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Berufskleidung I – Schutzkleidung und Arbeitskleidung

  • 5 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum ein Betrieb den Mitarbeitern Kleidung stellt oder vorschreibt. Dabei gibt es erhebliche rechtliche Unterschiede nach den verschiedenen Bekleidungsarten im Beruf. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen Schutzbekleidung, die insbesondere bei gefährlichen Tätigkeiten getragen werden und der normalen Arbeitskleidung für ein einheitliches Erscheinungsbild. Je nachdem, um welche Kleidungsart es sich handelt, gelten verschiedene Regeln für Kostenerstattung und steuerrechtliche Behandlung.

I. Schutzkleidung

Insbesondere in Handwerk und Industrie, aber auch im medizinischen Bereich kommt Schutzkleidung zum Einsatz. Hierunter versteht man Bekleidung, die spezifischen, mit der Tätigkeit einhergehenden Gefahren vorbeugen soll. So vielfältig wie die Gefahrenquellen, so variantenreich die Schutzkleidung. Vom Helm, über Schutzbrille, Atemmaske bis hin zu speziellen Schutzanzügen und Sicherheitsschuhwerk - alles ist für die Sicherheit des Arbeitnehmers im Einsatz.

Pflichten des Arbeitgebers

Viele verschiedene Gesetze enthalten Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften. Für das Arbeitsverhältnis gilt insbesondere das Arbeitsschutzgesetz. Ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, muss er die Schutzkleidung bei riskanten Tätigkeiten seinen Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung stellen (§ 3 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG). Hinweis: Die Kostentragungspflicht von Seiten des Arbeitgebers besteht nur in den gesetzlich angeordneten Fällen. Trägt der Arbeitnehmer Schutzkleidung aus persönlichen Sicherheitsgründen, können ihm dafür die Kosten durch entsprechende Vereinbarung ganz oder anteilig auferlegt werden. Beispiel: Schusswesten im Streifendienst, die dort gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind und von den Beamten aus Sicherheitsgründen freiwillig getragen werden können.

Die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben wird vor Ort von den Berufsgenossenschaften oder den Gewerbeämtern kontrolliert. Stellt sich bei einer Prüfung heraus, dass der Arbeitgeber im Betrieb keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung stellt, begeht er damit eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Der Arbeitnehmer darf sich in diesem Fall auch weigern, ohne die erforderliche gesetzliche Schutzkleidung zu arbeiten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch einweisen, wie und wann sie die Schutzkleidung einsetzen sollen und hat die Reinigung und Instandsetzung der Kleider zu übernehmen.

Achtung: Schutzkleidung muss immer voll funktionsfähig und intakt sein, damit sie auch den Arbeitnehmer wirklich schützt. Schadhafte oder stark abgenutzte Kleidung gewährleistet nicht ausreichend die Sicherheit. Darüber hinaus ist oftmals eine Reinigung nur durch Fachfirmen erforderlich. Inzwischen gibt es viele Anbieter, die in diesem Zusammenhang einen Rund-um-Service für Schutzkleidung anbieten, der die Reinigung und Instandsetzung umfasst.

Verletzt oder erkrankt ein Mitarbeiter aufgrund mangelhafter Schutzmaßnahmen, macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Hierzu der tragische Fall einer Lehrerin, die sich bei ihrer Tätigkeit mit dem Hepatitis-C-Virus (HVC) infiziert hatte.

Sie war in einer Berufsschule tätig, in der viele hartdrogenabhängige Schüler unterrichtet wurden und verarztete bei einem Schüler eine Wunde. Bei Hartdrogenabhängigen (z.B. Heroin, Kokain) sind mindestens 80 Prozent Träger des Hepatitis-C-Virus. Daher besteht bei der Wundversorgung mit dieser Personengruppe ein erhöhtes Infektionsrisiko. Allerdings hatte der Arbeitgeber weder über das erhöhte Infektionsrisiko aufgeklärt noch entsprechende Schutzmaßnahmen vor Ort bereitgestellt und so infizierte sich auch die betroffene Lehrerin durch Kontakt mit der Wunde des Schülers mit dem HVC-Virus. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber deshalb auf Schadensersatz, wobei der Schaden aufgrund eines vorliegenden Mitverschuldens der Arbeitnehmerin entsprechend anteilig reduziert wurde. (Urteil v. 14.12.2006, Az.: 8 AZR 628/05)

Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, die Schutzkleidung zu tragen und auch bestimmungsgemäß zu verwenden, wie dies vom Arbeitgeber angeordnet wurde (§ 15 Abs. 2 ArbSchG). Wer sich nicht daran hält und entgegen der Anordnung ohne Schutzkleidung im Einsatz ist, riskiert im Falle eines Unfalls den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dann übernimmt zwar die Krankenkasse weiterhin die Behandlungskosten, allerdings können weitere Leistungen, insbesondere eine Berufsunfähigkeitsrente, von den Berufsgenossenschaften/Unfallkassen verweigert werden. Darüber hinaus drohen bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Der Arbeitgeber kann, wenn er erfährt, dass sich ein Arbeitnehmer wiederholt und entgegen seiner Anweisungen nicht daran hält, dem Mitarbeiter eine Abmahnung erteilen, die dann weitere Konsequenzen nach sich zieht hin zur Entlassung.

II. Arbeitskleidung

Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen über die Arbeitskleidung treffen, die dann der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zu tragen hat. Für Arbeitgeber ist Arbeitskleidung immer interessant, wenn man auf ein einheitliches Erscheinungsbild und eine einheitliche Darstellung des Unternehmens nach außen Wert legt. Die Vereinbarung kann im Arbeitsvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Ist dies der Fall, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitskleidung während der Arbeitszeit zu tragen.

Möglich ist auch, dass eine Kleiderordnung eingeführt wird, in der bestimmte Vorgaben zur Kleidung (Dresscode) gemacht werden. Je nach Vereinbarung, kann die Beschaffung der Kleidung dem Arbeitnehmer überlassen sein oder der Arbeitgeber stellt die Kleidung zur Verfügung und dies wird z.B. mit dem Gehalt verrechnet (Kleidergeld).

Zustimmung des Betriebsrates

In Hinblick auf die Arbeitskleidung steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu. Erzielen Betriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung, kann die Einigungsstelle darüber entscheiden. Ihr Spruch ersetzt dann die Zustimmung von Arbeitgeber und Betriebsrat.

Kosten für Arbeitskleidung

Soweit es anderen Vereinbarungen nicht widerspricht, ist es grundsätzlich auch zulässig, dass der Arbeitnehmer zur Kostenbeteiligung für die Berufs- und Arbeitskleidung verpflichtet wird oder diese sogar selbst übernehmen muss. Hier gilt: Kleidung, die der Arbeitnehmer aus reinem Eigeninteresse trägt, um seine „Privat„-Kleidung zu schonen, muss er grundsätzlich selbst finanzieren.

Anders wiederum, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Dienstkleidung vorschreibt. Hier kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer sich anteilig an den Kosten beteiligt, wenn die Kleidung auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden kann.

Allerdings darf der Arbeitnehmer durch die Kosten für die Arbeitskleidung nicht unbillig benachteiligt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn sein finanzieller Aufwand für die Arbeitskleidung in einem krassen Missverhältnis zu seinem Gehalt steht. Bei der Beurteilung bezieht das Bundesarbeitsgericht auch die Vorgaben des Pfändungsschutzes mit ein. In einem Verbrauchermarkt sollte eine Einzelhandelskauffrau ein sog. Kittelgeld bezahlen, das der Arbeitgeber über die Lohnabrechnung mit dem monatlichen Gehalt verrechnete. Die Zeiten von Urlaub oder Krankheit wurden nicht berücksichtigt. Ob die Klauseln im Arbeitsvertrag rechtmäßig sind, ließen die Erfurter Richter offen. Denn sie sahen in der Kostenübertragung bereits einen Verstoß gegen den gesetzlichen Pfändungsschutz, weil das tatsächliche Nettogehalt der Arbeitnehmerin in Höhe von rund 800,- Euro bereits weit unter der Pfändungsgrenze gemäß §§ 850 ff. ZPO lag und durch das Kittelgeld der gesetzliche Pfändungsschutz unterlaufen würde. (Urteil v. 12.02.2009, Az. AZR 676/07)

Im zweiten Teil erfahren Sie mehr darüber, welche Möglichkeiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben, die Kosten für Arbeitskleidung, deren Reinigung und ggf. Reparatur beim Fiskus geltend zu machen.

(WEL)


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