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Arbeitszeitbetrug: Abmahnung, Kündigung oder Degradierung?

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anwalt.de-Redaktion

Elektronische Zeiterfassung ist bei Behörden und anderen Arbeitgebern weit verbreitet. Oft sind die Systeme leicht zu manipulieren, indem man beispielsweise Angaben im System selbst ändern kann oder während der Pause das Ausstempeln unterlässt. Trotzdem sollte jeder seine Arbeitszeit an den Kontrolleinrichtungen besser korrekt dokumentieren, sonst drohen erhebliche Folgen.

Außerordentlicher Kündigungsgrund

Ob ein Betrug auch im strafrechtlichen Sinne vorliegt, ist letztlich nicht entscheidend. Die Vorspiegelung falscher Arbeitszeiten gegenüber dem Arbeitgeber ist eine schwere Pflichtverletzung, die grundsätzlich eine außerordentliche und fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Allerdings muss in jedem Einzelfall auch die Verhältnismäßigkeit geprüft werden.

Das gilt auch für die Frage, ob vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist. Grundsätzlich muss nicht erst abgemahnt werden, wenn ohnehin keine Verhaltensänderung des Beschäftigten zu erwarten ist. Auch bei einer schweren Pflichtverletzung, bei der dem Arbeitnehmer klar sein muss, dass sein Arbeitgeber sie nicht hinnehmen wird, kann ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.

Wenige Minuten können ausreichen

Entsprechend bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die außerordentliche und fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin. Die hatte an einer Reihe aufeinanderfolgender Tage jeweils mindestens 13 Minuten Arbeitszeit zulasten ihres Arbeitgebers erfasst, obwohl sie noch nicht oder gar nicht mehr im Betrieb war.

Möglich machte es in diesem Fall das verwendete System, bei dem die Beschäftigten die Zeiten an ihrem PC-Arbeitsplatz eintragen mussten. Die Richter gingen von systematischen und vorsätzlichen Falschangaben aus, die den Arbeitgeber ohne Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung berechtigten.

(BAG, Urteil v. 09.06.2011, Az.: 2 AZR 381/10)

Degradierung kurz vor dem Ruhestand

Zu einem anderen Ergebnis kam ein Gericht im Fall eines kurz vor der Pensionierung stehenden Beamten: Der hatte wiederholt seine Dienststelle verlassen, ohne wie vorgeschrieben am Zeiterfassungsterminal „gehen“ zu buchen. Später kam er zurück, nutzte seinen Zugangschip, um wieder in die Dienststelle zu gelangen, und buchte dann schließlich sein „gehen“. An immerhin 170 Tagen soll er so vorgegangen sein und entsprechende Arbeitszeiten registriert haben, an denen er tatsächlich aber gar nicht gearbeitet hatte.

Für Beamte gelten bekanntlich andere Regeln als für Arbeitnehmer. Zunächst einmal ist für sie kein Arbeitsgericht, sondern das Verwaltungsgericht (VG) zuständig. Ferner sind Beamte regelmäßig auf Lebenszeit ernannt. So urteilte das VG Trier in diesem Fall, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht erforderlich sei. Der hatte sein Vorgehen immerhin gestanden, wenn auch die Motive letztlich nicht klar geworden sind. Fest steht aber wohl, dass er aufgrund einer Erkrankung seiner Ehefrau erheblichen Belastungen ausgesetzt war.

Zuvor hatte er über viele Jahre unbeanstandet gearbeitet und dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht. In der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung degradierte das Gericht den Betroffenen schließlich um zwei Ämter, was auch Auswirkungen auf sein zukünftiges Ruhegehalt haben könnte.

(VG Trier, Urteil v. 01.04.2014, Az.: 3 K 1802/13.TR – nicht rechtskräftig)

(ADS)

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