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Ferienjobs: Welche Regeln gelten?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

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Kurz bevor die Sommerferien in Hamburg, Berlin und anderen Bundesländern zu Ende gehen, beginnen in Bayern erst die Sommerferien. Überall gleich ist jedoch, dass sich manch ein Schüler in den Sommerferien gerne ein paar Euro dazuverdient, um das Taschengeld aufzubessern. Ferienjobs sind eine gute Gelegenheit dafür. Da sich Schüler aber noch in der Entwicklung befinden, gelten für sie in der Arbeitswelt andere Regeln als für Erwachsene, um körperliche und geistige Schäden bei der Arbeit zu verhindern. Diese sind bundeseinheitlich im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) niedergelegt.

Besondere Regeln

Schüler zwischen 13 und 15 Jahren dürfen für 2 Stunden täglich mit Zustimmung der Eltern leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten ausüben. Typisches Beispiel hierfür ist das Austragen von Zeitungen oder Prospekten. Wer einen richtigen Ferienjob ausüben will, muss mindestens 15 Jahre alt sein. Ist der Schüler noch nicht 18 Jahre alt, darf er maximal 20 Kalendertage im Jahr - und nur in den Schulferien - für maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Ab einem Alter von 18 Jahren sind bis zu 50 Arbeitstage pro Jahr erlaubt. In diesem Fall steht dem Ferienjobber dann sogar ein Entgeltfortzahlungsanspruch zu, wenn er während dieser zwei Monate erkrankt. Denn: er gilt in diesem Fall als normaler Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Hat ein Schüler mehrere Ferienjobs, werden die Arbeitszeiten übrigens für die Bemessung der maximal zulässigen Arbeitszeiten zusammengerechnet.

Außer in bestimmten Branchen, für die Ausnahmen gelten (z. B. Gastronomie, Krankenhäuser), dürfen Schüler nicht nachts (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Ausnahmen gelten unter unterschiedlichen Voraussetzungen aber bei Veranstaltungen wie z. B. Konzerten oder Theateraufführungen.

Verbotene Tätigkeiten

Ferienjobs, die gesundheitliche Risiken bergen, dürfen nicht an Jugendliche vergeben werden. Das bedeutet, dass vor allem Jobs nicht mit Jugendlichen besetzt werden dürfen, in denen man extremen körperlichen Einflüssen wie Hitze, Kälte oder starkem Lärm, Strahlen oder starken Erschütterungen ausgesetzt ist. Das gleiche gilt für Tätigkeiten mit giftigen oder ätzenden Stoffen oder mit Krankheitserregern (Labortätigkeiten), ebenso für Arbeiten, bei denen die Jugendlichen „sittlichen Gefahren\" ausgesetzt sind. Auch Akkordarbeit ist für Jugendliche untersagt.

Sozialversicherung

Wer einen Ferienjob hat, ist über den Arbeitgeber auf jeden Fall unfallversichert. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Schaden bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg über seine gesetzliche Unfallversicherung reguliert. Hier unterscheidet sich also der Ferienjob nicht von einer Vollzeitanstellung. Für den Arbeitgeber fallen übrigens bei einem solchen Ferienjob für Schüler keine Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) an, was allerdings vor allem hinsichtlich Krankenversicherung kein Problem ist, da das Kind im Zweifel über die Eltern krankenversichert ist.

(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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