Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kündigung unwirksam und doch keine Arbeit

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Ist eine Arbeitgeberkündigung unwirksam, kann das Arbeitsverhältnis immer noch durch Gerichtsurteil beendet werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist auch hier einzuhalten.

Es gibt viele Gründe, aus denen eine Kündigung des Arbeitgebers unwirksam sein kann. Doch was passiert nach einer gewonnenen Kündigungsschutzklage? Rechtlich besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. In der Zwischenzeit ist oft aber so viel geschehen, dass die Fortsetzung praktisch unmöglich ist.

Schwere Vorwürfe im Raum

In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen entschiedenen Fall war dem Arbeitnehmer unter anderem Bestechung und Unterschlagung vorgeworfen worden. Mit dieser Begründung kündigte ihm jedenfalls der Arbeitgeber fristlos und hilfsweise auch ordentlich.

Das LAG ging davon aus, dass für die Vorwürfe kein hinreichender Tatverdacht bestehe, auch wenn sich der Sachverhalt nicht komplett aufklären ließ. Ein Kündigungsgrund soll jedenfalls nicht vorgelegen haben. Das LAG stellte entsprechend fest, dass die außerordentliche und auch die ordentliche Kündigung unwirksam waren und das Arbeitsverhältnis folglich nicht beendet haben.

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

Das Verhältnis zwischen den beiden Parteien war im vorliegenden Fall allerdings trotzdem so beschädigt, dass eine weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukünftig nicht mehr möglich erschien. So sahen es jedenfalls der Arbeitgeber und auch das Gericht.

In § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gibt es für solche Fälle eine Lösung: Obwohl eine Kündigung unwirksam ist, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis durch ein eigenes Urteil beenden. Dafür erhält der Arbeitnehmer nach § 10 KSchG eine Abfindung von bis zu zwölf Monatsverdiensten. Die tatsächliche Höhe richtet sich regelmäßig nach der Beschäftigungsdauer im Betrieb.

Der Rechtsanwalt des Arbeitgebers stellte einen entsprechenden Antrag und das LAG löste das Arbeitsverhältnis auf. Gleichzeitig wurde dem seit mehr als 16 Jahren im Unternehmen beschäftigten Kläger eine Abfindung von über 50.000 Euro zugestanden.

Doch damit war der Rechtsstreit noch immer nicht beendet. Stattdessen musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter anderem klären, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet war.

Die Kündigungsfrist gilt trotzdem

Die ausgesprochene ordentliche Kündigung war nicht nur unwirksam, sondern hatte auch ein zu frühes Beendigungsdatum angegeben. Wegen der über 16-jährigen Beschäftigungsdauer im Unternehmen galt eine gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalendermonats. Das hatte in den vorherigen Instanzen allerdings niemanden gekümmert.

Das BAG entscheid streng nach § 9 Abs. 2 KSchG: Das Gerichtsurteil beendet ein Arbeitsverhältnis zu dem Termin, zu dem es bei einer wirksamen ordentlichen Kündigung geendet hätte. Das waren hier gut sechs Monate nach Ausspruch der Kündigung.

Bis zum so berechneten Enddatum bestanden grundsätzlich alle vertraglichen Pflichten fort, inklusive der Zahlung des Arbeitsentgeltes.

(BAG, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 2 AZR 694/11)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: