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Arbeitslosengeld – Kind beeinflusst Anspruch

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Nach dem dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) ist eine ganze Reihe von Personen versicherungspflichtig. Darunter finden sich unter anderem Menschen, die Kranken-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld beziehen. Eine weitere Gruppe sind werdende Mütter und Väter, die für die Zeit nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld beziehen und denen die Kindeserziehungszeit zugeordnet ist. Das kann trotz mehrerer Erziehender immer nur einer sein. Ohne Erklärung an die Rentenversicherung ist das grundsätzlich die Mutter.

Versicherungspflichtig nur bis das Kind drei Jahre alt ist

So war es auch in diesem Fall. Eine Mutter hatte von 2005 bis 2010 Elternzeit in Anspruch genommen und Elterngeld bezogen. Ende 2004 kam ihr erstes Kind zur Welt, das zweite wurde im April 2006 geboren. Nachdem ihr Arbeitsverhältnis am 30.11.2010 endete, beantragte sie Arbeitslosengeld. Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt. Begründung der Arbeitsagentur: Die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt, weil die maßgebende Versicherungspflicht nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes bestehe. Das wäre hier der April 2009 gewesen. Da die Frau somit in den letzten zwei Jahren vor ihrer Arbeitslosenmeldung keine zwölf Monate versicherungspflichtig war, gebe es kein Arbeitslosengeld.

Gesetz ist eindeutig

Die Mutter klagte vor dem Sozialgericht (SG) Speyer. Aber auch dieses konnte ihr nicht zum Arbeitslosengeldanspruch verhelfen. Der maßgebende § 26 Abs. 2a SGB III spreche eindeutig vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zu dem maximal eine Versicherungspflicht bestehe. Auch bei mehreren Kindern bestehe keine Möglichkeit deren Lebensjahre zusammenzuzählen, sodass hier erst sechs Jahre nach der Geburt des ersten Kindes die Versicherungspflicht enden würde. Die Regelungen zur Arbeitslosenversicherung unterschieden sich in diesem Punkt von denen der Rentenversicherung zu Elterngeld und Elternzeit. Der Klägerin bleibt somit nur der sofortige Anspruch auf Arbeitslosengeld 2.

(SG Speyer, Urteil v. 07.03.2012, Az.: S 1 AL 31/11)

(GUE)

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