Erbschaftsteuererklärung - Tipps zur Abgabe und Erstellung

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1. Gibt es eine Anzeigepflicht für Erbschaften gegenüber dem Finanzamt?


Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von dem Erwerb bei dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Erwerber im Sinne des Gesetzes sind nicht nur Erben, sondern z. B. auch Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte, die Ansprüche geltend machen. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament oder Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Aber Achtung: Sobald zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört, bleibt der Erwerber nach § 30 Abs. 3 ErbStG zur Anzeige verpflichtet.

2. Welche Frist gilt für die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung?


Die Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung besteht erst dann, wenn das Finanzamt hierzu auffordert (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Erben sind also nicht verpflichtet, unaufgefordert eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Es genügt zunächst die Anzeige nach § 30 ErbStG. Das Finanzamt wird nach Kenntnis von der Erbschaft bzw. des Erwerbs im Regelfall dann eine Erbschaftsteuererklärung anfordern, wenn die Erhebung von Erbschaftsteuer in Betracht kommt, d. h. wenn der Wert des Erwerbs möglicherweise über dem persönlichen Freibetrag liegt.


Bei Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung beträgt die gesetzliche Mindestfrist zur Abgabe einen Monat. Da im Rahmen der Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen häufig zusätzliche Ermittlungen erforderlich und weitere steuerliche oder erbrechtliche Fragen zu klären sind, werden erfahrungsgemäß großzügige Fristverlängerungen seitens der Finanzämter gewährt.


3.  Wie werden Immobilien für die Erbschaftsteuer bewertet?


Die Wertermittlung von Immobilien für erbschaftsteuerliche Zwecke erfolgt vor allem über das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Die korrekte Bewertung von Immobilien ist häufig entscheidend für die Berechnung der Erbschaftsteuer. Das Bewertungsrecht weist an verschiedenen Stellen Bewertungsspielräume auf. Insbesondere die tatsächliche Bebauung kann zu deutlichen Abschlägen führen. Die Nutzung der steuerlichen Möglichkeiten bei der Wertermittlung von Immobilien ist daher besonders wichtig.


Bei der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung sind ebenfalls die Vergünstigungen für Immobilien nach dem ErbStG zu berücksichtigen. Dazu gehören u. a. die Steuerbefreiung für das durch den Erben weiter genutzte Familienheim. Der Erwerb des Familienheims von Todes wegen kann für erbende Ehepartner und erbende Kinder unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein, sofern sie u. a. die vom Erblasser selbst bewohnte Immobilie nach dem Erbfall 10 Jahre weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Bei erbenden Kindern gilt hierbei allerdings eine Höchstgrenze bei der Wohnfläche von 200 qm, d. h. bei größeren Familienheimen entfällt die Steuervergünstigung für erbende Kinder anteilig. Wurde eine Nachlassimmobilie vom Erblasser nicht selbst genutzt, sondern zu Wohnzwecken vermietet, können die Erben einen 10-prozentigen Bewertungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien in Anspruch nehmen.


4. Wie erfolgt die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung?

Der Steuerpflichtige kann die Erbschaftsteuererklärung selbst erstellen, was in einfachen Konstellationen mit entsprechender Einarbeitung gegebenenfalls praktikabel ist. Die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung durch bspw. einen spezialisierten Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater ist aber dann sinnvoll, wenn es sich um einen komplexeren Sachverhalt handelt oder wenn z. B. Immobilien oder Betriebsvermögen zum Nachlass gehören. Bei diesen Nachlassgegenständen gelten bereits bei der Bewertung zahlreiche Besonderheiten und die gesetzlichen Steuerbefreiungen und -vergünstigungen für Immobilien und Betriebsvermögen sind zu berücksichtigen.


Die verschiedenen Steuerklassen, Freibeträge, Begünstigungen und Bewertungsansätze bieten erhebliches Steuersparpotential. Gestaltungen zur Reduzierung der Erbschaftsteuer sind sowohl vor dem Erbfall als auch unmittelbar danach sowie im Rahmen der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung möglich.


Dieser Beitrag ersetzt keine umfassende steuerliche bzw. rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater im Einzelfall. Es handelt sich um einen rein informativen Beitrag.


Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Björn Altenberend, Hameln



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