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Zu alt für den Job? Diskriminierung durch Stellenausschreibung

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Ob ein junges Team erhalten oder schlicht Geld gespart werden soll – in Stellenausschreibungen spielt oft das Alter eine Rolle. Dabei ist eine solche Differenzierung in der Regel unzulässig. Arbeitgeber sollten genau aufpassen, welche Formulierungen sie in ihren Stellenbeschreibungen wählen.

„Frisch gebacken“ aus der Ausbildung

Ein Unternehmen aus dem Online-Bereich mit immerhin rund 400 Mitarbeitern suchte einen „Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung (m/w)“. In der weiteren Stellenbeschreibung wurde jemand gesucht, der „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt“. Weiter unten im Text warb das Unternehmen mit Sportangeboten, Events und sogar einem gefüllten Bierkühlschrank.

Ein 36 Jahre alter Mann bewarb sich daraufhin auf die Stelle, bekam allerdings prompt eine Absage. Er hatte seine Ausbildung zum Industriekaufmann im Jahr 2001 abgeschlossen und anschließend einige Jahre als Buchhalter gearbeitet.

Benachteiligung wegen des Alters?

Der Bewerber sah sich wegen seines Alters benachteiligt und verlangte eine Entschädigung von 7500 Euro. Dabei enthielt die Stellenausschreibung kein ausdrückliches Höchst- oder Mindestalter und damit auch keine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters.

Allerdings lag seiner Meinung nach eine indirekte Benachteiligung vor. Schließlich wären mehr als 90 Prozent aller Auszubildenden nicht älter als 25 Jahre. Auch das Durchschnittsalter der Beschäftigten in dem Unternehmen betrug tatsächlich nur 27 Jahre.

Fristen für Ansprüche aus dem AGG

Seine potenziellen Ansprüche auf Schadenersatz hatte er rechtzeitig geltend gemacht. Nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung eine schriftliche Geltendmachung erfolgen. Für eine Klage vor dem Arbeitsgericht bleiben in diesem Fall weitere drei Monate Zeit, vgl. § 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

Gehaltsvorstellung und Berufserfahrung

Das Unternehmen hingegen behauptete, der Kläger sei nicht wegen seines Alters abgelehnt worden. Gründe für die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung seien vielmehr sein Gehaltswunsch von 42.000 Euro jährlich und seine über 10-jährige Berufserfahrung gewesen.

Man habe für die Stelle lediglich Bewerber gesucht, die keine oder wenig Berufserfahrung hätten. Schließlich seien Junior-Sachbearbeiter hierarchisch den Senior-Sachbearbeitern unterstellt – sie hätten nur eine geringe Eigenverantwortlichkeit bei ihren Aufgaben und keine Personalführungsbefugnis.

Entschädigung in Höhe von 2750 Euro

Das Arbeitsgericht sprach dem Bewerber tatsächlich eine Entschädigung zu, allerdings nur in Höhe von 2750 Euro. Auch das in der Berufung mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ging von einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters aus und bestätigte die Höhe der Entschädigung. Schließlich war das Verschulden des Unternehmens nicht als schwerwiegend einzustufen.

Dabei störten sich die Richter nicht an dem in der Stellenbezeichnung benutzten Begriff „Junior“. Das beziehe sich nämlich in derartigen Zusammenhängen nicht auf das Lebensalter, sondern auf das Dienstalter beziehungsweise den niedrigen Rang in der Unternehmenshierarchie.

Für die Formulierung „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ hatte man hingegen kein Verständnis. Die lasse eine Benachteiligung älterer Bewerber zumindest vermuten. Der Arbeitgeber hätte in diesem Fall das Gegenteil beweisen beziehungsweise erklären müssen, warum er für diese Stelle tatsächlich einen Berufsanfänger gebraucht hatte. Das gelang dem Unternehmer hier nicht, sodass die Entschädigung fällig wurde.

(LAG Düsseldorf, Urteil v. 09.06.2015, Az.: 16 Sa 1279/14)

(ADS)

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