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Tag der Arbeit – Wissenswertes für alle, die an Feiertagen arbeiten müssen und arbeiten lassen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Arbeitnehmer dürfen an gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten. Davon lässt das Arbeitszeitgesetz jedoch viele Ausnahmen zu.
  • Arbeitgeber müssen laut Gesetz keine Feiertagszuschläge zahlen. Sie können sich aber aus Vereinbarungen mit Arbeitnehmern ergeben.
  • Für die Feiertagsarbeit muss es aber innerhalb von 8 Wochen einen Ersatzruhetag geben.

Für manche ist der 1. Mai zwar Feiertag, aber kein freier Tag. Wer am Tag der Arbeit und anderen gesetzlichen Feiertagen arbeiten muss oder arbeiten lässt, sollte folgende Regeln kennen und erfährt, was einen Feiertagszuschlag am Tag der Arbeit mit Weihnachten verbindet.

Feiertagsruhe ist Gesetz, aber …

Was an gesetzlichen Feiertagen erlaubt ist und was nicht, regelt das Arbeitszeitgesetz in § 9 ArbZG. Sonn- und Feiertagsarbeit ist Arbeitnehmern danach zwischen 0 bis 24 Uhr nicht erlaubt.

Für Kraftfahrer und Beifahrer und damit insbesondere für Lkw-Fahrer darf der Zeitraum jedoch um zwei Stunden vorverlegt werden. Damit beginnt die Feiertagsruhe bereits um 22:00 Uhr vor dem jeweiligen Tag. Sie endet aber am Sonn- und Feiertag auch entsprechend um 22:00 Uhr. In Betrieben mit regelmäßiger Schichtarbeit darf der Zeitraum sogar um 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden. In beiden Fällen sind für Beschäftigte aber danach 24 Stunden Pause vorgeschrieben.

… keine Regel ohne Ausnahmen

Von diesem Beschäftigungsverbot macht der darauffolgende § 10 ArbZG zudem viele Ausnahmen. Betroffen sind Beschäftigungen in 16 Bereichen, die in der Regel auch an Feiertagen notwendig sind. Unter anderem zählen dazu Not- und Rettungsdienste, die Arbeit in Krankenhäusern, in der Gastronomie, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur Bewachung.

Anspruch auf einen Ersatzruhetag

Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, müssen einen Ersatzruhetag erhalten. Dieser ist innerhalb von acht Wochen nach dem Beschäftigungstag zu gewähren. Der Feiertag, an dem gearbeitet wurde, zählt bei diesen acht Wochen mit.

Ein Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf Grundlage eines Tarifvertrags ermöglicht davon jedoch Abweichungen. Danach kann ein Ersatzruhetag für auf Werktage fallende Feiertage entfallen oder den Ausgleich für einen anderen Zeitraum gewähren.

Feiertagszuschläge steuerfrei, besonders am 1. Mai

Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es dagegen nicht. Mehr Lohn für die Feiertagsarbeit gibt es nur, wenn ihn der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag vorsehen. Die Feiertagszuschläge sind gemäß § 3b Einkommensteuergesetz bis zu folgenden Höhen steuerfrei:

  • Bis zu 125 Prozent des Grundlohns für Zuschläge an gesetzlichen Feiertagen und zudem ab 14:00 Uhr am 31. Dezember.
  • Bis zu 150 Prozent des Grundlohns sind es am 1. Mai, dem Tag der Arbeit, sowie am 25. und 26. Dezember, den beiden Weihnachtsfeiertagen. Für den 24. Dezember, an Heiligabend, gilt das erst für die Arbeit ab 14:00 Uhr.
  • Alle Zuschläge, die über die Basis eines auf die Stunde umgerechneten Grundlohns von 50 Euro brutto je Stunde hinausgehen, sind jedoch steuerpflichtig. Ein Feiertagszuschlag ist somit bei der 125-Prozent-Grenze bis zu 62,50 Euro je Stunde steuerfrei. Pro Stunde dürfen maximal also 112,50 Euro verdient werden. Der Grundlohn bleibt dabei stets steuerpflichtig. Ebenso steuerpflichtig ist der Betrag des Zuschlags, der über die 62,50 Euro je Stunde hinausgeht. Bei der 150-Prozent-Grenze liegt der maximale steuerfreie Zuschlag dementsprechend bei 75 Euro je Stunde.

(GUE)

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