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Fußball-Bundesliga: Befristete Arbeitsverträge im Spitzensport

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Von Fußballprofis werden sportliche Höchstleistungen erwartet, die sie nur begrenzte Zeit erbringen können. Vereine können Spielerverträge daher befristen – auch für längere Zeit als zwei Jahre.

Ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Mainz aus dem Jahr 2015 hat viele Fußball- und andere Sportvereine verunsichert. Es ging dabei um die Frage, ob Profisportler grundsätzlich auch länger als zwei Jahre befristet beschäftigt werden dürfen – das Gericht meinte damals Nein.

Dieses Ergebnis hätte weitreichende Folgen für die Sportvereine haben können, die ihre Profimannschaften laufend optimieren müssen, um konkurrenzfähig zu bleiben und siegen zu können. So ist es nicht verwunderlich, dass der Streit bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) geführt wurde.

Degradierung in die zweite Mannschaft

Der Kläger war seit Mitte 2009 beim 1. FSV Mainz 05 unter Vertrag. Seine jeweils nur befristeten Arbeitsverträge wurden immer wieder verlängert, zuletzt im Jahr 2012 bis Mitte 2014. Dazu gab es noch eine Verlängerungsoption um ein Jahr für beide Seiten, die aber nur nach einem Einsatz in mindestens 23 Bundesligapartien gelten sollte.

Nachdem er bei zehn der ersten elf Bundesligaspiele der Saison 2013/2014 im Tor seines Vereins gestanden hatte, wurde er anschließend nicht mehr in der Bundesligamannschaft eingesetzt. Nach Ende der Hinrunde musste er mit der zweiten Mannschaft trainieren, die seinerzeit in der Regionalliga spielte.

Keine Vertragsverlängerung am Saisonende

Am Ende der Saison verlängerte der Verein den Spielervertrag nicht. Dagegen erhob der Fußballer Klage zum ArbG. Er wollte feststellen lassen, dass die Befristung unwirksam und sein Vertrag deswegen nicht beendet ist. Außerdem verlangte er eine vertragliche Prämie von 261.000,00 € für die in der Rückrunde von der ersten Mannschaft erspielten Punkte.

Das Geld bekam er von keinem Gericht zugesprochen. Die Befristung seines Arbeitsvertrags hingegen hielt das ArbG Mainz in erster Instanz für unwirksam. Das würde bedeuten, dass der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Fußballverein stehen würde und von diesem auch auf unbestimmte Zeit weiter bezahlt werden müsste.

Mögliche Befristungsgründe für Spitzensportler

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind befristete Arbeitsverträge mit einer Gesamtdauer von mehr als zwei Jahren nur mit einem Sachgrund zulässig. Anerkannte und oft genutzte Gründe sind beispielsweise Krankheits- oder Elternzeitvertretungen.

Auch die „Eigenart der Arbeitsleistung“ kann Befristungen über mehr als zwei Jahre rechtfertigen und ist in § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 TzBfG ausdrücklich genannt. Ob das bei Profifußballern der Fall ist oder nicht, darüber waren die Gerichte unterschiedlicher Auffassung.

BAG entscheidet: Vertragsbefristungen sind wirksam

Während das ArbG Mainz in erster Instanz meinte, die Arbeit eines Fußballprofis bilde keinen ausreichenden Sachgrund für länger andauernde Befristungen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) in zweiter Instanz bereits anders. Laut den Berufungsrichtern kann die in diesem Fall vorliegende Befristung durchaus mit der Eigenart der – von Profifußballern geschuldeten – besonderen Art der Arbeitsleistung begründet werden. Diese Entscheidung hat nun auch das BAG bestätigt.

Zumindest im kommerziellen Spitzenfußball erhalten die Spieler extrem hohe Gehälter. Dafür werden von ihnen andererseits sportliche Höchstleistungen geschuldet, die ihnen nur eine begrenzte Zeit möglich sind. Das ist eine Besonderheit gegenüber den allermeisten anderen Beschäftigungen. Befristete Arbeitsverträge über insgesamt mehr als zwei Jahre bleiben danach jedenfalls im Spitzenfußball auch weiterhin möglich.

(BAG, Pressemitteilung 2/18 zum Urteil v. 16.01.2018, Az.: 7 AZR 312/16)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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