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Den Partner aus der Wohnung werfen – wann darf man das?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Nicht verheiratete Paare, die zusammenleben, gibt es immer öfter. Geht die Beziehung auseinander, muss einer raus aus der Wohnung. Wie schaut’s dann aus? Wer hat ein Recht darauf, in der Wohnung zu bleiben? Die Freundin oder der Freund beziehungsweise dann die Ex-Freundin oder der Ex-Freund?

Partner ist ebenfalls Mieter

Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, sind auch beide Partner Mieter. Jeder hat danach das Recht, die Wohnung zu nutzen – von dem Fall mal abgesehen, dass die Wohnung einem Partner nach dem sogenannten Gewaltschutzgesetz richterlich zugewiesen wurde, weil der andere gewalttätig ist.

Ansonsten gilt: Verweigert ein Partner dem anderen den Zutritt zur Wohnung, dann kann dieser Schadensersatz für die verlorene Nutzungsmöglichkeit verlangen. Einfach keine Miete mehr zu zahlen, ist dagegen keine gute Idee. Denn der Vermieter kann sie weiterhin verlangen. Für den Streit unter seinen Mietern kann er schließlich nichts. Im Übrigen haftet auch der nicht mehr in der Wohnung lebende Partner dem Vermieter gegenüber für die daran entstandenen bzw. entstehenden Schäden. Denn der Vermieter kann wählen, von welchem Mieter er Schadensersatz verlangt. Nimmt der Vermieter daraufhin den nicht mehr in der Wohnung lebenden Partner für die von seinem in der Wohnung verbliebenen Ex-Partner verursachten Schäden in Anspruch, kann der betroffene Partner vom Ex einen Ausgleich verlangen.

Sind beide Partner Mieter, könnte einer von beiden auf die Idee kommen, den Mietvertrag zu kündigen, sodass beide die Wohnung verlieren. Aber auch das ist nicht so einfach möglich. Die Kündigung bedarf nämlich sowohl der Zustimmung des Partners als auch der Zustimmung des Vermieters. Denn Letzterer hätte schließlich danach nur noch einen Mieter, von dem er die Miete verlangen kann und nicht mehr wie bisher zwei.

Partner ist Untermieter

Eher seltener ist der Fall, dass ein Partner Hauptmieter ist und der andere bei ihm zur Untermiete wohnt. In solch einem Fall ist erst der mit dem Partner bestehende Untermietvertrag schriftlich zu kündigen. Weigert sich der mitbewohnende Ex-Partner die Wohnung zu verlassen, muss der andere erst einen Räumungsprozess gegen ihn gewinnen.

Nur ein Partner ist Mieter

Hat dagegen nur einer von beiden den Mietvertrag unterschrieben, dann besteht nur zwischen diesem und dem Vermieter ein Mietverhältnis. Der andere hat dann kein Recht darauf, dass er länger in der Wohnung bleiben darf.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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