Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kein Schutz für Steuererstattungen im ALG-II-Bezug

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Vier Kriterien müssen erfüllt sein, damit das eigene Vermögen beim Sozialleistungsbezug nicht angerechnet werden darf. Steuererstattungen erfüllen diese Kriterien nach dem Bundesverfassungsgericht nicht. Eine Frau hatte wegen der Anrechnung ihrer Einkommensteuerrückzahlung für das Jahr 2007 auf die von ihr bezogenen Hartz-IV-Leistungen – auch Arbeitslosengeld II (ALG II) genannt – Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt. Das Sozialamt hatte ihr im August 2009 für einen Monat das ALG II gekürzt und weitere bereits ausbezahlte 430 Euro zurückverlangt. Nach zunächst erfolglosen Klagen vor den Sozialgerichten meinte sie, die Richter hätten bei ihren Entscheidungen das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verkannt.

Keine Zustimmung aus Karlsruhe

Aber das BVerfG in Karlsruhe bescherte ihr keinen Erfolg. Es nahm die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst an. Denn einerseits habe sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und andererseits läge auch keine Grundrechtsverletzung vor. Die Steuerrückzahlung sei hier nämlich kein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Vermögen, sondern stelle Einkommen dar. Entscheidend sei nämlich der Zeitpunkt der Steuerrückzahlung gewesen. Diese floss erst Mitte 2009 zu. Zu diesem Zeitpunkt habe die Rückzahlung aber nur das ALG II und nicht umgekehrt das ALG II die Rückzahlung verringert. Die Kürzung sei daher zulässig.

ALG II basiert nicht auf erheblichen Eigenleistungen

Zu seinem Schutz müsste das ALG II insgesamt folgende vier Kriterien erfüllen: Es muss sich um eine vermögenswerte Position handeln, also einen wirtschaftlichen Wert haben, was beim ALG II der Fall ist. Außerdem muss es privatnützig zugeordnet sein, das heißt, ausschließlich einer Person zustehen. Auch das erfüllt das ALG II. Allerdings scheitert der Vermögensschutz daran, dass das ALG II nicht auf erheblichen Eigenleistungen beruht wie etwa die Rente bei jahrelang eingezahlten Rentenversicherungsbeiträgen. Denn anders als die Rente wird Hartz IV beitragsunabhängig gewährt. Den letzten Punkt erfüllt ALG II dagegen wieder, denn es dient der Existenzsicherung, was den Schutz aber nicht mehr herbeiführt. Somit scheiterte der Grundrechtsschutz des ALG II an den fehlenden Eigenleistungen und eine Anrechnung der Steuererstattung ist rechtens.

(BVerfG, Beschluss v. 08.11.2011, Az.: 1 BvR 2007/11)

(GUE)
Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: