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Ist die Kündigung an einem Sonntag erlaubt?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen von Arbeitgeber und Beschäftigtem. Verstehen sich die Parteien aus irgendeinem Grund nicht, kann gemäß § 622 III Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Läuft die Probezeit am Wochenende ab und will der Chef noch schnell von der kürzeren Kündigungsfrist Gebrauch machen, stellt sich die Frage, ob eine Kündigung am Wochenende überhaupt zulässig ist.

Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung

Eins vorweg: Eine Kündigung ist eine sog. einseitige Willenserklärung. Der Arbeitgeber – oder auch der Beschäftigte – erklärt, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Diese Erklärung muss dem Vertragspartner aber auch zugehen. Der Zugang einer Arbeitgeberkündigung ist in mehrfacher Hinsicht relevant.

So hat der Entlassene ab Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben, vgl. die §§ 4 S. 1, 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach gilt die nicht angegriffene Kündigung als wirksam.

Ferner spielt der Kündigungszugang eine wichtige Rolle bei der Frage, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Liegt nämlich zwischen dem Zugang und dem Kündigungstermin nicht die nach § 622 BGB einzuhaltende Kündigungsfrist, wird die Kündigung erst zum darauffolgenden Termin wirksam. Geht beispielsweise innerhalb der Probezeit eine Kündigung vom 01.04.2016 mit Kündigungsfrist zum 15.04.2016 erst am Montag, den 04.04.2016 zu, liegen zwischen Zugang und Kündigungstermin – das ist der 15.04.2016 – keine zwei vollen Wochen mehr. Damit kann das Arbeitsverhältnis erst zum nächstmöglichen Termin beendet werden. Das wäre vorliegend – sofern sich der Beschäftigte noch in der Probezeit befindet – der 18.04.2016.

Kündigung am Wochenende ist möglich

Theoretisch kann einem Beschäftigten auch am Wochenende gekündigt werden. Problematisch ist aber hier erneut der Zugang. Denn nicht jeder ist am Wochenende stets zu Hause oder leert den Briefkasten – meistens wird der Entlassene die Kündigung wohl frühestens erst am nächsten Werktag in seinen Händen halten.

Persönliche Überreichung der Kündigung?

Dem Arbeitgeber ist deshalb zu raten, die Kündigung persönlich bzw. mittels Boten zu überreichen und sich den Zugang schriftlich bestätigen zu lassen. Wurde die Kündigung dagegen mit einfachem Brief verschickt, kann es passieren, dass der Beschäftigte einen Zugang bestreitet – dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Brief tatsächlich zugegangen ist, was im Regelfall wohl nicht möglich sein wird.

Kündigung per Post?

Ansonsten gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Beschäftigten gelangt ist. Das ist zweifellos der Fall, wenn sie in seinem Briefkasten liegt und bald mit einer Leerung zu rechnen ist. Wird das Kündigungsschreiben dagegen zur Unzeit in den Briefkasten geworfen, ist erneut von einem Zugang am nächsten Werktag auszugehen.

So ist etwa eine Briefkastenleerung an einem Sonntag eher unüblich – und zwar selbst dann, wenn sonntags bekanntermaßen diverse Wochenblätter verteilt werden. Das wurde einem Arbeitgeber zum Verhängnis, der einer Angestellten noch vor Ablauf der Probezeit mit der kürzeren Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen wollte, vgl. § 622 III BGB. Dummerweise fiel das Ende der Probezeit auf einen Sonntag – er ließ das Kündigungsschreiben daher sonntags von einem Boten in den Briefkasten seiner Beschäftigten werfen, den die Frau aber erst am Folgetag leerte. Zu diesem Zeitpunkt war die Probezeit aber schon abgelaufen und das Arbeitsverhältnis endete nicht zwei Wochen, sondern gemäß § 622 I BGB erst vier Wochen später (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.10.2015, Az.: 2 Sa 149/15).

Eine Leerung des Briefkastens kann am Sonntag nur im Einzelfall verlangt werden, z. B. wenn der zu kündigende Angestellte aufgrund vorheriger Personalgespräche mit einer Kündigung rechnen musste.

Übrigens: Wurde die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein verschickt, landet zunächst nur die Benachrichtigung im Briefkasten, wenn der Postbote den Beschäftigten nicht persönlich antrifft. Damit ist die Kündigung selbst noch nicht zugegangen – sie liegt schließlich noch immer in der Poststelle. Erst wenn der Beschäftigte den Brief abholt, kann er sich über dessen Inhalt Kenntnis verschaffen, und die Kündigung ist zugegangen. Weiß der Angestellte also, dass eine Kündigung droht, wird er im Zweifel den Brief nicht abholen, um einen Zugang zu verhindern. Der Arbeitgeber sollte dann eine andere Art der Kündigungserklärung wählen, z. B. die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens.

Fazit: Ein Arbeitsverhältnis kann auch an einem Sonntag gekündigt werden. Ein Streit über den Zugang der Kündigung bzw. die Einhaltung der Kündigungsfristen ist dann aber zumeist vorprogrammiert. So ist der Gekündigte unter anderem nicht verpflichtet, den Briefkasten an einem Sonntag zu leeren. Die Kündigung geht dann erst am nächsten Werktag zu – was unter Umständen dazu führen kann, dass das Arbeitsverhältnis zum geplanten Kündigungstermin nicht beendet wird.

(VOI)

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