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Befristeter Arbeitsvertrag durch gerichtlichen Vergleich

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Viele Arbeitsverhältnisse werden nur befristet abgeschlossen. Dafür gelten allerdings strenge gesetzliche Vorschriften. Selbst Befristungen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vereinbart werden, können unwirksam sein, sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Entscheidend kann ein winziges Detail sein.

Neubesetzung nach Befristungsende

Die Klägerin war bei einer Landesbehörde tätig gewesen – allerdings nur im Rahmen eines auf 24 Monate befristeten Arbeitsvertrags. Diesen verlängerte ihr Arbeitgeber nicht – stattdessen besetzte er die Stelle nach Ablauf der zwei Jahre mit jemand anderem.

Das wollte sich die Dame nicht gefallen lassen. Sie erhob eine sogenannte Befristungskontrollklage, um so vom Arbeitsgericht (ArbG) feststellen zu lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung beendet war.

Befristungsgrund: gerichtlicher Vergleich

Im Laufe des Verfahrens einigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin – allerdings auch nur für ein Jahr befristet – bei der Behörde weiterarbeiten kann. Befristungen von Arbeitsverträgen sind unter anderem dann zulässig, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruhen, wie sich in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nachlesen lässt.

Eine klare Sache, sollte man meinen. Doch so einfach ist es nicht, denn nicht jeder Vergleich ist auch ein gerichtlicher Vergleich. So gibt es gemäß § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich zwei Alternativen, wie im Rahmen von gerichtlichen Verfahren Vergleiche zustande kommen können.

Vergleichsvorschlag des Gerichts

Eine Möglichkeit ist, dass das Gericht selbst einen Vergleichsvorschlag erarbeitet und diesen der Kläger- und Beklagtenseite schriftlich unterbreitet. Wenn beide Seiten zustimmen, stellt das Gericht später fest, dass der Vergleich zustande gekommen und das Verfahren damit beendet ist.

Vergleichsvorschlag der Parteien

Bei der anderen Alternative schicken die Parteien bzw. deren Prozessvertreter einen – zunächst ohne Richterbeteiligung ausgehandelten – Vergleichstext an das Gericht. Sobald feststeht, dass sich die beiden Seiten tatsächlich einig sind, schreibt das Gericht letztlich nur das fest, was die Beteiligten unter sich ausgehandelt haben, und schließt auf diese Weise den Rechtsstreit ab.

Einem Rechtsstreit folgt der nächste

Das Ergebnis scheint zunächst das gleiche zu sein: Die Parteien haben sich geeinigt und das Gerichtsverfahren ist beendet. Der Unterschied ist allerdings, dass bei der zweiten Alternative das Gericht am Vergleichsinhalt letztlich kaum mitwirkt. Dementsprechend liegt in diesem Fall regelmäßig auch kein „gerichtlicher“ Vergleich im Sinne des TzBfG vor.

Als Folge ist eine so vereinbarte Befristung unwirksam – stattdessen ist ungewollt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Genau darauf berief sich die Dame, nachdem auch der neue Befristungszeitraum beendet war. Sie wollte nun abermals die Fortsetzung ihres Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wissen und ging damit bis zum BAG.

Gericht hatte sich Vorschlag zu eigen gemacht

Tatsächlich hatten die Absprachen in diesem Fall zunächst ohne das Arbeitsgericht unmittelbar zwischen den Beteiligten stattgefunden. Allerdings war der so erarbeitete Vergleichsvorschlag dem Gericht anschließend nur von dem beklagten Arbeitgeber und nicht von beiden Parteien gemeinsam vorgelegt worden.

Der Richter hatte den Inhalt dann – versehen mit eigenen Anmerkungen und als eigenen gerichtlichen Vergleichsvorschlag – an die Klägerseite zur Stellungnahme weitergeleitet. Erst mit Zustimmung der Klägerin war der Vergleich letzten Endes zustande gekommen.

Das genügte nach der nun ergangenen Entscheidung des BAG gerade noch, um von einem gerichtlichen Vergleich im Sinne des TzBfG auszugehen, der als Befristungsgrund herhalten konnte. Die Vereinbarung in dem Vergleich war also wirksam und das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Ablauf der einjährigen Befristung tatsächlich beendet.

Fazit: Bei der Befristung von Arbeitsverträgen sollte stets sehr sorgfältig gearbeitet werden. Die Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ist in der Regel nur dann wirksam, wenn das Gericht an dem Vergleichsvorschlag erheblich mitgewirkt hat. Allein die gerichtliche Feststellung, dass sich die Parteien untereinander geeinigt haben, genügt nach der Rechtsprechung des BAG nicht.

(BAG, Urteil v. 08.06.2016, Az.: 7 AZR 339/14)

(ADS)

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