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Fragen im Vorstellungsgespräch: Teil 1

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Dass ein Arbeitgeber möglichst viel über einen neuen Mitarbeiter erfahren will, ist verständlich. Aber auch das Fragerecht des Arbeitgebers hat seine Grenzen. Muss man alle Fragen wirklich beantworten? Kann man eine Antwort verweigern oder darf man in bestimmten Fällen sogar lügen?

Dauer des vorherigen Arbeitsverhältnisses?

Diese Frage nicht zu beantworten oder zu lügen ist keine Option, denn sie muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der neue Arbeitgeber kann hieran auch die Eignung des Bewerbers ablesen.

Bisheriges Gehalt?

Auf diese Frage sollte man nicht antworten, sie ist nämlich nur in sehr engen Grenzen zulässig. Sie beeinträchtigt die Individualsphäre des Bewerbers und gibt nur bedingt Auskunft über die Qualifikation des Bewerbers. Außerdem schwächt es die Verhandlungsposition des Bewerbers sehr, wenn der potentielle Arbeitgeber das frühere Gehalt des Bewerbers kennt.

Vorstrafen?

Diese Frage ist nur in Ordnung, wenn eine Vorstrafe für die geplante Tätigkeit relevant ist. Ob der künftige Call-Center-Agent also einmal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurde, darf den neuen Chef nicht interessieren. Anders, wenn der Bewerber sich beispielsweise als Chauffeur bewirbt.

Krankheiten?

Hier ist es ähnlich wie bei den Vorstrafen: Nur was für das konkrete Arbeitsverhältnis und die Einsetzbarkeit des Bewerbers ausschlaggebend ist, darf Gegenstand einer Arbeitgeber-Frage sein. Das gilt vor allem, wenn beispielsweise Ansteckungsgefahr für Kollegen bzw. Kunden bestehen würde. Genauso verhält es sich mit der Frage nach einer HIV-Infektion oder Aids-Erkrankung. Die Frage ist vor allem im Gesundheitswesen gerechtfertigt, wenn die Gefahr von Blutkontakt besteht, also z. B. bei Ärzten oder Pflegern.

Gewerkschaftszugehörigkeit?

Schnell beantwortet werden kann die Frage, ob es zulässig ist, einen Bewerber nach seiner Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft zu fragen. Die verfassungsmäßig garantierte Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG) führt dazu, dass eine solche Frage unzulässig ist und nicht beantwortet werden muss.

Der Beitrag wird fortgesetzt.

(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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