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Ist der Winterdienst eine haushaltsnahe Dienstleistung?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Sowohl Eigentümer als auch Mieter können die Kosten für den Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen.

Gerade jetzt in der kalten Jahreszeit haben viele Grundstückseigentümer für das Räumen und Streuen ihres Grundstücks und/oder der zu ihrem Grundstück gehörenden öffentlichen Wege Firmen beauftragt, die diesen Winterdienst für sie übernehmen. In einem Urteil hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass es sich beim Winterdienst um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt und diese folglich steuerlich absetzbar sind.

Winterdienst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht

Im zugrunde liegenden Fall beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Räumung und Streuung des im öffentlichen Eigentum stehenden Bürgersteigs entlang des von ihnen selbst bewohnten Grundstücks. Für diese Tätigkeit stellte ihnen die besagte Firma einen Betrag in Höhe von 142,80 Euro in Rechnung. Diesen Betrag überwiesen die Kläger auf ein Konto der beauftragten Firma und machten die Kosten als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in ihrer Einkommensteuer geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte die Steuerermäßigung mit dem Hinweis nicht an, dass die Dienstleistungen außerhalb der Grenzen des Grundstücks erbracht worden sind und damit gerade nicht innerhalb des Haushalts entstanden. Der Klage vor dem zuständigen Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wurde stattgegeben. Hiergegen legte das Finanzamt (FA) Revision zum BFH ein.

Winterdienst ist eine haushaltsnahe Dienstleistung

Die Richter des VI. Senats des BFH entschieden in ihrem Urteil, dass das FG mit seiner Auffassung recht hatte, dass der Winterdienst nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar ist. Damit wiesen sie die Revision des FA zurück.

Was genau unter dem Begriff der haushaltnahen Dienstleistung zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Allerdings ist es Voraussetzung, dass die Leistungen eine gewisse Nähe zur Haushaltführung haben bzw. mit dieser im Zusammenhang stehen. Hierzu zählen solche hauswirtschaftlichen Arbeiten, die regelmäßig anfallen und die durch Haushaltsmitglieder oder deren Beschäftigte vorgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise die Reinigung der Straßen und Gehwege, an die das Grundstück grenzen, sowie der Winterdienst.

Ein Haushalt i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG ist die Wirtschaftsführung einzelner Personen oder mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen in einer Wohnung.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung wird dann in einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts erfolgt. Hierzu gehören sowohl die Wohnung des Steuerpflichtigen als auch das dazugehörige Grundstück. Somit ist der Begriff des Haushalts räumlich-funktional auszulegen. Daraus folgt, dass auch Dienstleistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen von § 35a Abs. 2 S. 1 EStG erfasst sind, wenn es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden, im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt stehen und dem Haushalt dienen. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige zur Reinigung bzw. Schneeräumung auf öffentlichen Straßen und Gehwegen verpflichtet ist. Da es sich dabei auch um Haushaltstätigkeiten handelt, folgt daraus, dass die hierfür entstehenden Kosten in vollem Umfang von § 35a Abs. 2 S. 1 EStG erfasst werden.

Folglich hat das FG die Aufwendungen der Kläger für den Winterdienst richtigerweise als haushaltnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG definiert und daher ist für solche Ausgaben eine Steuerermäßigung zu gewähren.

(BFH, Urteil v. 20.03.2014, Az.: VI R 55/12)

Update: Winterdienst explizit erwähnt

Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.11.2016 wurde der Winterdienst explizit in den Katalog der haushaltsnahen Dienstleistungen aufgenommen (Az.: IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008). In der Anlage 1 der beispielhaften Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist bezüglich des Winterdienstes vermerkt, dass die Kosten dieser Maßnahmen innerhalb des Haushalts anfallen und daher begünstigt sind.

Regelung gilt auch für Mieter

Interessant ist diese Regelung auch für Mieter. Hier ist es so, dass der Vermieter die Kosten für den Winterdienst über die Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergibt. Aus diesem Grund können die Mieter diese Aufwendungen ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Steuererklärung geltend machen – sie müssen hierfür allerdings die Nebenkostenabrechnung als Nachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen bei der Einkommensteuererklärung beifügen.

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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