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Gast beschädigt Wohnungstür: Haftung des Mieters?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Wurde ein Mietverhältnis gekündigt, beginnen häufig die Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Letzterer kann sich schließlich erst bei der Wohnungsübergabe vom Zustand der Wohnung überzeugen, wenn er die Räumlichkeiten unter Umständen seit Jahren nicht mehr besichtigt hat. Doch sind etwaige Schäden an der Mietsache stets auf Kosten des Mieters zu beseitigen? Und muss dieser auch für Schäden aufkommen, die einer seiner Gäste an der Wohnungstür eines anderen Mieters verursacht hat?

Vermieterin verlangt Schadenersatz

Nach Beendigung des Mietverhältnisses stritten zwei ehemalige Vertragspartner um Schadenersatz. Angeblich hatte die frühere Mieterin den – laut Einzugsprotokoll – frisch geschliffenen Parkettfußboden während der Mietzeit mit falschem Putzmittel gereinigt, weshalb er nun stellenweise matt sei und Schlierenbildung aufweise. Die Beseitigung des Schadens koste 2585,63 Euro inkl. Mehrwertsteuer und sei wegen des Putzfehlers von der ehemaligen Mieterin zu bezahlen.

Darüber hinaus habe ein Gast der früheren Mieterin bei einem Nachbarn absichtlich gegen dessen Wohnungstür getreten und diese beschädigt. Für den Schaden müsse die frühere Vertragspartnerin ebenfalls aufkommen. So besage es zumindest eine Klausel im Mietvertrag.

Die ehemalige Mieterin lehnte dagegen jegliche Zahlung ab. So sei der Fußboden bereits bei ihrem Einzug alt und abgenutzt gewesen und hätte ohnehin erneuert werden müssen. Keinesfalls könnten ihr die hierfür erforderlichen Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt werden. Auch hafte sie nicht für Schäden, die Dritte herbeigeführt haben. Der Streit endete vor Gericht.

Vermieterin geht leer aus

Das Amtsgericht (AG) Pfaffenhofen/Ilm war der Ansicht, dass die Mieterin keinen Schadenersatz leisten muss.

Kein Schaden am Parkettfußboden?

Vorliegend gab es keine Anhaltspunkte, dass der Parkettboden allein aufgrund einer Fehlbehandlung durch die frühere Mieterin matt und stumpf geworden ist. Auch Alter, Witterungseinwirkungen oder die übliche Abnutzung könnten ihre Spuren am Boden hinterlassen haben. Ist also seine Nutzungsdauer überschritten und das Parkett deshalb nach einigen Jahren faktisch „nichts mehr wert“, kann ein Vermieter trotz Schäden auch keinen Schadenersatz mehr verlangen. Er ist dann gesetzlich vielmehr zur Instandsetzung auf eigene Kosten verpflichtet.

Um im streitigen Fall zu klären, ob die Mieterin den Fußboden bis zu ihrem Auszug ungewöhnlich stark abgenutzt hat, wäre zu Vergleichszwecken ein Nachweis über das Alter und den Zustand des Fußbodens bei ihrem Einzug nötig gewesen. Den hatte die Vermieterin aber bis zuletzt nicht erbracht. Es war somit davon auszugehen, dass der Boden bereits beim Einzug der damaligen Mieterin alt und abgenutzt war. Weil somit kein Schaden vorlag, sondern der veraltete Fußboden instand gesetzt werden musste, konnte die Vermieterin für die Erneuerung des Fußbodens keinen Schadenersatz von ihrer ehemaligen Mieterin verlangen.

Haftung für rabiate Gäste?

Die Vermieterin konnte auch keinen Schadenersatz wegen der beschädigten Tür verlangen. Die hatte die ehemalige Mieterin schließlich nicht selbst eingeschlagen. Zwar existierte eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Mieterin auch für durch Dritte verursachte Schäden an der Mietsache haften muss – allerdings war die Klausel nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Eine derartige Haftungserweiterung würde einen Mieter nämlich unangemessen benachteiligen. Ein Mieter muss daher keinen Schadenersatz leisten, wenn sein Gast den Schaden lediglich bei Gelegenheit verursacht hat, weil er also gerade „zufällig“ beim Mieter war. Der muss nämlich nicht damit rechnen, dass seine Gäste ihre Manieren über Bord werfen und fremdes Eigentum beschädigen oder zerstören.

Allerdings ist eine Haftung des Mieters für Dritte beispielsweise möglich, wenn der Mieter seinen Gast zu der Tat angestachelt hat. Das hatte die Vermieterin vorliegend jedoch nicht behauptet. Daher blieb sie auch auf den Kosten für eine neue Wohnungstür sitzen.

Fazit: Häufig findet sich in Mietverträgen eine Klausel, wonach der Mieter auch für sämtliche Schäden an der Mietsache aufkommen muss, die seine Gäste verursacht haben. Eine solche Klausel und die damit verbundene Haftungserweiterung benachteiligt Mieter jedoch unzulässig und ist daher unwirksam.

(AG Pfaffenhofen/Ilm, Urteil v. 04.03.2016, Az.: 1 C 829/15)

(VOI)

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