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Geschenk für Postbote, Müllmann, Putzfrau oder Hausarzt?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Rund um Feiertage wie Ostern oder Weihnachten denken viele Menschen auch an die, von denen sie das ganze Jahr wertvolle und doch meist zu wenig beachtete Hilfe bekommen. Da werden schon mal Pralinen, eine Flasche Wein oder auch Geld verschenkt.

Das ist sozialüblich und trotzdem nicht ganz ungefährlich. Damit die gutgemeinte Geste am Ende keine bösen Folgen hat, sollten folgende Grundregeln beachtet werden:

Kleine Aufmerksamkeiten

Geschenke an Angestellte und Beauftragte von Privatunternehmen sollten immer ohne Erwartung einer unmittelbaren Gegenleistung erfolgen. Der Wert sollte dementsprechend nicht zu hoch sein, sodass die freundliche Geste im Vordergrund bleibt.

Anderenfalls entsteht leicht der Eindruck von Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit auf der anderen Seite. Soll ein Geschenk nämlich dazu dienen, dass im Gegenzug dafür unlautere Wettbewerbsvorteile gewährt werden, können sich Schenker und Beschenkter nach § 299 StGB strafbar machen. Für beides droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Für Selbstständige wie beispielsweise Ärzte mit eigener Praxis gilt das in dieser Form nicht. Sie dürfen regelmäßig auch teurere Geschenke annehmen. Eigenen Beschäftigten, wie etwa einer Putzhilfe, darf ebenfalls schon mal ein zusätzliches Geldgeschenk gegeben werden. Allerdings sind derartige Zuwendungen vom Empfänger gegebenenfalls zu versteuern.

Compliance in Unternehmen

Ergänzend zu den bestehenden Strafgesetzen haben die meisten Unternehmen noch eigene interne Regeln zu der Frage aufgestellt, ob und ggf. in welchem Umfang ihre Mitarbeiter Geschenke von Dritten annehmen dürfen und inwieweit sie dies melden müssen.

Im modernen Sprachgebrauch wird dieses Vorgehen gegen Bestechung, Korruption und Ähnliches unter den Begriff „Compliance“ gefasst. Verstoßen Beschäftigte gegen solche Regeln, drohen neben den strafrechtlichen Folgen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder sogar Kündigung.

Wer als Beschäftigter ein von den unternehmensinternen Compliance-Regelungen nicht klar erfasstes Geschenk erhält, sollte daher in Zweifelsfällen beim Vorgesetzten nachfragen, ob er das Geschenk persönlich behalten darf, es an die Abteilung oder Firma weitergeben oder am Ende sogar an den Schenker zurückgeben muss.

Strafbarkeit von Amtsträgern

Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst müssen sich an noch strengere Regeln halten. Zu einen gilt für Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Amt ein höherer Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Zum anderen existieren mit Vorteilsannahme und spiegelbildlich Vorteilsgewährung noch zwei zusätzliche Straftatbestände. Danach dürfen Amtsträger für ihre Dienstausübung grundsätzlich keine Geschenke annehmen, selbst wenn ihre Arbeit dadurch gar nicht beeinflusst wird.

Allerdings ist im StGB auch ausdrücklich vorgesehen, dass die Behörde die Annahme von Geschenken genehmigen kann. Ähnlich wie privat geführte Unternehmen haben daher auch Behörden zumeist Regelungen, bis zu welchem Wert Aufmerksamkeiten angenommen werden dürfen.

Ist ein eingehendes Geschenk auf diese Weise nicht genehmigt, sollte der Amtsträger dies unverzüglich melden, um dem Risiko einer Bestrafung zu entgehen. Die Behörde kann dann im Einzelfall die Annahme immer noch genehmigen.

Maximalpreis für Geschenk?

Wer nun beschenkt wird oder sich selbst als großzügiger Osterhase, Weihnachtsmann oder Christkind betätigen will, fragt sich natürlich, was so ein Geschenk denn nun kosten darf. Es gibt dazu allerdings keine allgemeinverbindlichen Festbeträge.

Vielmehr sind die internen Compliance-Richtlinien von Unternehmen und Behörden zu beachten. Nicht selten wird dabei die Grenze irgendwo zwischen 5 und 50 Euro gezogen. Danach liegen sozialübliche Sachgeschenke wie Pralinen, Weinflaschen etc. regelmäßig noch im erlaubten Bereich.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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