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Hartz IV: Urlaubsabgeltung ist anzurechnen

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Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Anspruch auf ALG II (Arbeitslosengeld II) hat nur, wer auch hilfebedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten kann. Vorhandenes Vermögen muss daher zuerst verwertet, eigenes Einkommen angerechnet werden. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen – so werden etwa zweckgebundene Leistungen wie BAföG oder Blindengeld nicht als Einkommen berücksichtigt, vgl. § 11a SGB II (Sozialgesetzbuch II). Doch was passiert mit einer vom früheren Arbeitgeber gezahlten Urlaubsabgeltung – wird sie angerechnet oder nicht?

Beschäftigter ist jahrelang arbeitsunfähig

Ein Beschäftigter war bereits drei Jahre lang arbeitsunfähig, als ihm sein Chef kündigte. In dieser Zeit hatte er – ab dem Ende der Entgeltfortzahlung und des Bezugs von Krankengeld – ALG I erhalten. Danach wurden ihm zunächst Hartz-IV-Leistungen in Höhe von ca. 670 Euro pro Monat bewilligt. Einige Zeit später erhielt der Arbeitslose jedoch einen Änderungsbescheid des Arbeitsamts, wonach er für die nächsten sechs Monate nur noch knapp 165 Euro bekommen sollte. Schließlich habe der Gekündigte von seinem früheren Chef eine Urlaubsabgeltung in Höhe von über 3200 Euro erhalten, die ihm als Einkommen auf die Leistungen anzurechnen sei.

Der Leistungsempfänger war jedoch der Ansicht, dass die Anrechnung zu Unrecht erfolgt ist. Der Geldbetrag habe nämlich die ihm nicht gewährte Urlaubsfreude finanziell abgelten sollen. Die Auszahlung der Urlaubsabgeltung sei daher zweckgebunden erfolgt und damit gemäß § 11a III SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Streit endete vor Gericht.

Urlaubsabgeltung ist Einkommen

Das SG (Sozialgericht) Duisburg hielt die Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf die ALG-II-Leistung für rechtmäßig. Nach § 2 I SGB II muss der Leistungsempfänger alles tun, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern. Dazu gehört auch, das eigene Einkommen zum Bestreiten des Lebensunterhalts zu nutzen.

Die vorliegend gewährte Urlaubsabgeltung stellt zweifellos Arbeitsentgelt, mithin Einkommen dar. Sie ist Ersatz dafür, dass der Angestellte den ihm zustehenden Urlaub nicht nehmen konnte. Das bedeutet aber nicht, dass der erhaltene Betrag zwangsläufig zu Erholungszwecken verwendet werden muss. Eine Erholung von der täglichen Arbeit ist schließlich nur bei tatsächlich gewährtem Urlaub möglich und gerade nicht mehr, wenn der Urlaub lediglich in Geld abgegolten wird. Somit handelt es sich bei der Urlaubsabgeltung lediglich um eine Geldforderung, über die der Exmitarbeiter frei verfügen kann. § 11a III SGB II ist daher nicht einschlägig. Diese Vorschrift lässt nämlich Einkommen unter anderem nur unberührt, wenn es der Hilfebedürftige aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem bestimmten Zweck erhalten hat, z. B. die Zahlung von BAföG.

(SG Duisburg, Urteil v. 10.03.2014, Az.: S 38 AS 4626/13, n. rk.)

(VOI)

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