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Arbeitszeugnis: was ist zu beachten?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Heute widmet sich unser anwalt.de-Rechtstipp einem wichtigen Thema aus dem Bereich Arbeitsrecht: Worauf bei einem Arbeitszeugnis zu achten ist.
Wer aus einem Arbeitsverhältnis scheidet, hat Anspruch auf ein angemessenes und vollständiges Zeugnis. Dies gilt auch für das Ausscheiden eines langjährigen Vorgesetzten. Das Arbeitszeugnis kann bei der nächsten Bewerbung eine wichtige Rolle spielen.

Da ein schlechtes Arbeitszeugnis das berufliche Fortkommen erheblich behindert und einen ein Leben lang begleitet, sollte man versuchen, eine Änderung oder Berichtigung eines schädlichen Zeugnisses zu erreichen. Auch ist dringend davon abzuraten, um des lieben Friedens Willen auf ein Arbeitszeugnis ganz zu verzichten.

[image]Formvorschriften sind einzuhalten

Schon bei der äußeren Form eines Arbeitszeugnisses gilt es, bestimmte Grundlagen zu berücksichtigen. Es sollte auf aktuellem Geschäftspapier mit korrekter Firmenanschrift verfasst sein. Bei Gesellschaften sind zusätzlich der oder die gesetzlichen Vertreter aufzuführen. Wird das Arbeitszeugnis auf neutralem Papier geschrieben, so ist ein Firmenstempel erforderlich, der die bereits beschriebenen Angaben enthält. Streichungen, Ausbesserungen, Flecken etc. darf es auf keinen Fall enthalten. Grundsätzlich muss zudem das Ausstellen des Arbeitszeugnisses mit dem dort vermerkten Datum übereinstimmen. Der Arbeitgeber hat nicht persönlich zu unterzeichnen. Dies können auch andere Personen tun, jedoch mit den hierfür gebräuchlichen Kürzeln wie "ppa." oder "i.V.".

Es gibt einfache und qualifizierte Arbeitszeugnisse. Letzteres erstreckt sich neben der ausführlichen Darstellung von Art und Qualität der Tätigkeit, die der scheidende Arbeitnehmer im Unternehmen ausgeführt hat, auch auf seine Leistung und gegebenenfalls auf Führungseigenschaften.

Ein vollständiges Arbeitszeugnis besteht aus einem Eingangssatz (Name, Geburtsdaten, Tätigkeitsbezeichnung, Dauer des Arbeitsverhältnisses), der Positions- und Aufgabenbeschreibung, der Leistungs- und Erfolgsbeurteilung, der Beurteilung des Sozialverhaltens sowie einem Schlussabsatz (Erklärung der Trennung, Ausdrücke des Dankes oder des Bedauerns, Zukunftswünsche). Der Inhalt muss zum einen der Wahrheit entsprechen, sollte aber auch vom Wohlwollen des Arbeitgebers geprägt sein. Einmalige Geschehnisse dürfen nicht Inhalt des Arbeitszeugnisses werden, wenn sie die Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht charakterisieren. Es hat sich auf arbeitsbezogene Tatsachen zu beziehen. Negative Sachverhalte dürfen ausschließlich dann Inhalt des Zeugnisses werden, wenn diese auch beweisbar sind.

"Sprachsystem" mit undurchsichtigen Formulierungen

Was in einem Arbeitszeugnis gut klingt, muss nicht immer auch Gutes bedeuten. Die Wahrheit liegt bei der "Zeugnissprache" zwischen den Zeilen. So kann "machte viele Verbesserungsvorschläge" bedeuten, dass der Arbeitnehmer ein Querulant war. Die Formulierung "war stets pünktlich" kann bedeuten, dass die ohnehin vorauszusetzende Pünktlichkeit das einzige Positive hinsichtlich dieses Arbeitnehmers darstellt. Um negative Folgen möglichst auszuschalten, sollten sich daher Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Zeugniserteilung schon im Vorfeld umfassend Klarheit verschaffen.

Der Arbeitnehmer besitzt die Möglichkeit der Klage auf Zeugniserteilung, wenn sich der Arbeitgeber weigert, ein Zeugnis auszustellen oder wenn zum Beispiel unwahre Tatsachen oder zweideutige Formulierungen im Arbeitszeugnis enthalten sind. Der Arbeitgeber kann sich zudem schadensersatzpflichtig machen, wenn er ein falsches Arbeitszeugnis ausstellt.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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