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Elternunterhalt: Wann muss ein Kind zahlen?

  • 5 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Die Pflegebedürftigkeit der Eltern ist auch für deren erwachsene Kinder ein drastischer Lebenseinschnitt. Denn sofern mit der Rente bzw. Altersvorsorge der Eltern die nun entstehenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können, werden deren erwachsene Kinder oftmals zur Kasse gebeten. Fraglich ist jedoch, ob der bedürftige Elternteil nicht zuvor z. B. Grundsicherungsleistungen beantragen bzw. – falls er mehrere Kinder hat – welcher Sprössling die Unterhaltszahlungen übernehmen muss.

Kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen?

Eine 1934 geborene Witwe konnte ihren Unterhaltsbedarf trotz Rente und Eigenverdienst nicht decken und beantragte daraufhin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII). Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt – stattdessen erhielt sie lediglich eine Hilfe zum Lebensunterhalt, die Unterhaltsansprüche gegen die Kinder der Frau sollten dabei auf den Träger der Sozialhilfe übergehen.

Als Begründung für die Ablehnung des Antrags auf Grundsicherungsleistungen gab die Stadt an, dass die Rentnerin drei Kinder habe, von denen ein Sohn ein jährliches Bruttoeinkommen von 76.500 Euro erziele und der zweite Sohn sogar mehr als 150.000 Euro verdiene. Nur die Tochter sei aufgrund eines geringen Einkommens leistungsunfähig. Weil aber zumindest eines ihrer Kinder über jährliche Einkünfte von mehr als 100.000 Euro verfüge, habe sie nach § 43 III 1 SGB XII keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Drei Kinder – aber nur einer soll zahlen

Nachdem ein ansehnlicher Unterhaltsrückstand entstanden war, verlangte die Witwe von ihrem Sohn, der 76.500 Euro pro Jahr verdiente, die Zahlung dieses Betrags. Auch nahm sie ihn auf laufende Unterhaltszahlungen in Anspruch. Der lehnte eine Zahlung ab. Es könne doch nicht sein, dass er Unterhalt zahlen muss, weil seine Mutter aufgrund seines reichen Bruders keine Grundsicherungsleistungen bekommt. Als Einzelkind wäre er nach § 43 III 1, 2 SGB XII privilegiert gewesen, weil seine Mutter Grundsicherungsleistungen erhalten und daher keinen Anspruch gegen ihn auf Elternunterhalt hätte. Nun jedoch werde er in Anspruch genommen, obwohl sein Bruder das nötige Kleingeld hat. Der Streit endete vor Gericht.

Grundsicherung vor Elternunterhalt?

Zunächst einmal ist zu berücksichtigen, dass Kinder nur dann gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden dürfen, wenn die Eltern ihren Lebensbedarf selbst nicht decken können. Sie müssen also zuerst ihr eigenes Einkommen bzw. Vermögen aufbrauchen. Auch ist der Ehegatte des Bedürftigen vorrangig Unterhaltsschuldner, vgl. § 1608 I 1 BGB.

Ferner besteht eine Obliegenheit des bedürftigen Elternteils, Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII in Anspruch zu nehmen, sofern die Voraussetzungen gegeben sind – anderenfalls muss er sich unter Umständen ein fiktives Einkommen in Höhe der nicht erhaltenen Leistungen zurechnen lassen. Erhält ein Elternteil Grundsicherungsleistungen, bleiben gemäß § 43 III 1 SGB XII Unterhaltsansprüche gegen Kinder unberücksichtigt, sofern deren jährlichen Bruttoeinkünfte nicht 100.000 Euro überschreiten. Dies wird übrigens nach § 43 III 2 SGB XII vermutet. Kurz: Die Kinder sind privilegiert und müssen keinen Elternunterhalt zahlen – der Sozialhilfeträger darf geleistete Zahlungen später auch nicht von ihnen zurückverlangen.

„Reiche Kinder“ müssen zahlen

Erhält der Sozialhilfeträger jedoch Anhaltspunkte, dass ein Kind die genannte Einkommensgrenze überschreitet, kann es den Sprössling dazu auffordern, Auskunft über seine Einkünfte zu geben. Verdient das Kind tatsächlich mehr als 100.000 Euro, entfällt ein Anspruch des bedürftigen Elternteils auf Grundsicherungsleistungen. Er kann dagegen grundsätzlich Elternunterhalt verlangen – dessen Höhe richtet sich stets nach den jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Kindes. Weigert es sich, Unterhalt zu zahlen, springt zunächst der Soziallhilfeträger mit z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt ein; er nimmt jedoch später Regress beim Nachwuchs – das bedeutet, er fordert das Kind auf, den Unterhaltsrückstand zu begleichen. Hat der Bedürftige mehrere Kinder, gilt § 1606 III 1 BGB – sie haften lediglich beschränkt auf einen bestimmten Haftungsanteil, der sich nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen bestimmt. So entfällt eine Haftung bei Leistungsunfähigkeit eines Kindes komplett.

Übrigens: Hat der Vater/die Mutter Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, übersteigt ihr Lebensbedarf jedoch den Grundsicherungsbedarf – was in der Regel bei Pflegebedürftigkeit des Elternteils der Fall sein wird –, so muss das Kind Unterhalt zahlen. Ein entsprechender Anspruch des Elternteils geht dann in Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Sozialhilfeträger über, vgl. § 94 I 1 SGB XII.

Anspruch auf Elternunterhalt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies zunächst darauf hin, dass die Mutter grundsätzlich Elternunterhalt von ihrem Sohn verlangen konnte. Grund dafür war das hohe Einkommen des zweiten Sohnes, der mehr als 150.000 Euro verdiente. Damit entfiel nämlich der Anspruch der Mutter auf Grundsicherungsleistungen – und zwar vollständig, vgl. § 43 III 6 SGB XII.

Sie konnte also auch keinen reduzierten Anspruch geltend machen, selbst wenn die Einkünfte der anderen Kinder deutlich unterhalb der Einkommensgrenze lagen, diese also eigentlich privilegiert waren. So wird nämlich bereits aufgrund des Wortlauts des § 43 III 1 SGB XII deutlich, dass die Privilegierung der Kinder nur zum Tragen kommen soll, sofern das Einkommen der Kinder – also aller Kinder – unterhalb der Einkommensgrenze liegt.

Im Übrigen beabsichtigte auch der Gesetzgeber, dass der Bedarf eines Elternteils vorrangig durch Elternunterhalt gedeckt werden soll, wenn das Kind besonders gut verdient.

Sohn muss keinen Unterhalt leisten

Dennoch war der Anspruch auf Unterhaltszahlungen nach § 94 I 1 SGB XII von der Mutter nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangen – es war der Witwe nämlich verwehrt, von ihrem weniger gut verdienenden Sohn Geld zu verlangen.

Schließlich läge eine unbillige Härte vor, wenn ein Kind – das eigentlich nach § 43 III 2 SGB XII privilegiert ist – Elternunterhalt zahlen müsste, nur weil es einen gut verdienenden Bruder/eine gut verdienende Schwester hat und allein deshalb ein Anspruch des bedürftigen Elternteils auf Grundsicherungsleistungen entfällt. Auch würden bedürftige Elternteile womöglich davon absehen, einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen geltend zu machen, wenn sie befürchten müssten, dass auch ihre einkommensschwächeren Kinder zur Kasse gebeten werden – dabei sollte mit der Regelung des § 43 III SGB XII gerade der sog. verschämten Altersarmut vorgebeugt werden.

Irrelevant war diesbezüglich auch die Tatsache, dass der Sozialhilfeträger die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur deswegen gewährt hat, weil der Sohn seine Unterhaltspflichten nicht erfüllte. Die wiederum hätten ihn nämlich gar nicht getroffen, wenn sein Bruder nicht so viel Geld verdienen würde. Ein anderes Ergebnis würde zu einer besonderen Belastung des einkommensschwächeren Sohnes führen.

Auch muss der besser verdienende Sohn nicht mehr Unterhalt zahlen, weil sein Bruder davon befreit ist – schließlich gilt hier erneut § 1606 III 1 BGB: Danach muss er je nach Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Kinder nur anteilig haften.

Fazit:

Überschreitet ein Kind die Einkommensgrenze nach § 43 III SGB XII, sodass sein Elternteil keine Grundsicherungsleistungen verlangen kann, muss dessen anderes Kind keinen Elternunterhalt zahlen.

Tipp:

Ob und wie viel Elternunterhalt Sie zahlen müssen, können Sie einfach und schnell mit dem Elternunterhalt Rechner herausfinden!

(BGH, Beschluss v. 08.07.2015, Az.: XII ZB 56/14)

(VOI)

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