126 Anwälte für Zurückstellung | Seite 6

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Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Zoller
sehr gut
Rechtsanwalt Andreas Zoller
Anwalt für Schulrecht & Privatschulrecht Andreas Zoller, Kehlweg 24, 69198 Schriesheim 6860.2958188737 km
Ihr Anwalt für Schulrecht seit 2007!
Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Andreas Zoller vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Zurückstellung
aus 1.087 Bewertungen Ich möchte mich beim Herr Zoller für seine sachliche Beratung bedanken. Es kam sehr schnell zu einem Gespräch, uns … (14.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Hansen
Rechtsanwalt Frank Hansen
Hansen & Münch, Pelzerstraße 5, 20095 Hamburg 6720.1810967048 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Frank Hansen ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Zurückstellung
(24.06.2021) Herr Hansen hat sehr schnell geantwortet und sich in kürzester Zeit mit meinem Fall auseinandergesetzt und hat …
Profil-Bild Rechtsanwältin Veronika Wiederhold
sehr gut
WIEDERHOLD Anwaltskanzlei, Stolberger Straße 36, 99734 Nordhausen 6878.7382483187 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Verwaltungsrecht • Beamtenrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Schulrecht • Öffentliches Recht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Veronika Wiederhold vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Zurückstellung
aus 57 Bewertungen Nach meiner Anfrage musste ich nicht lange warten, um ein Beratungsgespräch zu bekommen, in welchem ich auch offen … (11.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Martina Zünkler
Rechtsanwältin Martina Zünkler
Zünkler und Grether Rechtsanwältinnen, Potsdamerstraße 97, 10785 Berlin 6973.6956251023 km
Fundierte Expertise im Hochschulrecht
Fachanwältin Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Anwaltshaftung • Verfassungsrecht • Schulrecht
Frau Rechtsanwältin Martina Zünkler ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Zurückstellung
(18.04.2020) Vielen Dank für die zeitnahe Antwort und die hilfreichen Informationen.
Profil-Bild Rechtsanwältin Christina Gröbmayr
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Kanzlei Gröbmayr, Gerberau 9a, 79098 Freiburg im Breisgau 6889.8724077442 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe • Schulrecht
Frau Rechtsanwältin Christina Gröbmayr ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Zurückstellung
aus 48 Bewertungen Die Kommunikation war durchsetzungsfähig, und ihre Eignung für den Fall war exzellent. Rechtzeitiges Zuhören, … (31.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jens Koehn
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Rechtsanwalt Jens Koehn
Koehn - Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht, Pariser Str. 3, 10719 Berlin 6971.9280513254 km
"Speak softly and carry a big stick; you will go far." Theodore Roosevelt, US-Präsident 1901 in Anlehnung an ein altes afrikanisches Sprichwort
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Beamtenrecht • Schulrecht • Öffentliches Recht
Herr Rechtsanwalt Jens Koehn ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Zurückstellung gerne behilflich
aus 89 Bewertungen Wir haben eine Ablehnung der Aufnahme in die 5. Klasse des Gymnasiums erhalten. Für uns sah die Situation aussichtslos … (03.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zurückstellung

Fragen und Antworten

  • Zurückstellung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zurückstellung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zurückstellung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Zurückstellung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zurückstellung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Ein Wehrpflichtiger kann oftmals nicht sofort seinen Wehrdienst beginnen. In einzelnen Fällen gibt es Gründe die zu einer zeitlich befristeten Zurückstellung vom Wehrdienst führen.

Voraussetzungen der Zurückstellung

Die Zurückstellung vom Wehrdienst und ihre Voraussetzungen sind in § 12 Wehrpflichtgesetz (WpflG) geregelt. Darin werden verschiedene Gründe aufgeführt, die zur Zurückstellung führen können.

  • Vom Wehrdienst wird von Amts wegen zurückgestellt, wer

  • vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) oder

  • Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist - abgesehen von den Fällen, in denen sogar ein Ausschluss vom Wehrdienst erfolgt,

  • aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann,

  • seiner Aufstellung für die Wahl zum deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat. Dies gilt bis zur Wahl. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

  • Vom Wehrdienst wird auf Antrag zurückgestellt, wer sich durch ein Theologiestudium auf das geistliche Amt vorbereitet.

  • Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

  •   wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
    • die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder 
    • für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind oswe
    • wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes, des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist,
  • wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
    • eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
    • ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
    • einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
    • einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
    • eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

Ferner kann ein Wehrpflichtiger vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde

Verfahren zur Zurückstellung

Soweit die Zurückstellung vom Wehrdienst nicht von Amts wegen erfolgt, muss ein Antrag gestellt werden. Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst sind in § 20 Wehrpflichtgesetz (WPflG) näher geregelt.

  • So muss der Antrag auf Zurückstellung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bis spätestens zur Musterung beim Kreiswehrersatzamt gestellt werden.

  • Neue Gründe für eine Zurückstellung, die erst nach der Musterung eintreten oder bekannt werden, müssen innerhalb von drei Monaten und noch vor der Einberufung vorgetragen werden.

  • Nach Erhalt des Einberufungsbescheids können Gründe für eine Zurückstellung vom Wehrdienst nur noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von zwei Monaten im Wege des Widerspruchs beim Kreiswehrersatzamt geltend gemacht werden.

  • Bei geltend gemachter Unentbehrlichkeit im elterlichen Betrieb, im Betrieb des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde ist der Wehrpflichtige selbst nicht antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind in diesem Fall die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen. Allerdings bedarf der Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst der schriftlichen Zustimmung des Wehrpflichtigen.

  • Der Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst als auch die Zustimmungserklärung sind formlos abzufassen. Allerdings muss der Antrag in allen Fällen begründet werden.

  • Das Kreiswehrersatzamt prüft den Antrag und holt in der Regel eine gutachterliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einer anderen geeigneten sachverständigen Stelle ein.

  • Das Kreiswehrersatzamt entscheidet über den Zurückstellungsantrag.

  • Bei Vorliegen einer besonderen Härte wird der Einberufungsbescheid aufgehoben. Kann eine besondere Härte nicht festgestellt werden, legt das Kreiswehrersatzamt den Widerspruch der Wehrbereichsverwaltung vor. Gegen die Entscheidung der Wehrbereichsverwaltung kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

(WEI)

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