127 Anwälte für Härtefallregelung | Seite 3
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Wenn Behörden fehlerhafte Entscheidungen treffen, gilt es, dem Recht des Bürgers Geltung zu verschaffen. Dieses Recht ist nur so gut, wie es wirksam durchgesetzt werden kann.
"Das gegenseitige Zuhören ist der Anfang einer jeden erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit."
"Speak softly and carry a big stick; you will go far." Theodore Roosevelt, US-Präsident 1901 in Anlehnung an ein altes afrikanisches Sprichwort
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Es ist nicht genug, das Gesetz und den sich daraus ergebenden Rechtsanspruch zu kennen. Es ist entscheidend, stark genug zu sein, um beides durchzusetzen.
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Härtefallregelung
Fragen und Antworten
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Härtefallregelung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Härtefallregelung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Härtefallregelung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Härtefallregelung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Härtefallregelung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Eine Härtefallregelung sieht vor, dass ein Prüfling, der eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat wegen besonderer Umstände erneut zur Prüfung zugelassen werden kann. Hierfür ist ein sog. Härtefallantrag zu stellen.
Der erfolgreich gestellte Härtefallantrag ermöglicht Prüflingen (Schule, Hochschule, Referendariat etc.), die eine Prüfung im letzten regulären (Wiederholungs-)Versuch nicht bestanden haben, einen erneuten, letzten Versuch, diese Prüfung zu bestehen. Der auf den erfolgreichen Härtefallantrag absolvierte Versuch wird auch als „Gnadenversuch" bezeichnet.
Der Härtefallantrag muss bei der jeweils zuständigen Stelle (Prüfungsamt etc.) - in der Regel - schriftlich gestellt werden und muss schlüssig sein, damit er Aussicht auf Erfolg hat. Über den Antrag entscheidet in der Regel der Präsident des Prüfungsamtes oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission. Härtefallregelungen finden sich entweder in landesrechtlichen Prüfungsordnungen oder in den Prüfungsordnungen bzw. Satzungen der jeweils prüfenden Stellen. Für unterschiedliche Prüfungen (Schule, Hochschule etc.) gelten zudem jeweils unterschiedliche Voraussetzungen. Innerhalb der verschiedenen Fachrichtungen einzelner Studiengänge gelten wiederum unterschiedliche Anforderungen, die teils in Prüfungsordnungen des Landesrechts geregelt sind (z. B. JAPO für Juristen in Bayern).
Die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls bereitet oft Schwierigkeiten. Grund für einen zusätzlichen Wiederholungsversuch im Rahmen einer Härtefallregelung können z. B. gesundheitliche Problem sein, aber auch soziale oder familiäre Problem (Todesfälle in der Familie, schwere Erkrankungen von nahen Angehörigen etc.).
(LOE)
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