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Feiertagszuschlag - was Sie wissen und beachten müssen!

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Feiertagszuschlag - was Sie wissen und beachten müssen!

Wann ist arbeiten an Feiertagen erlaubt?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht arbeiten (§ 9 ArbZG). Allerdings sieht das Gesetz für einige Berufsgruppen eine Ausnahmeregelung vor (§ 10 ArbZG), z. B. für Not- und Rettungsdienste, Personal in Krankenhäusern und Pflege- oder Betreuungseinrichtungen, in Gastronomiebetrieben oder in der Landwirtschaft.

Wenn Arbeitnehmer aus entsprechenden Berufsgruppen an Sonn- und Feiertagen arbeiten, muss ihnen ihr Arbeitgeber einen Ersatzruhetag bzw. Ausgleichstag gewähren, und zwar innerhalb von acht Wochen. Außerdem gilt, dass jeder Arbeitnehmer mindestens an 15 Sonntagen im Jahr freihaben muss.

Müssen Feiertagszuschläge gezahlt werden?

Eine gesetzliche Regelung auf die Zahlung eines gesetzlichen Zuschlags für Feiertagsarbeit besteht nicht. Allerdings kann ein solcher Anspruch sich auf folgenden Wegen ergeben:

  • Regelung im Arbeitsvertrag
  • Regelung im Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung

Auch aus einer betrieblichen Übung kann sich ein Anspruch begründen, wenn der Arbeitgeber den Zuschlag freiwillig über mehrere Jahre gezahlt hat und dabei keinen Vorbehalt der Aussetzung der Zahlung kommuniziert hat. Zu beachten ist ebenfalls, dass bei Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen entweder ein finanzieller Ausgleich (Zuschlag) oder eine angemessene Anzahl an bezahlten Ausgleichstagen erfolgen muss (§ 6 Abs. 5 ArbZG).

Wann ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Steuern auf Zuschläge müssen grundsätzlich genauso wie beim Arbeitslohn an das Finanzamt abgeführt werden. Allerdings können Zuschläge unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein. Dies gilt, wenn sie den Grundlohn um die folgenden Anteile nicht übersteigen:

  • 25 Prozent bei Nachtarbeit (Nachtzuschlag)
  • 50 Prozent für Sonntagsarbeit (Sonntagszuschlag)
  • 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen + 31. Dezember ab 14 Uhr
  • 150 Prozent am 24. Dezember (ab 14 Uhr), am 25. + 26. Dezember und am 1. Mai

Eine Regelung der Steuerfreiheit inklusive der entsprechenden Grenzwerte findet sich im Einkommensteuergesetz (§ 3b EStG).

Foto(s): ©AdobeStock

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