Kapitalanlage und Rechtsschutzversicherung

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Rechtsschutzversicherungen schließen in ihren Versicherungsbedingungen gerne solche Risiken aus, die aus Erfahrung für die Versicherung „teuer" sind.

Dazu gehört auch die sog. Effekten- und Prospekthaftungsklausel. Damit möchten die Versicherer den Rechtsschutz für die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ausschließen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung aus dem Mai 2013 eine solche Klausel für unwirksam erklärt, weil diese Klausel nicht transparent ist. D. h. ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht die Klausel auf Grund der Formulierung nicht oder nicht in vollem Umfang.

Versicherungsbedingungen können sich von dem einen zum anderen Versicherungsunternehmen unterscheiden. Die Wirksamkeit muss daher anhand der jeweiligen Vertragsunterlagen geprüft werden. Allerdings erscheint es möglich, dass die Rechtsschutzversicherungen auch im Bereich Kapitalmarktrecht Rechtsschutz gewähren müssen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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