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Hartz IV: Nach Hausverkauf muss Hilfebedürftigkeit nachgewiesen werden

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer Hartz-IV-Leistungen beantragt, muss gegenüber dem Jobcenter seine Hilfebedürftigkeit belegen. An den Nachweis werden hohe Anforderungen gestellt. Das zeigt ein Fall, den das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu entscheiden hatte.

Erneuter Antrag nach Hausverkauf

Nachdem ein selbstständiger Unternehmer ohne Erfolg Hartz IV beantragt hatte, verkaufte er schließlich sein Einfamilienhaus. Damals war der Antrag mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt worden. Ein Jahr später stellte der Unternehmer erneut einen Leistungsantrag und brachte vor, er habe das Vermögen durch den Hausverkauf inzwischen aufgebraucht.

Hausverkauf mit Wohnrecht

Sein Haus (das einen Wert von an die 100.000 Euro hatte) habe er damals für 54.000 Euro verkauft. Zudem war zu seinen Gunsten ein lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt worden. Der Erlös sei inzwischen bis auf ca. 9000 Euro aufgebraucht. Er habe sich ein Auto gekauft, Schulden bezahlt und sein Konto ausgeglichen. Außerdem habe er mit 8000 Euro einen sechswöchigen Urlaub auf den Philippinen bestritten und weitere Rechnungen bezahlt, etwa für sein Handy, und für seine damalige Freundin und jetzigen Ehefrau ein Sparbuch von 3000 Euro bei der Ausländerbehörde hinterlegt. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung hatte der Antragsteller abgegeben. 

Einstweiliger Rechtsschutz

Sowohl der Widerspruch des Unternehmers als auch sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieben ohne Erfolg. Nun beantragte er beim Landessozialgericht einstweiligen Rechtsschutz. Eine Entscheidung über das Hauptsacheverfahren lag noch nicht vor. Allerdings lehnte auch das LSG seinen Antrag ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Nachweise nicht ausreichend

Der Gerichtsbeschluss fiel zuungunsten des Betroffenen aus, weil ihm ein Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend gelang. Dementsprechend wurden angebliche Ausgaben nicht berücksichtigt und sein Vermögen überschritt deshalb den Freibetrag von 9150 Euro. Daher war keine Eilbedürftigkeit gegeben. Der Mann musste sich also gedulden, bis das Sozialgericht über seinen Antrag im Hauptsacheverfahren entschieden hatte. Der 11. Senat wies schließlich sogar noch darauf hin, dass bei einem erneuten Leistungsantrag zu prüfen sei, ob der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit nicht durch sozialwidriges Verhalten selbst herbeigeführt hat.

Widersprüchliche Angaben

In den Verfahren waren teilweise widersprüchliche Aussagen zutage gekommen. So hatte der Mann beispielsweise erst auf Nachfrage erklärt, dass ihm an seinem ehemaligen Haus ein Wohnungsrecht eingeräumt worden war. Auch die für den Urlaub und seine Hochzeit auf den Philippinen ausgegeben 8000 Euro hatte er lediglich behauptet, die Ausgaben aber sonst nicht weiter belegt. Angeblich zurückgezahlte Schulden wurden nicht berücksichtigt, weil er die Schuldner nicht einmal namentlich benannt hatte. Und das vorübergehend bei der Ausländerbehörde hinterlegte Sparbuch reiche ebenfalls nicht als Nachweis aus. Er hatte zwar angegeben, dass es inzwischen aufgelöst worden sei, allerdings nicht, wofür er den Betrag ausgegeben hatte. 

Hohe Anforderungen

Der Fall zeigt: Wer Hartz IV beantragt, muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit sollte möglichst lückenlos und widerspruchsfrei geführt werden. Das gilt sowohl gegenüber dem Leistungsträger als auch eventuell in einem späteren Gerichtsverfahren. Beide sind nur eingeschränkt dazu verpflichtet, selbst weitere Nachforschungen und Nachweise durchzuführen. Dies obliegt in erster Linie dem Antragsteller. Ein Anwalt kann helfen, wenn es Ärger mit dem Jobcenter gibt.

(LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 12.01.2015, Az.: L 11 AS 1310/14)

(WEL)

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