341 Anwälte für Europäische Menschenrechtskonvention | Seite 15

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Profil-Bild Rechtsanwältin Claire Lops LL.M
sehr gut
Rechtsanwältin Claire Lops LL.M
Wagner & Lops Rechtsanwältinnen, Siemensstraße 13, 12247 Berlin 6975.4469069529 km
Gleiche Rechte für alle!
Ausländerrecht & Asylrecht • Internationales Recht • Migrationsrecht • Familienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Europäische Menschenrechtskonvention bietet Frau Rechtsanwältin Claire Lops LL.M
aus 18 Bewertungen Ich weise nicht (23.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander Berg M.E.E.A.
Kanzlei Alexander Berg, Wilhelmstr. 14, 74072 Heilbronn 6913.485197939 km
Fachanwalt Familienrecht • Erbrecht • Internationales Recht • Wirtschaftsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Herr Rechtsanwalt Alexander Berg M.E.E.A. hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Europäische Menschenrechtskonvention
Profil-Bild Rechtsanwältin und Advokat Dr. jur. Bettina Schütz-Gärdén
Advokatfirman Engström & Co AB, Jungmansgatan 12, Malmö 211 11, Schweden 6777.5501876265 km
Internationales Recht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Zivilprozessrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Internationales Wirtschaftsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin und Advokat Dr. jur. Bettina Schütz-Gärdén unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Europäische Menschenrechtskonvention
aus 7 Bewertungen Sehr schnelle und kompetente Antwort, welche mir weitergeholfen hat. (01.06.2023)
Profil-Bild Advokat (Rechtsanwalt) Christer Otto
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Advokat (Rechtsanwalt) Christer Otto
Advokatfirman Otto & Co AB, Stora Nygatan 75, Malmö 211 37, Schweden 6778.8283344 km
Internationales Recht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Advokat (Rechtsanwalt) Christer Otto bietet Rat und Unterstützung im Bereich Europäische Menschenrechtskonvention
aus 14 Bewertungen Ist aufjedenfall weiter zu empfehlen.❤️❤️ (11.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin und Notarin Nora Miercke
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Kanzlei Nora Miercke, Friedrich-Ebert-Anlage 11a, 63450 Hanau 6840.0315676388 km
Erbrecht • Familienrecht • Internationales Recht • Unterhaltsrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Europäische Menschenrechtskonvention hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin und Notarin Nora Miercke
aus 29 Bewertungen Frau Miercke ist eine sehr kompetente nette Notarin, die uns stets gut betreut und unterstützt hat bei unserem … (03.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Europäische Menschenrechtskonvention

Fragen und Antworten

  • Europäische Menschenrechtskonvention: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Europäische Menschenrechtskonvention sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Europäische Menschenrechtskonvention: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Europäische Menschenrechtskonvention umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Europäische Menschenrechtskonvention und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Die Europäische Menschenrechtskonvention oder auch Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) enthält Grundrechte, Grundfreiheiten und Menschenrechte. Sie ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der nur in der englischen und französischen Sprachfassung verbindlich ist, auch wenn sie in einer deutschen Sprachfassung existiert.

Die EMRK wurde 1950 von Belgien, Niederlande, Norwegen, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, der Türkei und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet, Griechenland und Schweden unterzeichneten noch im selben Jahr. Deutschland ratifizierte die EMRK im Jahr 1952, 1953 trat die EMRK in Kraft. Die EMRK gibt völkerrechtlich einen Mindeststandard des Menschenrechtsschutzes für die Mitgliedstaaten des Europarates vor. Die eigentliche, effektive Ausgestaltung des Menschenrechtsschutzes findet jedoch in den Vertragsstaaten selbst statt, vor allem durch nationales Verfassungsrecht. Die Unterzeichnung und Ratifizierung der EMRK ist inzwischen Bedingung für den Beitritt zum Europarat.

Die EMRK ist in drei Abschnitte untergliedert.

In ihrem ersten Abschnitt beinhaltet die EMRK die durch sie geschützten Menschenrechte (Art. 2-14): Das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren, die Vorgabe „Keine Strafe ohne Gesetz", das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, die für die Demokratie unentbehrliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Eheschließung, das Recht auf wirksame Beschwerde und ein Diskriminierungsverbot.

Artikel 1 EMRK verpflichtet die staatlichen Institutionen jedes Vertragsstaats (Exekutive, Legislative, Judikative) den Menschen, die der Staatsgewalt des jeweiligen Staates unterstehen - unabhängig von der Staatsangehörigkeit! -, die Rechte und Freiheiten nach der Konvention zu gewähren.

Die Einhaltung der EMRK überwacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg. Der EGMR ist auch für eine Auslegung der einzelnen Konventionsrechte auf der Basis der offiziellen Sprachfassungen zuständig. Eine Beschwerde wegen der Verletzung der Rechte und Freiheiten der EMRK ist - ähnlich wie bei einer Verfassungsbeschwerde in Deutschland - für jedermann, dem Rechte und Freiheiten nach der EMRK zustehen, möglich (sog. Individualbeschwerde). Aber auch Mitgliedstaaten können den EGMR wegen Verletzung der EMRK durch andere Mitgliedstaaten anrufen (sog. Staatenbeschwerde).

Die Regelungen, die sich auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beziehen, finden sich im zweiten Abschnitt der EMRK (Art. 19-51). Der dritte Abschnitt der EMRK (Art. 52-58) enthält ausweislich seiner Überschrift verschiedene Bestimmungen.

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