Gleitzeitkonto im Minus: Kündigung rechtmäßig?
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Flexible Arbeitszeiten werden von vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschätzt. Trotzdem dürfen nach den meisten Gleitzeitregelungen nicht beliebig Minus- oder Überstunden angesammelt werden. Bei Missachtung droht sogar eine verhaltensbedingte Kündigung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern bestätigte jetzt ein entsprechendes Urteil.
Minusstunden in den nächsten Monat übernehmen
Eine 55-jährige Frau war als Angestellte in einer städtischen Bauverwaltung beschäftigt, in der eine Gleitzeitregelung mit Kernarbeitszeit bestand. Die individuelle Arbeitszeit konnte danach an den meisten Wochentagen auf Zeiten zwischen 6 und 17 Uhr verteilt werden.
Außerdem sah die entsprechende Dienstvereinbarung vor, dass sich Plus- und Minusstunden innerhalb eines Kalendermonats ausgleichen sollten. Dabei war den Beschäftigten die Übernahme von bis zu 10 Stunden Zeitguthaben oder Zeitschulden in den nächsten Monat noch ausdrücklich erlaubt.
Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies jedoch über längere Zeit deutlich mehr als 10 Minusstunden auf. Nachdem sie zum wiederholten Mal über eine ganze Reihe von Kalendermonaten hinweg deutlich mehr als 10 Minusstunden vor sich hergeschoben hatte, kündigte die Stadt das Arbeitsverhältnis.
Lohnkürzung oder Verrechnung mit Urlaubstagen
Dagegen erhob die Betroffene Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht und anschließend Berufung zum LAG. Dabei berief sie sich unter anderem auf das frühere Vorgehen des Arbeitgebers, wobei Minusstunden teilweise mit Urlaubstagen verrechnet oder durch Lohnkürzungen erledigt wurden.
Außerdem war die Frau noch ehrenamtliche Bürgermeisterin – nicht der beklagten Stadt, sondern einer Nachbargemeinde –, was sich mit dem vorgegebenen Arbeitszeitrahmen von 6 bis 17 Uhr angeblich nur schwer vereinbaren ließ.
Landesarbeitsgericht billigt verhaltensbedingte Kündigung
Doch weder Arbeitsgericht noch LAG hatten ein Einsehen mit der Arbeitnehmerin. In beiden Instanzen entschieden die Richter, dass die Kündigung wirksam ist. Nach deren Feststellungen wäre ein Ausgleich der Minusstunden auch für die Klägerin innerhalb des täglich vorgesehenen Zeitrahmens möglich gewesen.
Die Bestimmung eines frühestmöglichen Arbeitszeitbeginns und eines spätmöglichsten Arbeitszeitendes ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Schließlich hat das auch ganz praktische Hintergründe, beispielsweise eine auf entsprechende Zeiten programmierte Alarmanlage.
Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf, dass Minusstunden auch zukünftig mit Urlaub verrechnet oder durch Lohnkürzungen ausgeglichen wurden. Das gilt unter anderem deswegen, weil die Arbeitgeberin auch in der Vergangenheit derartige Maßnahmen mit rügenden Äußerungen verbunden hatte. Die Betroffene hätte damit wissen müssen, dass dies nicht dauerhaft so funktionieren kann.
(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 15.01.2015, Az.: 5 Sa 219/14)
(ADS)
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