksichtigen; nicht jedoch die von IDO weiterhin angeführten Mitglieder der Gruppe "Sammlerartikel".

Sodann wies das OLG Frankfurt darauf hin, dass IDO nur dann abmahnbefugt ist, soweit IDO eine „erhebliche Zahl“ von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Zwar sei keine Mindestanzahl erforderlich. Es müssen jedoch Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen von IDO ausgeschlossen werden kann. Dabei komme Mitgliedern mit stationären Ladengeschäften eine größere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang wies das OLG darauf hin, dass in der IDO Mitgliederliste überwiegend eBay-Verkäufer angeführt waren. 

Zudem komme der reinen Zahl an IDO-Mitgliedern keine gewichtige Bedeutung für die Frage der Abmahnbefugnis von IDO zu. Maßgeblich seien vielmehr die Kriterien "Marktbedeutung" und "wirtschaftliches Gewicht". Insoweit konnte das OLG keine hinreichende Zahl von IDO-Mitgliedern feststellen. 

Der IDO-Verband versendet seit Jahren massenweise wettbewerbsrechtliche Abmahnungen an Onlinehändler. IDO fokussiert sich dabei auf die Abmahnung von kleinen Händlern, die auf eBay und Amazon verkaufen. Abgemahnt werden immer die gleichen Fehler. Viele Betroffene fragen sich, ob IDO überhaupt abmahnen darf?

LG Rostock verneint Klagebefugnis von IDO für Haushalts- und Elektronikartikel (Urteil vom 10.01.2019, 5a HK O 120/18

In diesem Fall mahnte IDO einen Händler ab, der Artikel aus dem Bereich Multimedia, Haushalt, Elektronik, Reinigung und Hygiene anbot. Das LG Rostock prüfte die Frage der Aktivlegitimation von IDO sehr eingehend und formal. Insbesondere begnügte sich das LG Rostock nicht mit der von IDO (erst im Termin zur mündlichen Verhandlung) vorgelegten Mitgliederliste. 

Zunächst betonte das Gericht, dass es sich bei IDO um einen eingetragenen Verein handelt. IDO müsste daher – wie jeder Verein – die Mitgliedschaft seiner Mitglieder anhand von Beitrittserklärungen und Aufnahmen beweisen können. Solche Unterlagen konnte oder wollte IDO jedoch nicht vorlegen. 

Zudem bemängelte das Gericht, dass IDO nicht darlegen konnte, dass die als Mitglieder angeführten Unternehmen tatsächlich in einer bestimmten Branche tätig waren. IDO hatte in der mündlichen Verhandlung (lediglich) Mitgliederlisten vorgelegt, in denen (nur) der Name der Unternehmen und teilweise deren Webseiten angeführt waren. Für einzelne wenige Mitglieder legte IDO ferner Ausdrucke von Angebotsseiten und Onlineshop-Seiten vor. Dies genügte dem Gericht nicht, da sich aus beispielhaften Abdrucken von Angeboten zu einzelnen Produkten nicht entnehmen ließ, ob die jeweiligen Mitglieder tatsächlich in einem nennenswerten Umfang auf dem Markt tätig sind und mit dem Beklagten in einem Wettbewerb stehen.

Auch zahlreiche weitere Gerichte verneinten Klagebefugnis von IDO

Auch in anderen Klageverfahren wurde festgestellt, dass in den von IDO dort vorgelegten Mitgliederlisten Händler angeführt waren, die entweder nicht auf dem gleichen Markt tätig, nicht (mehr) IDO-Mitglied oder überhaupt nicht erreichbar waren. Beispielhaft sei auf das Urteil des LG München I vom 13.02.2017 (4 HKO 22005/16), das Urteil des LG Hildesheim vom 24.10.2017 (11 O 17/17), das Urteil des LG Rostock vom 14.08.2018 (6 HK O 149/17) sowie auf das Urteil des LG Bonn vom 15.05.2018 (11 O 49/17) verwiesen.

Praxistipp
 
Vorstehende Urteile sind erfreulich, schieben sie den systematischen Massenabmahnungen von IDO einen Riegel vor. 

Die Urteile belegen auch, dass Abgemahnte IDO Abmahnungen nicht vorschnell nachkommen sollten. Insbesondere sollte nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, ohne zu prüfen, ob man die darin eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich zukünftig einhalten kann. Eine Beschränkung der Unterlassungserklärung auf eine bestimmte Plattform bzw. einen bestimmten Onlineshop ist (leider) nicht möglich.
 
Bekanntlich prüft IDO nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, ob gegen diese verstoßen wird. Bei Verstößen fordert IDO Vertragsstrafen zwischen 3.000 EUR und 5.000 EUR. Geld, das man besser in eine Shop-Prüfung investieren sollte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Fachanwältin Denise Himburg

Beiträge zum Thema