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Erhöhen regelmäßig gezahlte Provisionen das Elterngeld?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Das Elterngeld ermöglicht es jungen Eltern, nach der Geburt ihres Kindes für einen bestimmten Zeitraum zu Hause bleiben, ohne dabei auf ihr gesamtes Gehalt verzichten zu müssen. Das vom Staat gezahlte Elterngeld berechnet sich schließlich nach dem vorher vom Arbeitgeber gezahlten Lohn. Was da allerdings dazugehört und was nicht, beschäftigte nun das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.

Monatliches Fixgehalt und quartalsweise Provisionen

Eine 28 Jahre alte Marketing Managerin brachte im Mai 2015 ihren Sohn zur Welt und nahm anschließend Elternzeit. Von ihrem Arbeitgeber hatte sie zuvor pro Monat ein Festgehalt von rund 3000 Euro und eine variable und quartalsweise ausgezahlte Provision erhalten.

Bei der Berechnung des Elterngeldes wollte die Elterngeldstelle allerdings nur das monatliche Fixgehalt berücksichtigen und die im Bemessungsjahr gezahlten Provisionen – insgesamt knapp 7000 Euro – außen vor lassen.

Dabei berief sich die Behörde auf die Lohnsteuerrichtlinien, nach denen Provisionen nicht als laufender Arbeitslohn, sondern als sonstige Bezüge anzusehen seien und daher das Elterngeld nicht erhöhen könnten. Tatsächlich verweist § 2c Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) auf die Einnahmen nach den lohnsteuerlichen Vorgaben.

Unzulässiger Verweis auf Verwaltungsvorschriften?

Die Dame wollte die Berechnung nicht akzeptieren, klagte und bekam erst vom Sozialgericht (SG) Mannheim und nun auch vom LSG Baden-Württemberg recht. Nach dem aktuellen Urteil sind bei der Berechnung des Elterngeldes auch solche Provisionen zu berücksichtigen, die zwar nicht monatlich mit dem Grundgehalt, aber doch mehrmals im Jahr zu festen Stichtagen ausgezahlt werden.

Das LSG meinte nämlich, dass für die Elterngeldberechnung nicht schematisch die Lohnsteuerrichtlinien herangezogen werden dürften, da diese – auch ohne Beteiligung des Gesetzgebers – jederzeit geändert werden könnten. Außerdem würde die Verwaltungsvorschrift die Berücksichtigung viertel- oder halbjährlich gezahlter Provisionen letztlich gar nicht ausschließen.

Tatsächlich sollen bei der Höhe des Elterngeldes die Arbeitseinkünfte zugrunde gelegt werden, die den Lebensstandard des Berechtigten im vorhergehenden Berechnungszeitraum geprägt haben. Dementsprechend müssen laut Urteil auch die regelmäßigen quartalsweisen Zahlungen mitberücksichtigt werden.

Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung

Allerdings ist die Frage, inwieweit Provisionen die Höhe des Elterngeldes beeinflussen, bisher nicht höchstrichterlich geklärt worden und laut LSG von grundsätzlicher Bedeutung. Daher hat das LSG die Revision gegen sein Urteil ausdrücklich zugelassen. Diese kann die unterlegene Behörde innerhalb eines Monats einlegen. Sofern sie das tut, könnte zu gegebener Zeit das BSG nochmals über den Fall entscheiden.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2016, Az.:  L 11 EG 1557/16 – n. rkr.)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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