Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kündigung nach Wohnungsbrand durch Mikrowelle rechtmäßig?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Ein Wohnungsbrand ist sowohl für den betroffenen Mieter als auch für den Vermieter eine schlimme Erfahrung. Führt der Brand sogar zur Unbewohnbarkeit der Wohnung, haben beide Parteien einen Schaden – der Mieter hat kein Zuhause mehr und der Vermieter bekommt keine Miete mehr. Ein Vermieter wollte die Kündigung einer Mieterin nach einem Brand nicht akzeptieren und ging schließlich vor Gericht.

Mikrowelle verursacht Brand

Eine Frau mietete ab 01.11.2002 eine Wohnung und leistete damals eine Kaution i. H. v. 400 Euro. Sie bezahlte zuletzt 423 Euro Miete pro Monat inkl. Betriebskostenvorauszahlungen. Am 08.02.2014 löste ein technischer Defekt einen Brand der Mikrowelle aus, was wiederum einen Küchenbrand zur Folge hatte und schließlich zur vorübergehenden Unbewohnbarkeit der Wohnung bis 31.05.2014 führte. Der Netzstecker der Mikrowelle war eingesteckt, als diese gegen 07:30 Uhr in Flammen aufging – ob die Mikrowelle zu diesem Zeitpunkt in Betrieb war, ist umstritten.

Wohnung fristlos gekündigt

Nachdem die Frau nicht mehr in ihrer Wohnung wohnen konnte, nutzte sie die Gelegenheit und erklärte mit Schreiben vom 28.02.2014 die fristlose Kündigung. Mit einem Schreiben ihres Anwalts vom 17.06.2014 forderte die Frau ihren Vermieter zur Zahlung von insgesamt 748,74 Euro auf. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe der anteiligen Monatsmiete für Februar i. H. v. 302,14 Euro, der geleisteten Kaution i. H. v. 400 Euro und den Kautionszinsen i. H. v. 46,60 Euro. Nachdem der Vermieter nicht zahlte, reichte die Frau Klage ein.

Erfolgreiche Klage

Die Richter am Amtsgericht (AG) Bremen stellten in ihrem Urteil fest, dass die Frau gem. der §§ 812, 551 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowohl die anteilige Miete für den Monat Februar 2014 als auch die Kaution in voller Höhe sowie die Kautionszinsen von ihrem damaligen Vermieter verlangen kann.

Keine Verantwortung der Mieterin

Zunächst musste geklärt werden, ob der Schaden an der Wohnung durch Ursachen entstanden ist, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich der Mieterin fallen. Hier ist der Brand beim Mietgebrauch – genauer beim Benutzen der Mikrowelle, die der Mieterin gehörte – ausgebrochen. Der Sachverständige kam bei der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der Brand von der Schaltereinheit im Inneren ausging und sich die Mikrowelle dadurch selbst entzündet hat. Er hat keine Hinweise gefunden, dass die Mieterin den Brand schuldhaft selbst verursacht hat.
Die Richter erklärten außerdem, dass es kein Fehler der Mieterin war, den Netzstecker der Mikrowelle dauerhaft eingesteckt zu lassen, auch wenn sie diese nicht benutzte. Es ist lebensfremd, Elektrogeräte nur an den Strom anzuschließen, wenn sie benutzt werden.

Rückzahlung anteiliger Miete

Die Kündigung der Wohnung war rechtens, da durch den Brand ein nachträglicher Mangel der Mietsache i. S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingetreten ist, da die Wohnung unbewohnbar wurde. Daher konnte der Vermieter ab 08.02.2014 keine Mietzahlung mehr verlangen. Für den Zeitraum zwischen 08.02.2014 und 04.03.2014 konnte die Mieterin wegen der Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung den Mietzins gem. § 536 BGB um 100 % mindern, d. h., sie kann von ihrem Vermieter 302,14 Euro zurückverlangen.

Kautionserstattung

Die Mieterin darf von ihrem Vermieter außerdem die komplette Kaution i. H. v. 400 Euro zurückverlangen. Ihr Kautionsrückzahlungsanspruch ist nicht nach § 389 BGB wegen Aufrechnung erloschen. Der Mieter durfte seinen Selbstbehalt aus dem Brandschadensfall i. H. v. 1000 Euro nicht gegen die Kaution der Frau aufrechnen, da sie die Beschädigung der Mietsache nachweislich nicht zu vertreten hat.

Anspruch auf Kautionszinsen

Weiterhin hat die Mieterin einen Anspruch auf die Kautionszinsen i. H. v. 46,60 Euro gem. § 551 Abs. 3 BGB. Da der Vermieter die tatsächlichen Zinserträge nicht mitgeteilt hat und der von der Mieterin geforderte Betrag unter dem sonst üblichen Betrag einer sich danach ergebenden Mietverzinsung liegt, steht der Frau der gesamte geforderte Betrag zu.

Folglich muss der Vermieter an sie 748,74 Euro zahlen.

Fazit: Es kann von Mietern nicht verlangt werden, Elektrogeräte nur dann an den Strom anzuschließen, wenn diese benutzt werden.

(AG Bremen, Urteil v. 27.07.2016, Az.: 17 C 68/15)

(WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema