Fristlose Kündigung wegen nächtlicher Ruhestörung
- 2 Minuten Lesezeit
Vermieter brauchen schon gute Gründe, um ihre Wohnungsmieter vor die Tür setzen zu können. Stört ein Bewohner allerdings nachhaltig den Hausfrieden, muss er mit einer – im schlimmsten Fall sogar fristlosen – Kündigung rechnen.
Laute Musik raubt Nachbarn den Schlaf
Das Landgericht (LG) Köln bestätigte nun die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und gewährte der Bewohnerin eine Räumungsfrist bis 30. Juni – bis dahin muss sie aus der Wohnung ausgezogen sein. Aber was hatte die Frau getan, damit es so weit kommen konnte?
Offenbar hörte die Dame nachts gerne laut Musik. Sie hatte hierfür schon mindestens eine Abmahnung von ihrem Vermieter erhalten. Auch über anderen Lärm während der Nachtzeit, beispielsweise durch das Zuschlagen von Türen, Staubsaugen oder den Betrieb der Waschmaschine, hatten sich ihre Nachbarn, die in dem Verfahren als Zeugen vernommen wurden, schon mehrfach beschwert.
Gegenstände auf fremde Terrasse geworfen
Eines Nachts gegen 01:30 Uhr zog die Mieterin einen Koffer durch das Treppenhaus, um diesen in den Keller zu bringen. Auch das verursachte erheblichen Lärm. Als ein dadurch geweckter Nachbar sie ruhig darauf ansprach, begann sie zu schreien und ihn als „blöden Sack“ zu beleidigen.
Hinzu kommt, dass die Mieterin offenbar wiederholt Gegenstände auf die Terrasse der Wohnung unter ihr geworfen hatte: Knochen, Salat, Federn und Tonscherben sollen dabei gewesen sein. Auch hierfür war sie vom Vermieter bereits abgemahnt worden – sie hatte ihr Verhalten aber offenbar in der Folgezeit nicht geändert.
Nachhaltige Störung des Hausfriedens
Der Vermieter kündigte nach alldem das Mietverhältnis außerordentlich fristlos. Das ist nach § 569 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) möglich, wenn ein Wohnungsmieter den Hausfrieden nachhaltig stört. Grundsätzlich haben sich Mieter stets so zu verhalten, dass die anderen Bewohner nicht mehr als notwendig gestört werden.
In vielen Mietshäusern existiert zu diesem Zweck eine formelle Hausordnung, die beispielsweise eine Nachtruhe von 22:00 bis 07:00 Uhr vorsieht. Aber auch ohne explizite Regelung versteht es sich von selbst, dass ein Mieter nicht die Bewohner des ganzen Hauses nach Belieben wach halten darf.
Mieterin muss aus Wohnung ausziehen
Letztendlich sind immer die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. In dem entschiedenen Fall wurden die Nachbarn nicht nur einmalig, sondern immer wieder gestört. Auch handelte es sich nicht mehr um bloße Unannehmlichkeiten im Bagatellbereich. Daher kam das Gericht zu der Entscheidung, dass die vom Vermieter ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung wirksam ist und die Bewohnerin tatsächlich aus ihrer Mietwohnung ausziehen muss.
Fazit: Mieter haben in ihren Wohnungen viele Freiheiten. Sie sollten aber stets auch Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens, beispielsweise durch wiederholten Lärm während der Nachtzeit, kann zum Verlust der Wohnung führen.
(LG Köln, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 10 S 139/15)
(ADS)
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