Die Rechtsnachfolge von Todes wegen eines Gesellschafters in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

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1. Einleitung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der am häufigsten gewählten Rechtsformen für kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland. Sie ist flexibel, einfach zu gründen und zu führen. Aber was passiert, wenn ein Gesellschafter stirbt? Wie wirkt sich das auf die Gesellschaft und die verbleibenden Gesellschafter aus? 

In diesem Artikel werde ich zumindest auf Teilaspekte dieser Fragen eingehen und ein mögliches Szenario für die Rechtsnachfolge von Todes wegen in der GbR beleuchten.


2. Rechtsfolge per Gesetz bei Todesfall eines GbR-Gesellschafters

Laut Gesetz führt der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich zur Auflösung der GbR. Dies ergibt sich aus § 727 Abs. 1 BGB, der besagt, dass eine Gesellschaft aufgelöst wird, wenn ein Gesellschafter stirbt.

Die Auflösung der Gesellschaft bedeutet jedoch nicht zwangsläufig ihre Beendigung. Vielmehr tritt die Gesellschaft in eine sogenannte Abwicklung ein, in der die Geschäfte der Gesellschaft fortgeführt, die Gesellschaftsverbindlichkeiten beglichen und das Gesellschaftsvermögen verteilt werden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Regelung nur dann gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. In der Praxis enthalten die meisten Gesellschaftsverträge Regelungen, die vom Gesetz abweichen und die Fortsetzung der Gesellschaft auch im Todesfall eines Gesellschafters vorsehen.

Dies verhindert ein ungewolltes und unvorhergesehenes Auflösen einer GbR und schafft für die Gesellschafterstruktur Planungssicherheit.


3. Vererblichkeit eines GbR-Anteils und Fortführung der GbR bei Fortsetzungsklausel und Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag

Die Fortsetzungsklausel und die Nachfolgeklausel sind zwei wichtige Klauseln, die im Gesellschaftsvertrag enthalten sein können und die die Rechtsfolgen im Todesfall eines Gesellschafters sowie den Fortbestand der Gesellschaft regeln.

Eine Fortsetzungsklausel sieht vor, dass die Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern fortbesteht. Die Gesellschafter können also im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass die Gesellschaft auch nach dem Tod eines Gesellschafters fortgesetzt wird.

Die Nachfolgeklausel regelt, wer die Rechtsnachfolge des verstorbenen Gesellschafters antritt. Sie kann vorsehen, dass der Erbe des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft eintritt und dessen Rechte und Pflichten übernimmt. Alternativ kann die Klausel auch vorsehen, dass die verbleibenden Gesellschafter den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen übernehmen (und den Erben abfinden).

Es ist wichtig zu beachten, dass die Vererblichkeit eines GbR-Anteils nicht automatisch gegeben ist, sondern von der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags abhängt. Ohne entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist der GbR-Anteil nicht vererblich.


4. Rechte und Pflichten des eintretenden Rechtsnachfolgers

Der Rechtsnachfolger, der in die Gesellschaft eintritt, übernimmt grundsätzlich die Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters. Er wird Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

Zu den Rechten des eintretenden Rechtsnachfolgers gehören insbesondere das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Gesellschaftsvermögen sowie das Recht auf Mitwirkung an der Geschäftsführung. Zu den Pflichten gehören insbesondere die Pflicht zur Einlageleistung und zur Beteiligung an den Verlusten der Gesellschaft.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Rechte und Pflichten des eintretenden Rechtsnachfolgers von den Regelungen im Gesellschaftsvertrag abhängen können. So kann der Gesellschaftsvertrag beispielsweise vorsehen, dass der Rechtsnachfolger nur beschränkte Rechte hat oder bestimmten Pflichten nicht unterliegt (Vertragsautonomie der Gesellschafter).


5. Fazit

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen eines Gesellschafters in der GbR ist ein komplexes Thema, das von vielen Faktoren abhängt, insbesondere von den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Im Todesfall eines Gesellschafters ist es daher wichtig, den Gesellschaftsvertrag sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters durch entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden können. Eine sorgfältige Gestaltung des Gesellschaftsvertrags kann daher dazu beitragen, Unsicherheiten und Streitigkeiten im Todesfall eines Gesellschafters zu vermeiden.

In jedem Fall ist es ratsam, sich bei rechtlichen Fragen und Unsicherheiten an einen fachkundigen Rechtsanwalt zu wenden, da eine falsche Einschätzung der Rechtslage und Gesellschafterstellung zu nicht unerheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen führen kann.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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