311 Anwälte für Internationaler Strafgerichtshof | Seite 7
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Internationaler Strafgerichtshof
Fragen und Antworten
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Internationaler Strafgerichtshof: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Internationaler Strafgerichtshof umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Internationaler Strafgerichtshof und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Internationaler Strafgerichtshof: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Internationaler Strafgerichtshof sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Ein Internationaler Strafgerichtshof wurde spätestens aufgrund der Gräueltaten während des Zweiten Weltkriegs und einige Jahre danach unter anderem wegen der Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im ehemaligen Jugoslawien angestrebt. Die UNO (United Nations Organization) - auf deutsch: Vereinte Nationen - erhoffte sich nämlich, dass ein Internationaler Strafgerichtshof es ermöglichen würde, bestimmte schwere Verbrechen auf internationaler Ebene ahnden zu können, ohne etwa an die Strafverfolgung auf nationaler Ebene gebunden zu sein. So sollte unter anderem verhindert werden, dass Personen ihre Macht ausnutzen können, um in ihrem Heimatland einem Strafverfahren und einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Schlimmerem zu entgehen.
Der Internationale Strafgerichtshof wurde aufgrund des „Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs" errichtet, das am 01.07.2002 in Kraft trat und einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt, der deshalb auch nur für die Vertragsstaaten gilt. Damit wurde ein ständiger Internationaler Strafgerichtshof ins Leben gerufen, der seinen Sitz in Den Haag, Niederlande, hat und nicht ganze Staaten zur Verantwortung zieht, sondern einzelne Personen, z. B. den Kriegsverbrecher. Seine Zuständigkeit sowie andere Prinzipien, wie z. B. Aufbau und Finanzierung des Internationalen Strafgerichtshofs oder die Strafen und die Strafvollstreckung sind ebenfalls sehr genau in dem Statut definiert.
Dabei hat der Internationale Strafgerichtshof jedoch gewisse Grundsätze zu beachten. So darf er unter anderem nur tätig werden, wenn der betreffende Vertragsstaat das Verbrechen nicht selbst verfolgen kann oder will, sog. Prinzip der Komplementarität. Wie bereits geklärt, sind ferner lediglich Vertragsstaaten an das Statut gebunden, sodass der Internationale Strafgerichtshof eine Person nur dann strafrechtlich verfolgen darf, wenn sie die Verbrechen in einem Vertragsstaat begangen hat oder die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt. Hat daneben ein Staat die Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs anerkannt, darf dieser ebenfalls tätig werden. Die Gerichtsbarkeit ist nach Art. 5 I des Statuts auf vier schwere Verbrechen beschränkt und erstreckt sich ferner nur auf die Verbrechen, die nach Inkrafttreten des Statuts begangen wurden. Die vier in Art. 5 I genannten Verbrechen sind:
- Völkermord, z. B. der Mord an Mitgliedern einer bestimmten religiösen Gruppe,
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit, z. B. Nötigung zur Prostitution oder Vergewaltigung,
- Kriegsverbrechen, z. B. schwere Verletzungen der Genfer Konvention, und
- Verbrechen der Aggression, z. B. Verletzung der UN-Charta.
Der Internationale Strafgerichtshof darf also nicht tätig werden, wenn dem Verbrecher eine andere Tat vorgeworfen wird bzw. die betreffende Tat vor dem 01.07.2002 begangen wurde. Des Weiteren ist ein Tätigwerden des Internationalen Strafgerichtshofs nach Art. 13 des Statuts nur zulässig, wenn ihm von einem Vertragsstaat oder dem Sicherheitsrat ein Sachverhalt genannt wurde, der ein Verbrechen nach Art. 5 I des Statuts vermuten lässt oder wenn der Ankläger bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.
(VOI)
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