Die Abfindung eines GbR-Gesellschafters: Was sind die gesetzlichen Regelungen und was steht dem Gesellschafter zu?

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1. Einleitung

Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann aus verschiedenen Gründen erfolgen und bringt eine Reihe von rechtlichen Konsequenzen mit sich. Eine der wichtigsten davon ist die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters. 

In diesem Artikel sollen die gesetzlichen Regelungen sowie die wesentlichen Kernpunkte zur Abfindung eines GbR-Gesellschafters bei Ausscheiden angeschnitten werden.


2. Die gesetzlichen Regelungen zur Abfindung eines GbR-Gesellschafters bei Ausscheiden

Gemäß § 730 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Deutschland, wenn ein Gesellschafter aus einer GbR ausscheidet, hat er Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung ist in der Regel der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt seines Ausscheidens.

Die genaue Formulierung des § 730 BGB lautet wörtlich:

"(1) Scheidet ein Gesellschafter aus, so hat er gegen die übrigen Gesellschafter einen Anspruch auf Abfindung in Geld. Der Anspruch ist auf den Betrag gerichtet, den ein Erwerber im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters für den Anteil des Ausscheidenden an dem Gesellschaftsvermögen nach dem Stande der Geschäfte hätte zahlen müssen.

(2) Die Vorschriften der §§ 731, 732, 738, 739 finden entsprechende Anwendung."

Die §§ 731, 732, 738 und 739 BGB enthalten weitere Regelungen zur Abfindung, insbesondere zur Berechnung der Abfindung, zur Fälligkeit des Abfindungsanspruchs und zu den Rechten und Pflichten der übrigen Gesellschafter. Es ist zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen zur Abfindung durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert oder ausgeschlossen werden können. Zur Vermeidung von "Streitpotential" sollte von dieser Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag hinreichend Gebrauch gemacht werden.


3. Die Abfindungsbilanz und das Abfindungsguthaben

Die Abfindung eines ausscheidenden GbR-Gesellschafters wird in der Regel durch die Erstellung einer Abfindungsbilanz ermittelt. Diese Bilanz zeigt den Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters. Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen bildet das sogenannte Abfindungsguthaben. Es ist wichtig zu beachten, dass das Abfindungsguthaben nicht nur die ursprünglichen Einlagen des Gesellschafters, sondern auch seinen Anteil am erwirtschafteten Gewinn oder Verlust der Gesellschaft umfasst.

Die Auszahlung des Abfindungsguthabens an den ausscheidenden Gesellschafter erfolgt in der Regel in Geld. Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass der ausscheidende Gesellschafter seinen Anteil in Form von Sachwerten erhält. 

Sofern die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters Verluste erlitten hat, kann es sein, dass der ausscheidende Gesellschafter keinen Anspruch auf eine Abfindung hat. Stattdessen kann er verpflichtet sein, einen Teil der Verluste der Gesellschaft zu tragen.


4. Die Rückgabe von Gegenständen und die Behandlung von laufenden Geschäften

Ein ausscheidender Gesellschafter hat in der Regel das Recht, die von ihm in die Gesellschaft eingebrachten Gegenstände zurückzuerhalten. Dies gilt jedoch nur, wenn die Gegenstände noch vorhanden und in dem Zustand sind, in dem sie eingebracht wurden. Wenn die Gegenstände nicht mehr vorhanden oder wesentlich verändert sind, hat der ausscheidende Gesellschafter in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Werts der Gegenstände zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

Laufende Geschäfte der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Gesellschafters noch nicht abgeschlossen sind, werden in der Regel von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Der ausscheidende Gesellschafter hat jedoch weiterhin ein Interesse an diesen Geschäften und kann daher einen Anspruch auf einen Anteil am Ergebnis dieser Geschäfte haben. Auch dies ist bei einer Abfindungsberechnung zu berücksichtigen.


5. Fazit

Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR ist ein komplexer Prozess, der eine Reihe von rechtlichen Fragen aufwirft. Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters ist dabei ein zentraler Aspekt. Es ist wichtig, sich bei solchen Fragen fachkundig rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und die Rechte aller Beteiligten gewahrt bleiben.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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