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Ist die Privatnutzung der Firmenkreditkarte erlaubt?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Angestellte, die geschäftlich viel reisen müssen, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig eine Firmenkreditkarte. Damit können sie beruflich veranlasste Ausgaben unmittelbar zulasten des Chefs ausgleichen, anstatt sie erst einmal auslegen zu müssen. Doch darf man die Kreditkarte auch verwenden, um private Angelegenheiten auf Kosten des Arbeitgebers zu bezahlen, wenn man das Konto später wieder ausgleicht?

Private Reise mit Firmenkreditkarte gebucht

Aufgrund häufiger auswärtiger Einsätze – auch im Ausland – hatte ein Vertriebsingenieur von seinem Chef eine Firmenkreditkarte erhalten. Eine Abrede über die Art und Weise der Kartennutzung erfolgte dabei jedoch nicht. In der Folgezeit verwendete der Angestellte die Kreditkarte auch zu privaten Zwecken, bezahlte damit etwa seine private Flugreise. Weder offenbarte er dies seinem Arbeitgeber noch zahlte er diese Beträge – wenn überhaupt – zeitnah zurück.

Nachdem er von seinem Chef in einem persönlichen Gespräch darauf hingewiesen worden war, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen und offene Beträge unverzüglich zurückzuzahlen, überwies der Vertriebsingenieur zwar sofort die Kosten der Flugreise – andere Ausgaben dagegen erstattete er auch jetzt nicht. Nach erneuter erfolgloser Bitte der Buchhaltung um Ausgleich des Firmenkontos kündigte der Chef das Arbeitsverhältnis und verrechnete die offenen Beträge mit dem restlichen Lohnanspruch des Entlassenen. Der jedoch erachtete unter anderem die Kündigung für unwirksam und zog vor Gericht.

Kündigung war rechtmäßig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg bejahte die Wirksamkeit der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen.

Immerhin hatte der Vertriebsingenieur seine privaten Ausgaben über die Firmenkreditkarte finanziert und damit das Vermögen seines Chefs gefährdet. Dies war als Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu werten. Weil die Arbeitsvertragsparteien nämlich keine Abrede über die Art und Weise der Kartennutzung getroffen hatten, durfte die Karte nur für berufliche Zwecke verwendet werden. Sinn und Zweck einer solchen Karte ist schließlich, dass der Beschäftigte bei Aufwendungen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstehen, sofort auf das Firmenvermögen zurückgreifen kann, ohne erst sein privates Konto belasten zu müssen.

Das Gericht betonte allerdings, dass allein dieser Pflichtenverstoß keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt hätte. Benutzt ein Mitarbeiter nämlich die Firmenkreditkarte zu privaten Zwecken und gleicht er das Konto zeitnah wieder aus, ist dem Chef kein Schaden entstanden – er hat sich unerlaubterweise „nur“ selbst ein Darlehen gewährt.

Keine Abmahnung nötig?

Will ein Arbeitgeber somit aus verhaltensbedingten Gründen kündigen, muss er den betroffenen Mitarbeiter zunächst abmahnen, ihm also sein Fehlverhalten vor Augen führen und für den Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – also mit einer Kündigung – drohen. Eine Abmahnung ist jedoch entbehrlich, wenn davon auszugehen ist, dass der Angestellte sein Verhalten zukünftig nicht ändern wird bzw. wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend war, dass dem Chef die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung entbehrlich. Denn der Vertriebsingenieur hatte seine vertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt: Die über die Firmenkreditkarte finanzierten privaten Ausgaben hat er nie als solche deklariert, sondern wie betriebliche Aufwendungen abgerechnet. Darüber hinaus hat er die eigenmächtig gewährten „Darlehen“ oftmals nicht bzw. nicht zeitnah zurückgezahlt. So erfolgte die Überweisung der Kosten für die private Flugreise beispielsweise erst nach Monaten und aufgrund der Zurechtweisung durch den Chef. Andere private Ausgaben mit der Karte hat er dagegen nie erstattet, sodass der Arbeitgeber das Geld nur durch Aufrechnung mit fälligem Arbeitslohn zurückbekam. Auch eine Erklärung, warum er z. B. das Geld derzeit nicht zurückzahlen könne, blieb der Vertriebsingenieur schuldig.

Weil der Angestellte nach dem persönlichen Gespräch lediglich einen Teil der offenen Beträge erstattet hat, war ferner davon auszugehen, dass er das Vermögen seines Chefs auch zukünftig nicht respektieren wird. Dieser durfte daher auch ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis kündigen.

(LAG Nürnberg, Urteil v. 03.02.2015, Az.: 7 Sa 394/14)

(VOI)

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