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Darf der Vermieter eine Mindestmüllmenge festlegen?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Jeder Mieter zahlt mit seinen Nebenkosten auch Müllgebühren. Für die Ermittlung der Höhe dieser Gebühren gibt es verschiedene Berechnungsarten, beispielsweise die Abrechnung nach der Wohnfläche. In einem aktuellen Fall sollte diese Berechnungsmethode geändert werden. Das wollten sich die Mieter aber nicht gefallen lassen und reichten Klage ein.

Änderung der Abrechnung nach Wohnfläche

Der Vermieter der Kläger rechnete die Müllgebühren jahrelang nur anhand der Wohnfläche ab. Im November 2007 teilte er seinen Mietern mit, dass er ab dem Jahr 2008 die Müllentsorgungskosten nicht mehr – wie bisher – ausschließlich nach der Wohnfläche, sondern nur noch zu 30 Prozent nach der Wohnfläche und zu 70 Prozent nach dem tatsächlich erfassten Müllvolumen abrechnen wird. Das Volumen werde über eine sogenannte Abfallschleuse erfasst, für die jeder Mieter einen Transponder bzw. Chip erhalte und in die der Müll eingeworfen werde.

Vermieter kündigt weitere Abrechnungsänderung an

Nachdem der Vermieter feststellte, dass die Abfallschleuse noch nicht von allen Haushalten genutzt werde, kündigte er im Dezember 2009 an, dass er ab dem Jahr 2010, wie von der gemeindlichen Abfallsatzung vorgesehen, eine Mindestmenge Müll in Ansatz bringen werde – 10 Liter pro Woche für einen Zweipersonenhaushalt. Der bisherige Verteilerschlüssel werde jedoch beibehalten. Damit waren die Mieter nicht einverstanden. Sie waren der Meinung, dass die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 nicht anhand der Mindestmenge berechnet werden dürfen, sondern nach der tatsächlich erfassten Müllmenge, die bei ihnen deutlich geringer ausfalle. Aus diesem Grund wollten sie mit ihrer Klage sowohl eine Neuberechnung der Müllgebühren erreichen, als auch das dadurch entstandene Guthaben ausgezahlt bekommen.

Mindestmüllmenge darf berücksichtigt werden

Nachdem sowohl das Amtsgericht Erfurt als auch das Landgericht Erfurt den Mietern recht gaben, hatte schließlich die Revision des Vermieters beim Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg.
Die Richter stellten fest, dass Vermieter gem. § 556a Abs. 1. S. 2, Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei den Müllbeseitigungskosten grundsätzlich eine angemessene Mindestmenge berücksichtigen dürfen.
Gem. § 556a Abs. 1. S. 2 BGB dürfen die Betriebskosten nach dem tatsächlichen Verbrauch bzw. der tatsächlich verursachten Menge umgelegt werden, wenn dabei der unterschiedliche Verbrauch bzw. die unterschiedliche Verursachung durch die verschiedenen Mieter angemessen berücksichtigt wird.
So entspricht der vom Vermieter zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel der Müllgebühren zu 30 Prozent nach der Wohnfläche und zu 70 Prozent nach dem erfassten Müllvolumen dem Sinn des § 556a Abs. 1 S. 2 BGB und ist daher nicht zu beanstanden. Nach § 556a Abs. 2 S. 1 BGB darf eine verursachungsgerechte Abrechnung vorgenommen werden, weil dadurch mehr Abrechnungs- und Kostengerechtigkeit geschaffen wird. Dies wird über die Abfallschleuse, die die individuelle Müllmenge anhand des Chips registriert, ausreichend dokumentiert.

Abrechnungsmodalitäten dürfen geändert werden

Der Abrechnungsmaßstab gem. § 556a Abs. 2 S. 1 BGB gilt nur für die Zukunft, eine entsprechende Erklärung ist i. S. d. § 556a Abs. 2 S. 2 BGB nur vor Beginn des Abrechnungszeitraums zulässig. Stellt der Vermieter allerdings fest, dass die gewählten Abrechnungsmodalitäten korrekturbedürftig sind, so kann er das Änderungsrecht erneut ausüben.
Selbst wenn durch die Abrechnung einer Mindestmüllmenge einzelne Mieter benachteiligt werden, weil sie tatsächlich weniger Müll produziert haben, so wirken die pauschal abgerechneten Müllgebühren dem Anreiz mancher Mieter entgegen, ihren Müll anderweitig zu entsorgen.   

Keine Neuberechnung und keine Guthabenauszahlung

Aus diesem Grund konnte der Vermieter den Abrechnungsmaßstab zu Recht anpassen bzw. ändern und er durfte bei der Abrechnung der Müllgebühren eine Mindestmüllmenge in Ansatz bringen. Daher hatten die Kläger keinen Anspruch auf  Neuberechnung der Betriebskosten. Sie konnten auch keine Auszahlung des von ihnen – anhand ihrer tatsächlich produzierten Müllmenge – selbst berechneten Guthabens verlangen.

Fazit: Vermieter dürfen eine Mindestmüllmenge bei der Betriebskostenabrechnung in Ansatz bringen und sogar jährlich den Abrechnungsmaßstab ändern.

(BGH, Urteil v. 06.04.2016, Az.: VIII ZR 78/15)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.com

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