Die Pflicht zur quotenmäßigen Befriedigung bei Insolvenz und die potentielle Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO.

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1. Ausgangssituation

Nach der Grundsatzrechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) wird eine haftungsbe-gründende Pflichtverletzung bei Veranlagungssteuern, vor allem bei der Umsatzsteuer, in vollem Umfang angenommen, wenn der die steuerpflichtige Gesellschaft trotz vorhandener Mittel nicht
oder nicht rechtzeitig zahlt. 

Stehen nicht genügende Zahlungsmittel zur Verfügung, so besteht die Pflicht der Geschäftsleitung darin, alle Gläubiger anteilig zu befriedigen. Dieser Grundsatz der anteiligen Gläubigerbefriedigung - auch bzw. insbesondere ggü. der Finanzbehörde - ist zwingend einzuhalten.

Ansonsten wird beim eintretenden Insolvenzfall unmittelbar hierüber eine Haftung wegen Pflichtverletzung ggü. den Geschäftsführern bzw. der Geschäftsleitung ausgelöst.

Jede Benachteiligung der Finanzbehörde stellt dabei eine Pflichtverletzung dar, welche über einen Haftungsbescheid nach § 69 AO geltend gemacht wird. Hingegen ist eine bevorzugte Behandlung der Finanzbehörde durch die jeweiligen Unternehmensvertreter nicht erforderlich. 

Stehen überhaupt keine Mittel zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung, so entfällt die Haftung des Geschäftsführers mangels Pflichtverletzung.


2. Haftungsbegründung wegen Verletzung des Grundsatzes der quotenmäßigen Befriedigung durch zu spät abgegebene Steuererklärungen und / oder Steueranmeldungen

Der Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt auch bzw. insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer zumindest grob fahrlässig die Steuererklärung nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben hat. Insbesondere im Krisenzeitraum ist daher zwingend (!) auf die genaue Einhaltung der Abgabefristen und Meldefristen für die Steuererklärungen zu achten.

Der Geschäftsführer muss quasi bei jeder Zahlungsauslösung für die Unternehmung auch wissen, welche fälligen Steuerforderungen aktuell ggü. dem Finanzamt bestehen, um dem Grundsatz der quotenmäßigen Befriedigung gerecht zu werden und eine Haftung zu vermeiden.

Den Beweis dafür, dass das Finanzamt ggü. anderen Gläubigern dem Grunde und der Höhe nach benachteiligt wurde, muss die Finanzbehörde erbringen. 

Dies begründet eine erste Verteidigungslinie für den Geschäftsführer bei einer Inanspruchnahme durch die Finanzbehörde im Rahmen eines Haftungsbescheides nach § 69 AO.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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